Propose a change

Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13

Anordnung und Auslösung 1 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden: a. Regierungsrat; b. Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef; c. Einsatzleitung. 2 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden: a. Gemeindepräsident; b. Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef; c. Einsatzleitung. 3 Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an. 4 Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale. 5 Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Auslösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicherzustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen. 6 Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen eingesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.

Your change, as a redline

Art. 13

Anordnung und Auslösung 1 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden: a. Regierungsrat; b. Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef; c. Einsatzleitung. 2 Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden: a. Gemeindepräsident; b. Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef; c. Einsatzleitung. 3 Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an. 4 Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale. 5 Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Auslösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicherzustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen. 6 Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen eingesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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