Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Beihilfezahlungen im Falle schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse 1 Entschädigungen aus dem Fonds können grundsätzlich nur dann ausbezahlt werden, wenn der durch ein schwerwiegendes meteorologisches oder phytosanitäres Ereignis verursachte Schaden mehr als 30 Prozent des üblichen Erntevolumens in der Branche oder für die betroffene Kulturart auf kantonaler Ebene oder in einem grösseren, klar definierten Perimeter beträgt. 910.110 2 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der Walliser Obst- und Gemüse-Branchenorganisation (nachfolgend: IFELV) über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie legt anhand eines Berichts der Dienststelle den Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest. 3 Sobald die Auszahlung der Entschädigungen genehmigt wurde, erhält jeder gemeldete Bewirtschafter einen Betrag pro Hektar geschädigter Kultur, der sich nach den Verlusten im ermittelten Perimeter richtet. 4 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden. 5 Der Staatsrat kann nach Anhörung der IFELV finanzielle Mittel aus dem Fonds entnehmen, damit der Berufsstand eine Kollektivversicherung für die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen abschliesst, um sich gegen ein oder mehrere schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse abzusichern.
Art. 6
Beihilfezahlungen im Falle schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse 1 Entschädigungen aus dem Fonds können grundsätzlich nur dann ausbezahlt werden, wenn der durch ein schwerwiegendes meteorologisches oder phytosanitäres Ereignis verursachte Schaden mehr als 30 Prozent des üblichen Erntevolumens in der Branche oder für die betroffene Kulturart auf kantonaler Ebene oder in einem grösseren, klar definierten Perimeter beträgt. 910.110 2 Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entscheidet nach Anhörung der Walliser Obst- und Gemüse-Branchenorganisation (nachfolgend: IFELV) über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie legt anhand eines Berichts der Dienststelle den Berechnungsmodus der ausbezahlten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest. 3 Sobald die Auszahlung der Entschädigungen genehmigt wurde, erhält jeder gemeldete Bewirtschafter einen Betrag pro Hektar geschädigter Kultur, der sich nach den Verlusten im ermittelten Perimeter richtet. 4 Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden. 5 Der Staatsrat kann nach Anhörung der IFELV finanzielle Mittel aus dem Fonds entnehmen, damit der Berufsstand eine Kollektivversicherung für die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen abschliesst, um sich gegen ein oder mehrere schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse abzusichern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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