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Afrikanischer Entwicklungsfonds

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 63 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27 Zusammensetzung des Direktoriums
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Anlage 1
  63. Anlage 2

Proposed changes to this act

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63 provisions

Art. 40

Artikel 40 Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten (1) Der Fonds kann seine Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats einstellen. Der Rücktritt durch die Bank oder durch alle Teilnehmerstaaten nach Artikel 37 führt zur Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds. Nach Einstellung der Geschäftstätigkeit beendet der Fonds sogleich alle Betätigungen mit Ausnahme der mit der ordnungsgemäßen Versilberung, Erhaltung und Wahrung seiner Aktiva und der Regelung seiner Verbindlichkeiten zusammenhängenden Maßnahmen. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und der Verteilung dieser Aktiva bleibt der Fonds bestehen; alle beiderseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der Teilnehmer auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt; jedoch ist eine Aussetzung der Beteiligung oder der Rücktritt eines Teilnehmers ausgeschlossen, und eine Verteilung an Teilnehmer findet nur nach Maßgabe dieses Artikels statt. (2) Eine Verteilung an Teilnehmer auf Grund ihrer Zeichnungen findet erst stau, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt wurden oder für ihre Erfüllung Vorsorge getroffen wurde und wenn der Gouverneursrat eine derartige Verteilung beschlossen hat. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls besonderer Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Vermögenswerten an den Fonds über deren Verwendung getroffen wurden, verteilt der Fonds seine Aktiva an die Teilnehmer anteilig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlten Beträgen. Jede Verteilung auf Grund der vorstehenden Bestimmung unterliegt im Falle jedes Teilnehmers der vorherigen Regelung aller noch offenen Forderungen des Fonds gegen den betreffenden Teilnehmer. Eine solche Verteilung findet zu den Zeitpunkten, in den Währungen und in bar oder in den Aktiva statt, die der Fonds für gerecht und billig erachtet. Die Verteilung an die einzelnen Teilnehmer braucht hinsichtlich der Art der verteilten Aktiva oder der Währungen, in denen sie bemessen werden, nicht einheitlich zu sein. (4) Ein Teilnehmer, der vom Fonds nach diesem Artikel oder nach Artikel 39 verteilte Aktiva erhält, rückt hinsichtlich dieser Aktiva in dieselben Rechte ein, die dem Fonds vor der Verteilung zustanden.

Propose a change

Art. 41

KAPITEL VIII Rechtsstellung; Immunitäten; Befreiungen und Vorrechte Artikel 41 Zweck des Kapitels Um es dem Fonds zu ermöglichen, seinem Zweck zu dienen und die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes Teilnehmerstaats die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind; jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die besonderen Maßnahmen, die er zu diesem Zweck ergreift.

Propose a change

Art. 42

Artikel 42 Rechtsstellung Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit, i) Verträge zu schließen; ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfugen; iii) vor Gericht zu stehen.

Propose a change

Art. 43

Artikel 43 Rechtsverfahren (1) Der Fonds genießt Immunität von jeder Art von Rechtsverfahren, außer in Fällen, die sich aus der oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Befugnis ergeben, Darlehen nach Artikel 8 anzunehmen; in einem solchen Fall kann der Fonds vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Staates verklagt werden, in dem der Fonds seinen Sitz hat oder einen Vertreter zur Entgegennahme von Zustellungen oder Ladungen bestellt oder dessen Gerichtsbarkeit er in sonstiger Weise anerkannt hat. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Fonds nicht verklagt werden von einem Teilnehmer, von einer Dienststelle oder Einrichtung eines Teilnehmers oder von einem Rechtsträger oder einer Person, der oder die mittelbar oder unmittelbar für einen Teilnehmer oder eine Dienststelle oder Einrichtung eines Teilnehmers handelt oder von diesen Ansprüche herleitet. Die Teilnehmer können sich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und seinen Teilnehmern der besonderen Verfahren bedienen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Ordnungen des Fonds oder in den mit dem Fonds geschlossenen Verträgen niedergelegt sind. (3) Der Fonds trifft Vorsorge für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Fällen, die nicht unter Absatz 2 sowie unter die Artikel 52 und 53 fallen und die auf Grund des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels der Immunität des Fonds unterliegen. (4) In Fällen, in denen der Fonds auf Grund dieses Übereinkommens keine Immunität von Rechtsverfahren besitzt, genießen der Fonds, sein Vermögen und seine Aktiva, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, dennoch Immunität von allen Formen der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung vor Erlaß eines rechtskräftigen Urteils gegen den Fonds.

Propose a change

Art. 44

Artikel 44 Immunität der Aktiva Das Vermögen und die Aktiva des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form der Wegnahme oder Befriedigung aus der Sache durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.

Propose a change

Art. 45

Artikel 45 Immunität der Archive Die Archive des Fonds sowie allgemein sämtliche im Eigentum oder Besitz des Fonds befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.

Propose a change

Art. 46

Artikel 46 Befreiung der Aktiva von Beschränkungen In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das Vermögen und alle sonstigen Aktiva des Fonds von Beschränkungen durch finanzielle Überwachungen, Regelungen oder Moratorien jeder Art befreit.

Propose a change

Art. 47

Artikel 47 Vorrechte in bezug auf Mitteilungen Jeder Teilnehmerstaat gewährt den amtlichen Mitteilungen des Fonds dieselbe Behandlung, die er den amtlichen Mitteilungen anderer internationaler finanzieller Einrichtungen gewährt, deren Mitglied er ist.

Propose a change

Art. 48

Artikel 48 Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten Alle Gouverneure und Direktoren sowie ihre Stellvertreter, der Präsident und die sonstigen Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen i) genießen Immunität von Rechtsverfahren in bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen; ii) erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, Immunitäten von den Einwanderungsbeschränkungen, den Erfordernissen der Ausländermeldepflicht und der staatlichen Dienstpflicht sowie Erleichterungen in bezug auf die Devisenbestimmungen, die nicht ungünstiger sind als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährten Immunitäten und Erleichterungen; iii) erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährte Behandlung.

Propose a change

Art. 49

Artikel 49 Befreiung von der Besteuerung (1) Der Fonds, seine Aktiva, sein Vermögen, seine Einnahmen, Geschäftstätigkeit und Finanzgeschäfte sind von jeder unmittelbaren Besteuerung sowie von allen Zöllen oder sonstigen Abgaben gleicher Wirkung auf die für seinen amtlichen Gebrauch ein oder ausgeführten Waren befreit. Der Fonds ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Fonds keine Befreiung von Steuern in Anspruch nehmen, die nur Vergütungen für Dienstleistungen darstellen. (3) Im Rahmen der Befreiung nach Absatz 1 eingeführte Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Teilnehmerstaats, der die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit diesem Teilnehmer vereinbarten Bedingungen verkauft werden. (4) Auf die dem Präsidenten und den Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen von diesem gezahlten Gehälter und Vergütungen oder im Zusammenhang mit diesen wird keine Steuer erhoben.

Propose a change

Art. 50

Artikel 50 Verzicht des Fonds (1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen des Fonds dienlich ist (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Präsident berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Propose a change

Art. 51

KAPITEL IX Änderungen Artikel 51 (1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem Teilnehmer, einem Gouverneur oder dem Direktorium eingebracht werden, dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie diesem Gremium unterbreitet. Wird eine vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt der Fonds die Teilnehmer durch Rundschreiben oder auf telegrafischem Wege, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen drei Viertel der Teilnehmer, die insgesamt über 85 vH der Gesamtstimmenzahl verfügen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt der Fonds dies durch förmliche Mitteilung an die Teilnehmer. Änderungen treten gegenüber allen Teilnehmern drei Monate nach dem Tag der in diesem Absatz vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht eine andere Frist festsetzt. {2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die einstimmige Genehmigung des Gouverneursrats erforderlich bei Änderungen betreffend (i) die in Artikel 10 vorgesehene Haftungsbeschränkung; ii) die sich auf die Zeichnung zusätzlicher Beträge beziehenden Bestimmungen des Artikels 7 Absätze 2 und 3; iii) das Recht zum Rücktritt von der Beteiligung am Fonds; iv) die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Abstimmungsmehrheiten.

Propose a change

Art. 52

KAPITEL X Auslegung und Schiedsverfahren Artikel 52 Auslegung (1) Jede sich zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds oder zwischen Teilnehmern ergebende Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Hat ein von der zu prüfenden Frage besonders betroffener Teilnehmerstaat keinen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in dieses Gremium entsandt, so ist er zur unmittelbaren Rechtsvertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt. (2) In jedem Fall, in dem das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann ein Teilnehmer die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für notwendig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Propose a change

Art. 53

Artikel 53 Schiedsverfahren Bei einer Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staat, der als Teilnehmer ausgeschieden ist, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer nach Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds wird die betreffende Streitigkeit einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein zweiter Schiedsrichter von dem betreffenden Teilnehmer oder ehemaligen Teilnehmer, während der dritte Schiedsrichter, der zugleich Obmann ist, von beiden Parteien gemeinsam ernannt wird. Hat binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung eine Partei noch keinen Schiedsrichter ernannt oder ist binnen dreißig Tagen nach Ernennung von zwei Schiedsrichtern der dritte Schiedsrichter noch nicht ernannt worden; so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in einer vom Gouverneursrat angenommenen Ordnung bestimmt ist, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; der dritte Schiedsrichter ist jedoch befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen zu entscheiden. Die Entscheidungen, die endgültig und für die Parteien bindend sind, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter.

Propose a change

Art. 54

KAPITEL XI Schlußbestimmungen Artikel 54 Unterzeichnung Die Urschrift dieses Übereinkommens liegt für die Bank und die in Anlage A bezeichneten Staaten bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung auf.

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Art. 55

Artikel 55 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind von allen Unterzeichnern bis zum 31. Dezember 1973 bei der Bank an deren Sitz zu hinterlegen; ist das Übereinkommen jedoch bis zu diesem Tag noch nicht nach Artikel 56 in Kraft getreten, so kann das Direktorium der Bank die Frist zur Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden um höchstens sechs Monate verlängern.

Propose a change

Art. 56

Artikel 56 Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bank und acht Unterzeichnerstaaten, deren in Anlage A zu dem Übereinkommen aufgeführten Stammeinlagezeichnungen zusammen mindestens 55 Millionen Rechnungseinheiten umfassen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

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Art. 57

Artikel 57 Beteiligung (1) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde an oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, ist von diesem Tag an Teilnehmer. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später, jedoch vor dem nach Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten oder daraus sich ergebenden Datum hinterlegt wird, ist vom Tag dieser Hinterlegung an Teilnehmer. (2) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; ungeachtet der Artikel 54 und 55 kann die Beteiligung durch Unterzeichnung dieses Übereinkommens und Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Bank herbeigeführt werden; die Beteiligung wird am Tag der Hinterlegung wirksam.

Propose a change

Art. 58

Artikel 58 Vorbehalte Ein Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, i) daß in seinem Hoheitsgebiet die Immunität nach Artikel 43 Absatz 1 und nach Artikel 48 Ziffer i nicht in bezug auf eine Zivilklage Anwendung findet, die sich aus einem durch ein dem Fonds gehörendes oder in seinem Namen betriebenes Kraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in bezug auf eine von dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr; ii) daß er sich und seinen politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, die seinen Bürgern, seinen Staatsangehörigen und den sich in ihm aufhaltenden Personen vom Fonds gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern; iii) daß er davon ausgeht, daß der Fonds in der Regel keine Befreiung von der Umsatzsteuer, die der betreffende Staat auf Waren mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet erhebt, sowie von der Steuer auf den Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen, die Teil des zu entrichtenden Preises ist, in Anspruch nimmt, daß jedoch in Fällen, in denen der Fonds zum amtlichen Gebrauch erhebliche Anschaffungen von Sachen macht, auf die solche Steuern und Abgaben erhoben wurden oder zahlbar sind, der betreffende Staat nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsmaßnahmen zum Erlaß oder zur Rückerstattung der Steuer oder Abgabe trifft; iv) daß Artikel 49 Absatz 3 auf Gegenstände Anwendung findet, hinsichtlich derer ein Erlaß oder eine Rückerstattung der Steuer oder Abgabe seitens des betreffenden Staates auf Grund von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer iii stattgefunden hat.

Propose a change

Art. 59

Artikel 59 Notifikation Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; d) alle bei Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemachten Erklärungen oder Vorbehalte.

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Art. 60

Artikel 60 Konstituierende Sitzung (1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur; der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft sodann die konstituierende Sitzung des Gouverneursrats ein. (2) Auf der konstituierenden Sitzung i) werden zwölf Direktoren des Fonds nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 bestellt und gewählt; ii) werden Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages getroffen, an dem der Fonds seine Geschäftstätigkeit aufnimmt. (3) Der Fonds notifziert allen Teilnehmern den Tag seines Geschäftsbeginns. (4) Der Fonds erstattet der Bank die ihr bei der Errichtung des Fonds entstandenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Tagegelder der Gouverneure und ihrer Stellvertreter für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Abidjan am 29. November 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Bank hinterlegt wird. Die Bank übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Propose a change

Anlage 1

Anlage A 1. Gründungsteilnehmer Die folgenden Staaten können Gründungsteilnehmer werden: Belgien, Brasilien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika. Jeder der genannten Staaten, der nach dem 31. Dezember 1973 eine Zeichnung von mindestens 15 Millionen US-Dollar macht, gilt dessenungeachtet als Gründungsteilnehmer, sofern er dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1974 unterzeichnet und ratifiziert. 2. Stammeinlagezeichnungen Die Bank und die folgenden Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens haben folgende Beträge gezeichnet: Zeichnungen in Rechnungseinheiten Afrikanische Entwicklungsbank 5 000 000 Belgien 3 000 000 Brasilien 2 000 000 Dänemark 5 000 000 Bundesrepublik Deutschland 7 447 630 Finnland 2 000 000 Italien 10 000 000 Japan 15 000 000 Jugoslawien 2 000 000 Kanada 15 000 000 Niederlande 4 000 000 Norwegen 5 000 000 Schweden 5 000 000 Schweizerische Eidgenossenschaft 3 000 000 Spanien 2 000 000 Vereinigtes Königreich 5 211 420 Insgesammt 90 659 050

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Anlage 2

Anlage B Bestellung und Wahl der Direktoren Teil I Bestellung der Direktoren durch die Bank (1) Der Präsident der Bank übermittelt dem Fonds bei jeder Bestellung eines Direktors des Fonds durch die Bank eine Mitteilung, in der angegeben werden i) die Namen der bestellten Direktoren; ii) die Zahl der Stimmen, die jeder Direktor abzugeben befugt ist. (2) Wird das Amt eines von der Bank bestellten Direktors frei, so teilt der Präsident dem Fonds den Namen des von der Bank bestellten Nachfolgers mit. Teil II Wahl von Direktoren durch die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure (1) Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Direktoren gibt jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die der ihn ernennende Staat verfügt, für einen Bewerber ab. Die sechs Bewerber, welche die größte Stimmenzahl auf sich vereinen, sind Direktoren; als nicht gewählt gelten jedoch solche Bewerber, die weniger als 12 vH der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure erhalten. (2) Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, sowie b) diejenigen Gouverneure stimmberechtigt sind, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Absatz 3 angenommen wird, daß sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl über 15 vH der verfügbaren Stimmen angehoben haben. (3) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über 15 vH der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 vH zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöhere Stimmenzahl abgab, und so weiter, bis der Wert von 15 vH erreicht ist. (4) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über 12 vH anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch über 15 vH angehoben wird. (5) Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so finden weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen statt, bis sechs Bewerber gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und als mit allen diesen Stimmen gewählt gilt. (6) Die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure können die vorstehenden Vorschriften mit einer Mehrheit von 75 vH der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure ändern. (7) Auf jeder der ersten drei Jahressitzungen des Gouverneursrats findet eine Neuwahl der die Teilnehmerstaaten vertretenden Direktoren statt. (8) Jeder Direktor benennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn in seiner Abwesenheit zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter sind Angehörige der Teilnehmerstaaten.

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