Propose a change

Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 144 Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften

1 Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position: a. nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel; b. nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder c. nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel. 2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen: a. Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind. b. Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen. 3 Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.

Your change, as a redline

Art. 144 Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften

1 Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position: a. nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel; b. nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder c. nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel. 2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen: a. Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind. b. Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen. 3 Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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