Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser
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Change 1
As published
Art. 67 Anerkannte Gegenparteien
1 Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners:
a. Zentralregierungen und Zentralbanken;
b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus;
d. multilaterale Entwicklungsbanken;
e. Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.
2 Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen:
a. mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder
b. zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.
Your change, as a redline
Art. 67 Anerkannte Gegenparteien
1 Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners:
a. Zentralregierungen und Zentralbanken;
b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus;
d. multilaterale Entwicklungsbanken;
e. Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.
2 Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen:
a. mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder
b. zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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