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Reglement Dorfplatz

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 17

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11 . Dezember 2024 genehmigt und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. ~~ -•• • ~ '0 ö), - -· ~ Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, Dezember 2024 Anhang 1 - Kontingentierung 1. Klassierung und Kontingente: Katego- Art Lärmemission, Lasernutzung Veranstaltungsende Anzahl rie 1 Tagesveranstaltung kein elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall, keine Lasernutzung vor 18.00 Uhr täglich möglich 2 Tagesveranstaltung elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall oder Lasernutzung vor 18.00 Uhr zwei pro Monat Stundenpegel der Schallemission < 93 dß(A) 3 Abendveranstaltung kein elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall, keine Lasernutzung vor der Nachtruhe um 23.00 Uhr zwei pro Monat 4 Abendveranstaltung elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall oder Lasernutzung vor der Nachtruhe um 23.00 Uhr fünf pro Jahr Stundenpegel der Schallemission < 93 dB(A) 5 Abendveranstaltung (frei- Veranstaltung mit oder ohne elektroakustisch erzeugten oder verstärkten nach der Nachtruhe um 23.00 Uhr vier pro Jahr tags, samstags und Vor- Schall oder Lasernutzung abend eines Feiertags) Stundenpegel der Schallemission < 93 dB(A) 6 Mehrtätige Veranstaltun- Veranstaltung mit oder ohne elektroakustisch erzeugten oder verstärkten gemäss Sonderbewilligung drei pro Jahr oder gen (Sonderbewilligung) Schall oder Lasernutzung Sonderbewilligung Stundenpegel der Schallemission bis zu 100 dB(A) Anhang 2 - Nutzungsgebühren 1. Gesuchsteller Grundsätzlich bezahlen von der Vereinsförderung erfasste Ortsvereine und Vereine mit Sitz in Balzers keine Benützungsgebühren . Die übrigen Gesuchsteller haben gemäss nachfolgender Aufstellung die üblichen Benützungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten . Folgende Gebühren (in CHF) fallen pro Veranstaltungstag an: Veranstalter Kosten Private und Unternehmen aus Balzers 500.00 Kommerzielle, übrige Veranstaltungen 1'000.00 Oben aufgeführte Kosten fallen pro Veranstaltungstag an . Bei mehrtägiger Belegung reduziert sich der Preis ab dem 3. Tag um 25% und ab dem 5. Tag um 50% . Für Auf- und Abbautage werden 50% der Benützungsgebühren verrechnet. 2. Weitere Aufwendungen Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, welche vom Gemeindepersonal ausgeführt werden müssen, werden zum Stundensatz von CHF 60.- pro Gemeindeangestellter allen Veranstaltern verrechnet. Entsteht „externer" Aufwand (Reinigungsfirma, Maler, ... ) wird dieser entsprechend weiterverrechnet. Bei Ortsvereinen und Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde jeweils die Hälfte der Kosten für Park- und Verkehrsdienst sowie für den Einsatz von Sicherheitspersonal. Alle anderen Veranstalter tragen die Kosten selbst. Die personellen Aufwände, die für die Bereitstellung des Gemeindesaals als Option bei schlechtem Wetter für Dorfplatzveranstaltungen aufgewendet werden müssen, werden zum Stundensatz von CHF 60 .- pro Gemeindeangestellten allen Veranstaltern verrechnet. 3. Stornierung Für Stornierungen bis 28 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Für Stornierungen bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 50% der vereinbarten Benützungsgebühren in Rechnung gestellt. Wenn die Stornierung der Reservierung weniger als 14 Arbeitstage vor dem Datum der Veranstaltung erfolgt, wird die Benützungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Ausserdem wird die für die angemeldete Veranstaltung schon geleistete Arbeit mit einem Stundensatz von CHF 60 .- in Rechnung gestellt. Anhang 2 - Nutzungsgebühren 4. Gebührenerlass Die Gemeindevorstehung kann teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen , wenn es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei nicht um kommerzielle Anlässe handelt. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen . Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen , Tagungen , Kurse usw.) werden die Benützungsgebühren von der Gemeindevorstehung von Fall zu Fall festgelegt. Anhang 3 - Brandschutzbestimmungen a) Vor und während der Veranstaltung sind durch den Sicherheitsverantwortlichen Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durchzuführen . b) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen , verdeckt oder zugestellt werden. c) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden . Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten . d) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem lmprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. e) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren , können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. f) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten. g) Die Dekorationen sind solide und in Absprache mit der Gemeindepolizei zu befestigt. h) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material . i) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist auf dem Gelände des Dorfplatzes verboten . j) Bei grösseren Festanlässen ab 500 Personen ist zusätzlich eine für diese Aufgabe freigestellte Brandsicherheitswache notwendig (zwei Wachmänner). In Frage kommen dafür instruierte Personen des Veranstalters, welche durch Gemeinde genehmigt werden müssen, private Sicherheitsdienste oder Feuerwehrleute . Nach dem Verursacherprinzip sind diese Aufwendungen durch den Veranstalter zu übernehmen. k) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Die Gemeindepolizei hat mit dem Sicherheitsverantwortlichen des Veranstalters eine Abnahme durchzuführen. Durch die Abnahme dieser Brandschutzkontrolle wird der Veranstalter von seiner Haftung nicht entbunden. Dabei erkennbare Mängel sind schriftlich festzuhalten. Für die Behebung ist der Veranstalter verantwortlich. Werden festgestellt Mängel bis zum Veranstaltungsbeginn nicht behoben, wird das Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde die Veranstaltung untersagen. Anhang 4- Befahrungsplan/Erschliessung I1 ---------------------------------- -- ----------------------------------------------------------------------------------------------....-+______.__.....,_...__...., Gnetsch n::::::::: ::::Oililliliflll' Uillliilllilll ==W llllllllD-> 1II ii III 1\ il IJ D R. Q Behindertenstellplatz PKVV (2 Stück) mit Ro111stuhbignet der ICTA auf der Par'kfiläche mit Tafel E4n~/Ausfa'hrt Tiefgarage Zufahrt PKW.;Stellplatz Zufah:rt & Wencfemanöver Platz (bis 40t Gesamtgewicht) Anlieferung & Ents01gung (max. 16t Gesamtgew,icht) ...,_.. Schulbus/ Reisebus (temporärer SteUpilatz. zu besolilderen An1ässen) Rettungsweg Realschulle gemäss Bestand

Your change, as a redline

Art. 17

Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 11 . Dezember 2024 genehmigt und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. ~~ -•• • ~ '0 ö), - -· ~ Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, Dezember 2024 Anhang 1 - Kontingentierung 1. Klassierung und Kontingente: Katego- Art Lärmemission, Lasernutzung Veranstaltungsende Anzahl rie 1 Tagesveranstaltung kein elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall, keine Lasernutzung vor 18.00 Uhr täglich möglich 2 Tagesveranstaltung elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall oder Lasernutzung vor 18.00 Uhr zwei pro Monat Stundenpegel der Schallemission < 93 dß(A) 3 Abendveranstaltung kein elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall, keine Lasernutzung vor der Nachtruhe um 23.00 Uhr zwei pro Monat 4 Abendveranstaltung elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall oder Lasernutzung vor der Nachtruhe um 23.00 Uhr fünf pro Jahr Stundenpegel der Schallemission < 93 dB(A) 5 Abendveranstaltung (frei- Veranstaltung mit oder ohne elektroakustisch erzeugten oder verstärkten nach der Nachtruhe um 23.00 Uhr vier pro Jahr tags, samstags und Vor- Schall oder Lasernutzung abend eines Feiertags) Stundenpegel der Schallemission < 93 dB(A) 6 Mehrtätige Veranstaltun- Veranstaltung mit oder ohne elektroakustisch erzeugten oder verstärkten gemäss Sonderbewilligung drei pro Jahr oder gen (Sonderbewilligung) Schall oder Lasernutzung Sonderbewilligung Stundenpegel der Schallemission bis zu 100 dB(A) Anhang 2 - Nutzungsgebühren 1. Gesuchsteller Grundsätzlich bezahlen von der Vereinsförderung erfasste Ortsvereine und Vereine mit Sitz in Balzers keine Benützungsgebühren . Die übrigen Gesuchsteller haben gemäss nachfolgender Aufstellung die üblichen Benützungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten . Folgende Gebühren (in CHF) fallen pro Veranstaltungstag an: Veranstalter Kosten Private und Unternehmen aus Balzers 500.00 Kommerzielle, übrige Veranstaltungen 1'000.00 Oben aufgeführte Kosten fallen pro Veranstaltungstag an . Bei mehrtägiger Belegung reduziert sich der Preis ab dem 3. Tag um 25% und ab dem 5. Tag um 50% . Für Auf- und Abbautage werden 50% der Benützungsgebühren verrechnet. 2. Weitere Aufwendungen Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, welche vom Gemeindepersonal ausgeführt werden müssen, werden zum Stundensatz von CHF 60.- pro Gemeindeangestellter allen Veranstaltern verrechnet. Entsteht „externer" Aufwand (Reinigungsfirma, Maler, ... ) wird dieser entsprechend weiterverrechnet. Bei Ortsvereinen und Vereinen mit Sitz in Balzers übernimmt die Gemeinde jeweils die Hälfte der Kosten für Park- und Verkehrsdienst sowie für den Einsatz von Sicherheitspersonal. Alle anderen Veranstalter tragen die Kosten selbst. Die personellen Aufwände, die für die Bereitstellung des Gemeindesaals als Option bei schlechtem Wetter für Dorfplatzveranstaltungen aufgewendet werden müssen, werden zum Stundensatz von CHF 60 .- pro Gemeindeangestellten allen Veranstaltern verrechnet. 3. Stornierung Für Stornierungen bis 28 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Für Stornierungen bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 50% der vereinbarten Benützungsgebühren in Rechnung gestellt. Wenn die Stornierung der Reservierung weniger als 14 Arbeitstage vor dem Datum der Veranstaltung erfolgt, wird die Benützungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Ausserdem wird die für die angemeldete Veranstaltung schon geleistete Arbeit mit einem Stundensatz von CHF 60 .- in Rechnung gestellt. Anhang 2 - Nutzungsgebühren 4. Gebührenerlass Die Gemeindevorstehung kann teilweise oder gänzliche Erlassung der Gebühren verfügen , wenn es sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei nicht um kommerzielle Anlässe handelt. Entsprechende Ansuchen sind auf dem Gesuchsformular aufzuführen . Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen , Tagungen , Kurse usw.) werden die Benützungsgebühren von der Gemeindevorstehung von Fall zu Fall festgelegt. Anhang 3 - Brandschutzbestimmungen a) Vor und während der Veranstaltung sind durch den Sicherheitsverantwortlichen Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durchzuführen . b) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, Zugänge zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen , verdeckt oder zugestellt werden. c) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden . Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten . d) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem lmprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. e) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren , können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. f) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten. g) Die Dekorationen sind solide und in Absprache mit der Gemeindepolizei zu befestigt. h) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material . i) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist auf dem Gelände des Dorfplatzes verboten . j) Bei grösseren Festanlässen ab 500 Personen ist zusätzlich eine für diese Aufgabe freigestellte Brandsicherheitswache notwendig (zwei Wachmänner). In Frage kommen dafür instruierte Personen des Veranstalters, welche durch Gemeinde genehmigt werden müssen, private Sicherheitsdienste oder Feuerwehrleute . Nach dem Verursacherprinzip sind diese Aufwendungen durch den Veranstalter zu übernehmen. k) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Die Gemeindepolizei hat mit dem Sicherheitsverantwortlichen des Veranstalters eine Abnahme durchzuführen. Durch die Abnahme dieser Brandschutzkontrolle wird der Veranstalter von seiner Haftung nicht entbunden. Dabei erkennbare Mängel sind schriftlich festzuhalten. Für die Behebung ist der Veranstalter verantwortlich. Werden festgestellt Mängel bis zum Veranstaltungsbeginn nicht behoben, wird das Brandschutz-Kontrollorgan der Gemeinde die Veranstaltung untersagen. Anhang 4- Befahrungsplan/Erschliessung I1 ---------------------------------- -- ----------------------------------------------------------------------------------------------....-+______.__.....,_...__...., Gnetsch n::::::::: ::::Oililliliflll' Uillliilllilll ==W llllllllD-> 1II ii III 1\ il IJ D R. Q Behindertenstellplatz PKVV (2 Stück) mit Ro111stuhbignet der ICTA auf der Par'kfiläche mit Tafel E4n~/Ausfa'hrt Tiefgarage Zufahrt PKW.;Stellplatz Zufah:rt & Wencfemanöver Platz (bis 40t Gesamtgewicht) Anlieferung & Ents01gung (max. 16t Gesamtgew,icht) ...,_.. Schulbus/ Reisebus (temporärer SteUpilatz. zu besolilderen An1ässen) Rettungsweg Realschulle gemäss Bestand

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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