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Reglement Dorfplatz

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Change 1

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Art. 16

Rekurs recht ................... .. ....... .......... .......... ...... ... .. ... ................................................... 1O Art. 17. 1nkrafttrete n .. ................ ..... .. .. ..... ..... .. ............. ............... ....... .... ... .. ........ ..... ...... ..... ...... 1O Anhang 1. Kontingentierung 2. Nutzungsgebühren 3. Brandschutzbestimmungen 4. Befahrungsplan/Erschliessung Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, lnteressensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Dorfplatzes Balzers (in der Folge das «Objekt») der Gemeinde Balzers (in der Folge die «Betreiberin»). 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBI. 1975 Nr. 18 c) Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBI. 2002 Nr. d) Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV) vom 15. Dezember 2009, LGBI. 2009 Nr. 343 e) Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen vom 23. März 1950, LGBI. 1950 Nr. 11 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Die Art der Veranstaltung kann das Einholen einer behördlichen Bewilligung oder das Anmelden der Veranstaltung voraussetzen. Folgende Anträge oder Anmeldungen können notwendig sein: a) Antrag für eine Aufführungsbewilligung (gemäss LGBI. 1950 Nr. 11) b) Meldepflicht bei bestimmten Schallemissionen oder Nutzung einer Laseranlage bei der Veranstaltung (gemäss LGBI. 2009 Nr. 343) Der Antrag für die Aufführungsbewilligung kann auf der Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung (www.llv.li) gestellt werden. Die Meldung von Veranstaltungen gemäss der Schall- und Laserverordnung erfolgt beim Amt für Umwelt. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen Bei der Nutzung des Objektes ist dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten . a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) c) Reglement über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Balzers Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Benützung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. 3 Die Reglemente können im Service-Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Art. 3. Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 4. Zuständigkeiten Die Verwaltung und der Betrieb des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers . Objektverantwortlicher ist die Abteilung Werkgruppe. 2 Der Objektverantwortliche ist aufsichtführend bei Auf- und Abräumarbeiten und erledigt Übergabe und Übernahme des Objektes. 3 Vorbesichtigungen werden durch den Saalwart koordiniert. 4 Für die Terminkoordination und Aktualisierung der Belegungspläne ist der Saalwart zuständig. 5 Im Auftrag der Gemeinde Balzers prüft ein Brandschutzkontrollorgan die Einhaltung der Brandschutzvorschriften Die Abnahme der Brandschutzkontrolle erfolgt durch diesen Dienstleister, welcher durch den Saalwart aufgeboten wird. 6 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung des Objekts sind die Abteilung Werkgruppe (Flächen und Parkgarage) sowie die Abteilung Liegenschaften (Hochbau) zuständig. Unterhalt, Reinigung und Wartung der Wasserversorgung sowie des Brunnens erfolgt durch das Team der Wasserversorgung . Sie sind ausserdem für die Bewässerungsanlage beim Dorfplatz zuständig. 8 Für die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten ist das Front-Office der Gemeindeverwaltung verantwortlich. 9 Bewilligung des Nutzungsgesuches wird vom Saalwart bearbeitet und durch die Vorstehung freigegeben . Ausnahmebewilligungen erteilt die Gemeindevorstehung. 10 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Office zuständig. 11 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. Zu verrechnende Aufwände sind dieser Abteilung zu melden . 12 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (Anhang 2) und der Kontingente (Anhang 1) ist der Gemeinderat Balzers zuständig . 13 Für die Prüfung der Brandschutzbestimmungen ist der Brandschutzbeauftragte zuständig, welcher durch den Fachverantwortlichen Hochbau jährlich aufgeboten wird . Letzterer ist für die Aktualisierung des Anhangs Brandschutzbestimmungen zuständig . 14 Für Fragen zur Sicherheit, zu Park- und Verkehrsdienst oder Polizeistundenverlängerung ist die Gemeindepolizei zuständig . 15 Für die regelmässige Prüfung (mind . alle vier Jahre) und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle Gemeindevorstehung zuständig. II. Nutzung des Dorfplatzes Art. 5. Objektumfang Der Dorfplatz umfasst folgende Bereiche und Ausstattungen : a) Dorfplatzfläche b) Gebäudeteil Nord mit Fahrradraum, Lager sowie Treppe und Zufahrt Tiefgarage c) Gebäudeteil Süd mit Unterstand, Küchenzeile, Lift un.d Treppe Tiefgarage d) Gebäudeteil West mit WC-Anlage, Traforaum, Entsorgungsraum, Anlieferung Saal und Fahrradraum e) Rahmenflächen des Dorfplatzes mit Baumbestand, Sitzgelegenheiten und Dorfbrunnen Teile des Dorfplatzes und der umgebenden Flächen sowie die Küchenzeile im Gebäudeteil Süd können für Veranstaltungen genutzt werden. 3 Die öffentlichen Sanitäranlagen im Aussenbereich des Gemeindesaals können während Veranstaltungen auf dem Dorfplatz genutzt werden. Art. 6. Nutzungsmöglichkeiten Der Dorfplatz ist dem Gemeingebrauch gewidmet. Das Reglement definiert die Rechte und Pflichten der Benutzer im Rahmen einer Sondernutzung für die Durchführung von Anlässen. a) Gemeingebrauch Genehmigungs- und gebührenfreie Benutzung der öffentlichen Flächen des Dorfplatzes . b) Sondernutzung Die Nutzung des Dorfplatzes im Gemeingebrauch wird durch eine Sondernutzung beeinträchtigt oder während einer bestimmten Zeit ganz ausgeschlossen. Art. 7. Antragsstellung Das Objekt kann von Vereinen, Organisationen sowie anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen gebucht werden. 2 Der Platz kann auch für private Veranstaltungen (z.B. Hochzeitsapero) gemietet werden . Ein Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Betreiberin ist hierbei jedoch nicht möglich . 3 Der Gemeinde Balzers , den Ortsvereinen und Vereinen mit Sitz in Balzers werden bei der Überlassung des Objekts Priorität eingeräumt. Art. 8. Termine und Reservationen Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Der Saalwart hält den gewünschten Termin für maximal zwei Wochen frei . Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. Termine für Veranstaltungen können frühestens zwei Jahre vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. Art. 9. Gesuche Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Die Gesuchsformulare und gegebenenfalls weitere Dokumente (z.B. Versicherungspolice) müssen mindestens einen Monat vor dem Durchführungsdatum vollständig ausgefüllt beim Saalwart per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung eines Gesuches akzeptiert der Gesuchsteller alle gesetzlichen Bestimmungen, Reglemente inklusive aller Anhänge, bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. Art. 10. Kontingentierung Veranstaltungen auf dem Dorfplatz werden aus Rücksicht auf die Umgebung und die Nutzung im Gemeingebrauch klassifiziert und kontingentiert (Anhang 1). Ausnahmen bewilligt die Vorstehung. 2 Die Betreiberin bewirtschaftet die Kontingente. Sie sind bei der Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen. Art. 11. Bewilligung Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller durch das Front-Office der Gemeindeverwaltung innert zwei Arbeitswochen (ab Eingang des vollständigen Gesuchs) mitgeteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig und nicht übertragbar. Für wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. 3 Die Betreiberin kann eine Bewilligung verweigern oder mit sofortiger Wirkung entschädigungslos entziehen , wenn durch die Nutzung des Dorfplatzes die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet ist. Dies trifft insbesondere zu für: a) Veranstaltungen oder Organisationen mit extremistischen oder zu Gewalt aufrufenden Inhalten b) Nutzung des Dorfplatzes zu anderen als durch den Veranstalter angegebenen Zwecken c) Veranstalter, die bereits mehrfach grob gegen Bestimmungen dieses Reglements oder der Betreiberin verstossen haben d) Veranstalter, die keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Veranstaltung bieten e) Wetterereignisse, die eine Gefährdung darstellen können Art. 12. Nutzungseinschränkungen Der Dorfplatz wird im Winter nur sehr beschränkt schneegeräumt. Für eine Veranstaltung ist dies vom Veranstalter zu berücksichtigen beziehungsweise einzuplanen. Möchte der Veranstalter eine Schneeräumung durchführen, ist diese mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. 2 In den Wintermonaten wird das Wasser abgestellt und somit eine Wasserversorgung über die Unterflurwasseranschlüsse und über den Wasserhahn in der Buvette nicht möglich. Die Abschaltung erfolgt von ca . 1 November bis 31. März. 3 Der Gemeindesaal Balzers und der Dorfplatz können nur bedingt gleichzeitig von verschiedenen Veranstaltern genutzt werden. Es ist im Vorfeld sicherzustellen, dass die beiden Veranstaltungen sich nicht gegenseitig stören. Das gilt auch für die Anlieferungen und den Abtransport zum Gemeindesaal. Eine kombinierte Benutzung von Dorfplatz und Gemeindesaal durch einen einzelnen Veranstalter ist jedoch möglich . 4 Die Nutzung des Gemeindesaals als Option bei schlechtem Wetter für Veranstaltungen , die auf dem Dorfplatz geplant sind, ist möglich . Der zusätzliche personelle Aufwand, der im Zusammenhang mit den Vorbereitungen im Gemeindesaal entsteht, wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt. 5 Grundsätzlich kann eine Veranstaltung pro Tag auf dem Dorfplatz durchgeführt werden. Werden mehrere Veranstaltungen , auch kategorieübergreifend , für den gleichen Tag angefragt, wird der Saalwart die Möglichkeiten für die Durchführung der Events prüfen . 6 Der Dorfplatz kann mit einem Fahrzeug bis maximal 40 Tonnen befahren werden . Dazu sind ausschliesslich die dafür vorgesehenen Zufahrten gemäss Anhang 4 zu verwenden. Die Rahmenflächen mit Baumbestand sind in definierten Zonen bis 16 Tonnen befahrbar. Das Befahren des Dorfplatzes ist in jedem Fall mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. Art. 13. Durchführung einer Veranstaltung Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Objektverantwortlichen zu melden. 2 Das Objekt wird dem Veranstalter in einwandfreiem Zustand übergeben . Vorhandene Mängel werden dem Veranstalter durch den Objektverantwortlichen mitgeteilt. 3 Die Aufstell- und Abräumarbeiten sind vom Veranstalter in Absprache und gegebenenfalls unter Aufsicht des Objektverantwortlichen vorzunehmen. 4 Dem Veranstalter stehen Unterfluranschlüsse für Strom und Wasser, sowie Schächte für Abwasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Elektroinstallationen müssen von einem konzessionierten Elektrounternehmer abgenommen und dem Objektverantwortlichen muss eine schriftliche Bestätigung abgegeben werden . Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des Veranstalters. 5 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Objektverantwortliche unbedingt miteinzubeziehen . Der Dorfplatz und die Ausstattung sind so zu benutzen , dass sie nicht beschädigt werden. Das für das Aufstellen von Zelten, mobilen oder temporären Bauten und Gestaltungselementen ist vom Antragssteller ein Situationsplan einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass Entwässerungsrinnen und Schächte sowie Abläufe in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden . Abwasser- und Spülschächte sollen zugänglich bleiben. 8 Die Nutzung der Grass-Schirme auf dem Dorfplatz ist bei der Gesuchstellung anzufragen. Einflüsse (z.B. Wetter) können auch kurzfristig die Nutzung der Schirme einschränken. Die Bestimmungen der Betreiberin sind einzuhalten. 9 Grundsätzlich ist das Verankern oder Befestigen von Gegenständen in oder auf den Bodenbelägen des Dorfplatzes und den angrenzenden Flächen nicht erlaubt. Das Befestigen von Zelten, mobilen oder temporären Bauten sowie Gestaltungselementen ist mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. 10 Werden Gegenstände auf den Dorfplatzflächen abgestellt, sind die Beläge und Flächen mit geeigneten Massnahmen zu schützen . 11 Muss die Dorfplatzfläche für oder während Veranstaltungen mit Fahrzeugen befahren werden, ist dies dem Objektverantwortlichen vorgängig mitzuteilen. Die geltenden Belastungsgrenzen und Anweisungen sind einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne luftgefüllte Reifen sind die Böden mit Fahrschutzmatten zu schützen. 12 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Nieten, Heftklammern und dergleichen als Befestigung an Mobilien, Immobilien oder Pflanzen zu verwenden . Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 13 Das Behängen der Bäume mit z.B. Lichterketten ist in Absprache mit dem Objektverantwortlichen erlaubt. Die Befestigung muss sicher sein und darf den Baum nicht verletzten. 14 Die Beläge und Flächen sowie die Gebäudeteile sind während Veranstaltungen vor Verschmutzung und Verfärbung mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Bei dennoch entstandenen Verschmutzungen oder Verfärbungen sind die verschmutzenden Materialien schnellstmöglich zu entfernen und die Flächen und Beläge mit Wasser zu reinigen. Die Betreiberin ist darüber zu informieren. 15 Die Abfallentsorgung ist Sache des Veranstalters. Wird dies unterlassen, wird die Betreiberin die Entsorgung vornehmen und die dafür angefallenen Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen . 16 Bei der Rücknahme des Objektes sind in Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel durch den Objektverantwortlichen zu protokollieren. Das Protokoll ist von Veranstalter und Betreiberin zu unterzeichnen. 17 Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten und ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. Ausnahmen sind von der Vorstehung zu genehmigen. Art. 14. Sicherheit und Ordnung Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Flächen, Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen verantwortlich. 2 Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, die Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der Tiefgarage, Wasserhydranten, Rampen und Treppen sind jederzeit in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt werden. 3 Zufahrten für Blaulichtorganisationen, wie Polizei-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge müssen jederzeit gewährleistet werden. 4 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert, sollte dieser benötigt werden. 5 Nach Bedarf kann die Gemeinde den Einsatz von Sicherheitspersonal (Bewachungsdienste) anordnen. Art. 15. Haftung Der Veranstalter ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung, die während des ganzen Veranstaltungszeitraumes gültig ist. 2 Für allfällige Personen- und Sachschäden haftet der Veranstalter. 3 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. 4 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden . 6 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümerin ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen . Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während der Nutzung des Objektes ab . 7 Haftung für allfällige Schäden, die wegen einer Absage infolge höherer Gewalt oder wegen nicht behobenen Sicherheitsmängeln eingetreten sind, werden von der Gemeinde nicht übernommen. III. Schlussbestimmungen Art. 16. Rekursrecht Für die Regelung von Streitigkeiten , welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen , steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderates zu .

Your change, as a redline

Art. 16

Rekurs recht ................... .. ....... .......... .......... ...... ... .. ... ................................................... 1O Art. 17. 1nkrafttrete n .. ................ ..... .. .. ..... ..... .. ............. ............... ....... .... ... .. ........ ..... ...... ..... ...... 1O Anhang 1. Kontingentierung 2. Nutzungsgebühren 3. Brandschutzbestimmungen 4. Befahrungsplan/Erschliessung Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, lnteressensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Dorfplatzes Balzers (in der Folge das «Objekt») der Gemeinde Balzers (in der Folge die «Betreiberin»). 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBI. 1975 Nr. 18 c) Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBI. 2002 Nr. d) Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV) vom 15. Dezember 2009, LGBI. 2009 Nr. 343 e) Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen vom 23. März 1950, LGBI. 1950 Nr. 11 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Die Art der Veranstaltung kann das Einholen einer behördlichen Bewilligung oder das Anmelden der Veranstaltung voraussetzen. Folgende Anträge oder Anmeldungen können notwendig sein: a) Antrag für eine Aufführungsbewilligung (gemäss LGBI. 1950 Nr. 11) b) Meldepflicht bei bestimmten Schallemissionen oder Nutzung einer Laseranlage bei der Veranstaltung (gemäss LGBI. 2009 Nr. 343) Der Antrag für die Aufführungsbewilligung kann auf der Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung (www.llv.li) gestellt werden. Die Meldung von Veranstaltungen gemäss der Schall- und Laserverordnung erfolgt beim Amt für Umwelt. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen Bei der Nutzung des Objektes ist dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten . a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) c) Reglement über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Balzers Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Benützung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. 3 Die Reglemente können im Service-Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Art. 3. Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 4. Zuständigkeiten Die Verwaltung und der Betrieb des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers . Objektverantwortlicher ist die Abteilung Werkgruppe. 2 Der Objektverantwortliche ist aufsichtführend bei Auf- und Abräumarbeiten und erledigt Übergabe und Übernahme des Objektes. 3 Vorbesichtigungen werden durch den Saalwart koordiniert. 4 Für die Terminkoordination und Aktualisierung der Belegungspläne ist der Saalwart zuständig. 5 Im Auftrag der Gemeinde Balzers prüft ein Brandschutzkontrollorgan die Einhaltung der Brandschutzvorschriften Die Abnahme der Brandschutzkontrolle erfolgt durch diesen Dienstleister, welcher durch den Saalwart aufgeboten wird. 6 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung des Objekts sind die Abteilung Werkgruppe (Flächen und Parkgarage) sowie die Abteilung Liegenschaften (Hochbau) zuständig. Unterhalt, Reinigung und Wartung der Wasserversorgung sowie des Brunnens erfolgt durch das Team der Wasserversorgung . Sie sind ausserdem für die Bewässerungsanlage beim Dorfplatz zuständig. 8 Für die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten ist das Front-Office der Gemeindeverwaltung verantwortlich. 9 Bewilligung des Nutzungsgesuches wird vom Saalwart bearbeitet und durch die Vorstehung freigegeben . Ausnahmebewilligungen erteilt die Gemeindevorstehung. 10 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Office zuständig. 11 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. Zu verrechnende Aufwände sind dieser Abteilung zu melden . 12 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (Anhang 2) und der Kontingente (Anhang 1) ist der Gemeinderat Balzers zuständig . 13 Für die Prüfung der Brandschutzbestimmungen ist der Brandschutzbeauftragte zuständig, welcher durch den Fachverantwortlichen Hochbau jährlich aufgeboten wird . Letzterer ist für die Aktualisierung des Anhangs Brandschutzbestimmungen zuständig . 14 Für Fragen zur Sicherheit, zu Park- und Verkehrsdienst oder Polizeistundenverlängerung ist die Gemeindepolizei zuständig . 15 Für die regelmässige Prüfung (mind . alle vier Jahre) und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle Gemeindevorstehung zuständig. II. Nutzung des Dorfplatzes Art. 5. Objektumfang Der Dorfplatz umfasst folgende Bereiche und Ausstattungen : a) Dorfplatzfläche b) Gebäudeteil Nord mit Fahrradraum, Lager sowie Treppe und Zufahrt Tiefgarage c) Gebäudeteil Süd mit Unterstand, Küchenzeile, Lift un.d Treppe Tiefgarage d) Gebäudeteil West mit WC-Anlage, Traforaum, Entsorgungsraum, Anlieferung Saal und Fahrradraum e) Rahmenflächen des Dorfplatzes mit Baumbestand, Sitzgelegenheiten und Dorfbrunnen Teile des Dorfplatzes und der umgebenden Flächen sowie die Küchenzeile im Gebäudeteil Süd können für Veranstaltungen genutzt werden. 3 Die öffentlichen Sanitäranlagen im Aussenbereich des Gemeindesaals können während Veranstaltungen auf dem Dorfplatz genutzt werden. Art. 6. Nutzungsmöglichkeiten Der Dorfplatz ist dem Gemeingebrauch gewidmet. Das Reglement definiert die Rechte und Pflichten der Benutzer im Rahmen einer Sondernutzung für die Durchführung von Anlässen. a) Gemeingebrauch Genehmigungs- und gebührenfreie Benutzung der öffentlichen Flächen des Dorfplatzes . b) Sondernutzung Die Nutzung des Dorfplatzes im Gemeingebrauch wird durch eine Sondernutzung beeinträchtigt oder während einer bestimmten Zeit ganz ausgeschlossen. Art. 7. Antragsstellung Das Objekt kann von Vereinen, Organisationen sowie anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen gebucht werden. 2 Der Platz kann auch für private Veranstaltungen (z.B. Hochzeitsapero) gemietet werden . Ein Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Betreiberin ist hierbei jedoch nicht möglich . 3 Der Gemeinde Balzers , den Ortsvereinen und Vereinen mit Sitz in Balzers werden bei der Überlassung des Objekts Priorität eingeräumt. Art. 8. Termine und Reservationen Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Der Saalwart hält den gewünschten Termin für maximal zwei Wochen frei . Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. Termine für Veranstaltungen können frühestens zwei Jahre vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. Art. 9. Gesuche Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Die Gesuchsformulare und gegebenenfalls weitere Dokumente (z.B. Versicherungspolice) müssen mindestens einen Monat vor dem Durchführungsdatum vollständig ausgefüllt beim Saalwart per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung eines Gesuches akzeptiert der Gesuchsteller alle gesetzlichen Bestimmungen, Reglemente inklusive aller Anhänge, bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. Art. 10. Kontingentierung Veranstaltungen auf dem Dorfplatz werden aus Rücksicht auf die Umgebung und die Nutzung im Gemeingebrauch klassifiziert und kontingentiert (Anhang 1). Ausnahmen bewilligt die Vorstehung. 2 Die Betreiberin bewirtschaftet die Kontingente. Sie sind bei der Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen. Art. 11. Bewilligung Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller durch das Front-Office der Gemeindeverwaltung innert zwei Arbeitswochen (ab Eingang des vollständigen Gesuchs) mitgeteilt. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig und nicht übertragbar. Für wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. 3 Die Betreiberin kann eine Bewilligung verweigern oder mit sofortiger Wirkung entschädigungslos entziehen , wenn durch die Nutzung des Dorfplatzes die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet ist. Dies trifft insbesondere zu für: a) Veranstaltungen oder Organisationen mit extremistischen oder zu Gewalt aufrufenden Inhalten b) Nutzung des Dorfplatzes zu anderen als durch den Veranstalter angegebenen Zwecken c) Veranstalter, die bereits mehrfach grob gegen Bestimmungen dieses Reglements oder der Betreiberin verstossen haben d) Veranstalter, die keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Veranstaltung bieten e) Wetterereignisse, die eine Gefährdung darstellen können Art. 12. Nutzungseinschränkungen Der Dorfplatz wird im Winter nur sehr beschränkt schneegeräumt. Für eine Veranstaltung ist dies vom Veranstalter zu berücksichtigen beziehungsweise einzuplanen. Möchte der Veranstalter eine Schneeräumung durchführen, ist diese mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. 2 In den Wintermonaten wird das Wasser abgestellt und somit eine Wasserversorgung über die Unterflurwasseranschlüsse und über den Wasserhahn in der Buvette nicht möglich. Die Abschaltung erfolgt von ca . 1 November bis 31. März. 3 Der Gemeindesaal Balzers und der Dorfplatz können nur bedingt gleichzeitig von verschiedenen Veranstaltern genutzt werden. Es ist im Vorfeld sicherzustellen, dass die beiden Veranstaltungen sich nicht gegenseitig stören. Das gilt auch für die Anlieferungen und den Abtransport zum Gemeindesaal. Eine kombinierte Benutzung von Dorfplatz und Gemeindesaal durch einen einzelnen Veranstalter ist jedoch möglich . 4 Die Nutzung des Gemeindesaals als Option bei schlechtem Wetter für Veranstaltungen , die auf dem Dorfplatz geplant sind, ist möglich . Der zusätzliche personelle Aufwand, der im Zusammenhang mit den Vorbereitungen im Gemeindesaal entsteht, wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt. 5 Grundsätzlich kann eine Veranstaltung pro Tag auf dem Dorfplatz durchgeführt werden. Werden mehrere Veranstaltungen , auch kategorieübergreifend , für den gleichen Tag angefragt, wird der Saalwart die Möglichkeiten für die Durchführung der Events prüfen . 6 Der Dorfplatz kann mit einem Fahrzeug bis maximal 40 Tonnen befahren werden . Dazu sind ausschliesslich die dafür vorgesehenen Zufahrten gemäss Anhang 4 zu verwenden. Die Rahmenflächen mit Baumbestand sind in definierten Zonen bis 16 Tonnen befahrbar. Das Befahren des Dorfplatzes ist in jedem Fall mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. Art. 13. Durchführung einer Veranstaltung Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Objektverantwortlichen zu melden. 2 Das Objekt wird dem Veranstalter in einwandfreiem Zustand übergeben . Vorhandene Mängel werden dem Veranstalter durch den Objektverantwortlichen mitgeteilt. 3 Die Aufstell- und Abräumarbeiten sind vom Veranstalter in Absprache und gegebenenfalls unter Aufsicht des Objektverantwortlichen vorzunehmen. 4 Dem Veranstalter stehen Unterfluranschlüsse für Strom und Wasser, sowie Schächte für Abwasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Elektroinstallationen müssen von einem konzessionierten Elektrounternehmer abgenommen und dem Objektverantwortlichen muss eine schriftliche Bestätigung abgegeben werden . Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des Veranstalters. 5 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Objektverantwortliche unbedingt miteinzubeziehen . Der Dorfplatz und die Ausstattung sind so zu benutzen , dass sie nicht beschädigt werden. Das für das Aufstellen von Zelten, mobilen oder temporären Bauten und Gestaltungselementen ist vom Antragssteller ein Situationsplan einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass Entwässerungsrinnen und Schächte sowie Abläufe in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden . Abwasser- und Spülschächte sollen zugänglich bleiben. 8 Die Nutzung der Grass-Schirme auf dem Dorfplatz ist bei der Gesuchstellung anzufragen. Einflüsse (z.B. Wetter) können auch kurzfristig die Nutzung der Schirme einschränken. Die Bestimmungen der Betreiberin sind einzuhalten. 9 Grundsätzlich ist das Verankern oder Befestigen von Gegenständen in oder auf den Bodenbelägen des Dorfplatzes und den angrenzenden Flächen nicht erlaubt. Das Befestigen von Zelten, mobilen oder temporären Bauten sowie Gestaltungselementen ist mit dem Objektverantwortlichen abzustimmen. 10 Werden Gegenstände auf den Dorfplatzflächen abgestellt, sind die Beläge und Flächen mit geeigneten Massnahmen zu schützen . 11 Muss die Dorfplatzfläche für oder während Veranstaltungen mit Fahrzeugen befahren werden, ist dies dem Objektverantwortlichen vorgängig mitzuteilen. Die geltenden Belastungsgrenzen und Anweisungen sind einzuhalten. Bei Fahrzeugen ohne luftgefüllte Reifen sind die Böden mit Fahrschutzmatten zu schützen. 12 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Nieten, Heftklammern und dergleichen als Befestigung an Mobilien, Immobilien oder Pflanzen zu verwenden . Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 13 Das Behängen der Bäume mit z.B. Lichterketten ist in Absprache mit dem Objektverantwortlichen erlaubt. Die Befestigung muss sicher sein und darf den Baum nicht verletzten. 14 Die Beläge und Flächen sowie die Gebäudeteile sind während Veranstaltungen vor Verschmutzung und Verfärbung mit geeigneten Massnahmen zu schützen. Bei dennoch entstandenen Verschmutzungen oder Verfärbungen sind die verschmutzenden Materialien schnellstmöglich zu entfernen und die Flächen und Beläge mit Wasser zu reinigen. Die Betreiberin ist darüber zu informieren. 15 Die Abfallentsorgung ist Sache des Veranstalters. Wird dies unterlassen, wird die Betreiberin die Entsorgung vornehmen und die dafür angefallenen Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen . 16 Bei der Rücknahme des Objektes sind in Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel durch den Objektverantwortlichen zu protokollieren. Das Protokoll ist von Veranstalter und Betreiberin zu unterzeichnen. 17 Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den gekennzeichneten und ausgewiesenen Parkflächen erlaubt. Ausnahmen sind von der Vorstehung zu genehmigen. Art. 14. Sicherheit und Ordnung Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Flächen, Räumlichkeiten, Geräte und Einrichtungen verantwortlich. 2 Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, die Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der Tiefgarage, Wasserhydranten, Rampen und Treppen sind jederzeit in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt werden. 3 Zufahrten für Blaulichtorganisationen, wie Polizei-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge müssen jederzeit gewährleistet werden. 4 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert, sollte dieser benötigt werden. 5 Nach Bedarf kann die Gemeinde den Einsatz von Sicherheitspersonal (Bewachungsdienste) anordnen. Art. 15. Haftung Der Veranstalter ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung, die während des ganzen Veranstaltungszeitraumes gültig ist. 2 Für allfällige Personen- und Sachschäden haftet der Veranstalter. 3 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden. 4 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 5 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden . 6 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümerin ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen . Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während der Nutzung des Objektes ab . 7 Haftung für allfällige Schäden, die wegen einer Absage infolge höherer Gewalt oder wegen nicht behobenen Sicherheitsmängeln eingetreten sind, werden von der Gemeinde nicht übernommen. III. Schlussbestimmungen Art. 16. Rekursrecht Für die Regelung von Streitigkeiten , welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen , steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung zuhanden des Gemeinderates zu .

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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