Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)
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Change 1
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1. Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kriegsmunitionsrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschliesslich ihrer inneren Gewässer. 3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung. 4. Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kriegsmunitionsrückstände Anwendung, die nicht bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind. SR 0.120 SR 0.515.091 SR 0.515.091.3
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich
1. Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmass zu beschränken. 2. Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kriegsmunitionsrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschliesslich ihrer inneren Gewässer. 3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens in der am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung. 4. Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kriegsmunitionsrückstände Anwendung, die nicht bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind. SR 0.120 SR 0.515.091 SR 0.515.091.3
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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