Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11" 2. Nach Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "31j. 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11 Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ,Mitgliedstaat(en)‘ und ,zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) In Art. 5 Abs. 3 Bst. b werden nach den Wörtern ‚der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) In Art. 12 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. März 2014‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt. d) In Art. 14 Abs. 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚bis 21. März 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt. e) In Art. 26 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Liechtenstein wird von der statistischen Erfassung gemäss Art. 26 Abs. 2 befreit.‘ f) In Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 5 und Abs. 4 Bst. b werden die Worte ‚kann die EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. g) In Art. 37 werden die Wörter ‚kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. h) In Art. 43 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚dem 21. März 2017‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt."