Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 150 Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
1 Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte. b. Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind:1. bei Ausfall des Clearing-Mitglieds; 2. bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds; 3. bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden. c. Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien:1. die zentrale Gegenpartei; 2. ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder; 3. den Clearing-Kunden selbst; oder 4. einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden. d. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen. e. Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert. 2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung. 3 Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent. 4 Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.
Art. 150 Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
1 Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte. b. Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind:1. bei Ausfall des Clearing-Mitglieds; 2. bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds; 3. bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden. c. Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien:1. die zentrale Gegenpartei; 2. ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder; 3. den Clearing-Kunden selbst; oder 4. einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden. d. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen. e. Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert. 2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung. 3 Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent. 4 Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it