Propose a change

Anhang Reglemente zur Bauordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Dachbegrünung

Gegenstand der Förderung Art. 10.1 1 Gefördert wird die Umwandlung von Dachflächen in begrünte Flächen oder die erstmalige Erstellung von begrünten Dachflächen, sofern: Seite 18 von 33 - die extensive oder intensive Dachbegrünung einen Spitzenabflussbeiwert je nach Bauzone und ohne Versickerungsanlage von 0.25 bis 0.4 auf der Grundlage des GEP Triesen erzielt; - die extensive Dachbegrünung eine Mindeststärke von 10 cm aufweist; - die extensive oder intensive Dachbegrünung dem SFG-Standard (Schweizerische Vereinigung Gebäudebegrünung) genügt. 2 Förderfähig sind nur freiwillige Massnahmen, die nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vorgenommen werden. Als nicht förderfähige Dachbegrünungen gelten solche: - die im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen verfügt werden; - die auf der Grundlage von spezifischen Richtlinien / Vorschriften verfügt werden; - die für die Erreichung von geforderten Spitzenabflussbeiwerten als Alternative zu technischen Retentionen realisiert werden; - die für den Nachweis der Grünflächenziffer benötigt werden, wie Eindeckungen von Tiefgaragen und dergleichen. Förderung und Auszahlung Art. 10.2 1 Dachbegrünungen werden ab einer Fläche von 25 m2 gefördert. Es wird ein einmaliger Zuschuss von CHF 30.00/m2 Vegetationsfläche gewährt, jedoch pro Bauobjekt ein Betrag von maximal CHF 20'000.00. Der Gemeinderat kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Vom so ermittelten Förderbeitrag werden allfällige andere Förderbeiträge der öffentlichen Hand in Abzug gebracht. 2 Der Flächennachweis ist mittels vollständig ausgefüllten Antragsformulars, Flächenberechnungen, Gestaltungsplan im Massstab 1:100 mit Angaben zu Vegetationsschichten und verwendeten Pflanzen sowie einer detaillierten Beschreibung beizubringen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise.

Your change, as a redline

Art. 10 Dachbegrünung

Gegenstand der Förderung Art. 10.1 1 Gefördert wird die Umwandlung von Dachflächen in begrünte Flächen oder die erstmalige Erstellung von begrünten Dachflächen, sofern: Seite 18 von 33 - die extensive oder intensive Dachbegrünung einen Spitzenabflussbeiwert je nach Bauzone und ohne Versickerungsanlage von 0.25 bis 0.4 auf der Grundlage des GEP Triesen erzielt; - die extensive Dachbegrünung eine Mindeststärke von 10 cm aufweist; - die extensive oder intensive Dachbegrünung dem SFG-Standard (Schweizerische Vereinigung Gebäudebegrünung) genügt. 2 Förderfähig sind nur freiwillige Massnahmen, die nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung vorgenommen werden. Als nicht förderfähige Dachbegrünungen gelten solche: - die im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen verfügt werden; - die auf der Grundlage von spezifischen Richtlinien / Vorschriften verfügt werden; - die für die Erreichung von geforderten Spitzenabflussbeiwerten als Alternative zu technischen Retentionen realisiert werden; - die für den Nachweis der Grünflächenziffer benötigt werden, wie Eindeckungen von Tiefgaragen und dergleichen. Förderung und Auszahlung Art. 10.2 1 Dachbegrünungen werden ab einer Fläche von 25 m2 gefördert. Es wird ein einmaliger Zuschuss von CHF 30.00/m2 Vegetationsfläche gewährt, jedoch pro Bauobjekt ein Betrag von maximal CHF 20'000.00. Der Gemeinderat kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Vom so ermittelten Förderbeitrag werden allfällige andere Förderbeiträge der öffentlichen Hand in Abzug gebracht. 2 Der Flächennachweis ist mittels vollständig ausgefüllten Antragsformulars, Flächenberechnungen, Gestaltungsplan im Massstab 1:100 mit Angaben zu Vegetationsschichten und verwendeten Pflanzen sowie einer detaillierten Beschreibung beizubringen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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