Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)
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Change 1
Art. 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände
1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kriegsmunitionsrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Munition verwendet hat, die zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kriegsmunitionsrückstände zu erleichtern. 2. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kriegsmunitionsrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln. 3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Massnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen: a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung; b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung; c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände; d) Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten. 4. Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS). 5. Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Massnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.
Art. 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände
1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kriegsmunitionsrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Munition verwendet hat, die zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kriegsmunitionsrückstände zu erleichtern. 2. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kriegsmunitionsrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln. 3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Massnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen: a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung; b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung; c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände; d) Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten. 4. Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS). 5. Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Massnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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