Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser
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Change 1
As published
Art. 126 Spezialfinanzierungen
1 Als Spezialfinanzierungen gelten:
a. Projektfinanzierungen;
b. Objektfinanzierungen;
c. Rohstoffhandelsfinanzierungen;
d. Finanzierung von Renditeliegenschaften; und
e. HVCRE.
2 Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
3 Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
4 Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
5 Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a. eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und
b. die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.
Your change, as a redline
Art. 126 Spezialfinanzierungen
1 Als Spezialfinanzierungen gelten:
a. Projektfinanzierungen;
b. Objektfinanzierungen;
c. Rohstoffhandelsfinanzierungen;
d. Finanzierung von Renditeliegenschaften; und
e. HVCRE.
2 Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
3 Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
4 Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
5 Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a. eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und
b. die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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