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Anhang Reglemente zur Bauordnung

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Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 02. Mai 2017 GRB 117-06-17 Triesen, 03. Oktober 2017 GRB 228-13-17 Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 22 von 33 Anhang VI Reglement Alternative Energiegewinnungsanlagen Der Gemeinderat Triesen erlässt in Anwendung von Art. 11 des Baugesetzes in der geltenden Fassung und der Bauordnung Triesen nachstehende Vorschriften: Örtlicher Geltungsbereich Art. 1 1 Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach Art. 18 - 36 der Bauordnung. Zweck Art. 2 1 Das Reglement regelt die Anbringung und den Bau von Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und alternative Energiegewinnungsanlagen. 2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht werden. Grundsatz Art. 3 1 Anlagen, welche das Orts- und/oder Landschaftsbild stören oder beinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden sind im Einzelfall zu beurteilen. An Garten- oder Umgebungsmauern, Zäunen und dergleichen sind keine Anlagen erlaubt. Sonnenkollektoren (solarthermische Anlagen) Art. 4 1 Sonnenkollektoren müssen in die Dachfläche integriert werden. Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Eternitschiefereindeckung, Sandwich-Konstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich. 2 Die Kollektoren müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende Schrägdach aufweisen. Die Solarkollektoren sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First montiert werden. Bei Flachdächern sind Aufständerungen erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B. höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind bei Neubauten gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer sauberen Verkleidung (ähnlich Dachentwässerung) erlaubt. 3 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt. Fotovoltaikanlagen Art. 5 1 In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen unter Auflagen erlaubt. 2 Die konkrete Materialisierung und gestalterische Ausführung haben den erhöhten Anforderungen der Baukultur und Ortsbildpflege zu entsprechen. Sämtliche Seite 23 von 33 Gesuche innerhalb der Dorfkernzone sind frühzeitig und als Vorgesuch der Gemeinde zur Beurteilung und Prüfung vorzulegen. Die Beurteilung erfolgt durch die Raumplanungskommission. Deren Entscheidung wird an die Baubehörde weitergeleitet. Innerhalb der Dorfkernzone müssen Fotovoltaikanlagen die gesamte Dachfläche ausfüllen. Teilbereiche sind nicht erlaubt. Die Fotovoltaikanlage ist so zu platzieren, dass sie möglichst wenig einsichtig ist und soll, soweit möglich, auf die Architektur und Geometrie des Gebäudes und seiner Fassade Rücksicht nehmen. Farblich sollen sich die Anlagen innerhalb der Dorfkernzone dem Ziegelton der Biberschwanzziegel (dunkelbraun) anpassen. Generell sollen dunkel hinterlegte, nicht reflektierende Module mit einem dunklen Metallrahmen gewählt werden. 3 Fotovoltaikanlagen müssen bei Neubauten in die Dachfläche integriert werden. Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Sandwichkonstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich. In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen in jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen. 4 Fotovoltaikanlagen sind bei Sanierungen / bestehenden Bauten so gut wie möglich in das Gesamtbild und die Umgebung zu integrieren. Dies soll ohne Aufständerung integrierend in die Dachfläche, oder mit Aufständerung so flächenbündig wie möglich erfolgen. In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen in jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen. 5 Die Fotovoltaikmodule müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende Schrägdach aufweisen. Die Module sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First und vor allem als Einheit (eine zusammenhängende Fotovoltaik-Anlagefläche - kein Teilbereich) montiert werden. Aufständerungen sind bei Flachdächern erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B. höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind bei Neubauten, sowie bei allen Bauten innerhalb der Dorfkernzone, gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer sauberen Verkleidung (ähnlich einer Dachentwässerung) erlaubt. 6 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt. Windkraftanlagen Art. 6 1 Kleinanlagen (bis 5KW) Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, K, Dorfkernzone DK und Zone für Dienstleistung und Gewerbe D nicht erlaubt. Unter dem Seite 24 von 33 Gesichtspunkt der ortsbaulichen Gegebenheiten und des Landschaftsschutzes sind in den weiteren Zonen Kleinwindkraftanlagen möglich. Sämtliche Gesuche sind als Vorgesuche den Baubehörden zur Beurteilung vorzulegen. 2 Grossanlagen (ab 5KW) Grossanlagen unterstehen einem besonderen Bewilligungsverfahren. Wärmepumpen Art. 7 1 Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, Dorfkernzone, und Zone für Dienstleistung und Gewerbe innerhalb des Gebäudevolumens anzuordnen. Eine Aufstellung auf dem Dach oder freistehend an der Fassade und im Gelände ist nicht erlaubt. Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch (und betrieblich) möglich ist. Überbauungsplan und Gestaltungsplan Art. 8 1 Bei einer Bebauung, welche aus einem Überbauungsplan und/oder Gestaltungsplan hervorgegangen ist oder hervorgeht, ist ein Konzept für alternative Energiegewinnungsanlagen für den gesamten Planungsperimeter zu erstellen. Die Bauten sind mindestens in Minergiestandard auszuführen und zu zertifizieren. Mindestens 20 % des Bedarfs an der notwendigen Energieerzeugung für die Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung ist mit erneuerbarer Energie zu decken. Der Berechnungsnachweis ist nach dem im Anhang VII dargestellten Berechnungsverfahren nachzuweisen. Das Konzept ist vor Baueingabe den Behörden zur Beurteilung vorzulegen. Kompensationen durch Massnahmen an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar. 2 Da ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan an sich Mehrwerte generiert, werden für Bauten innerhalb dessen Wirkungskreises von den öffentlichen Institutionen generell keine Förderbeiträge (Energiesparmassnahmen, Flachdachbegrünungen etc.) geleistet. Vorprüfung Art. 9 1 Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen welche an kritischen Standorten zu liegen kommen und fassadenintegrierte solarthermische bzw. Fotovoltaikanlagen sind frühzeitig und als Vorgesuch den Baubehörden zur Beurteilung vorzulegen. Seite 25 von 33 Ausnahmen Art. 10 1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles kann der Gemeinderat Ausnahmen zu diesem Reglement gestatten. Inkrafttreten Art. 11 1 Dieses Reglement tritt auf den nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 15. Dezember 2015 GRB 341-18-15 Triesen, 20. Oktober 2020 GRB 358-13-20 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 26 von 33 Anhang VII Berechnungsnachweis erneuerbare Energieerzeugung 1 Ausgangslage Allgemeines Art. 1 Die Gemeinde Triesen schreibt in den Sonderbauvorschriften für Überbauungs- und Gestaltungsplänen vor, dass mindestens ein Anteil von aktuell PEE = 20% der notwendigen Energieerzeugung für Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung mit erneuerbarer Energie zu decken ist. Der Anteil aktuelle PEE wird nach Erfordernissen der Gemeinde definiert. Nachfolgend wird die Ermittlung des massgeblichen zu deckenden Energieanteils definiert. 2 Ermittlung des zu deckenden Anteils an erneuerbarer Energie QEE Ermittlung Art. 2 Notwendige Eingangsdaten Art. 2.1 Energiebezugsfläche des Projekt EBF Grenzwert Heizwärmebedarf nach EnV 701.013 - Art.6 Qh,LI = 0.90 * Qh, SIA 380/1 Standardwert Warmwasserbedarf nach SIA 380/1 QWW SIA380/1 Mindestanteil erneuerbare Energie PEE (aktuell=20%) Heizwärmebedarf Deckung mit Erneuerbarer Energie QEE Nutzungsanteil Wohnen, Dienstleistung etc. N1, N2, N…… Erneuerbarer Energieanteil QEE Art. 2.2 QEE = EBFN1 × (Qh,LI,N1 + Qww,SIA380/1,N1) × PEE Mischnutzungen: Die Anteile sind nach den zugehörigen EBF-Anteilen gewichtet zu berücksichtigen. Liegen Nutzungsanteile unter 10% der Energiebezugsfläche des Gesamtprojekts vor, können diese der grössten der vorkommenden Nutzungskategorien zugeordnet werden. Beispiel: MFH mit Büronutzung im EG Art. 2.3 EBF1 - Büro: 300 m² (Nutzungsanteil N1) EBF2 - MFH: 900 m² (Nutzungsanteil N2) Qh,LI berechnet für Büro+MFH: 100 MJ/m²a (aus Energienachweis SIA 380/1) Qww,SIA380/1 (Büro): 25 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1) Qww,SIA380/1 (MFH): 75 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1) Seite 27 von 33 QEE = (100 MJ/m²a × (300m² + 900m²) + 25 MJ/m²a * 300m² + 75 MJ/m²a * 900m²) × 20% QEE = 195000 MJ/a * 20% = 39000 MJ/a (entspricht ca 10830 kWh/a) (z.B. Deckung erneuerbarer Energieanteil möglich mit 20 - 24 m² thermischen Solarkollektoren) 3 Nachweis des erneuerbaren Energieanteils - Randbedingungen - Der erneuerbare Energieanteil QEE ist vollumfänglich durch geeignete Massnahmen zur Energieerzeugung zu decken. Kompensationen durch Massnahmen an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar. - Ohne Nachweis von Nutzungsgraden haustechnischer Anlagen (z.B Wärmepumpen) oder Erträgen von Energieerzeugungsanlagen (Thermische Solaranlagen, PV-Anlagen) sind Standardvorgaben und Verfahren gemäss MINERGIE- Reglement einzusetzen. - Primärenergiefaktoren zur Gewichtung der Energieformen sind entsprechend dem MINERGIE-Reglement anzuwenden. Seite 28 von 33 Anhang VIII Reglement Reklameanlagen 1 Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen Art. 1 1 Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Auf der Basis des geltenden Strassenverkehrsgesetzes und der Strassensignalisationsverordnung sowie unter Berücksichtigung der Bauordnung der Gemeinde Triesen erlässt der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften. Zweck Art. 2 1 Das Reglement regelt die Anbringung von Werbemassnahmen auf dem Gemeindegebiet Triesen. 2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht und die Anzahl der kommerziellen Wechselreklamen geregelt werden. Reklamegesuche Art. 3 1 Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts einreichen, die als Eigentümer der Liegenschaft auftreten. 2 Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 3 Gesuchsteller von temporären Reklamegesuchen benötigen eine schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 4 Reklamegesuche sind vor dem Anbringen beim Amt für Bau und Infrastruktur elektronisch einzureichen. Genehmigung Art. 4 1 Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen ist bewilligungspflichtig. Die Gemeinde beurteilt das Gesuch im Hinblick auf den Ortsbildschutz und leitet das Ansuchen an das Amt für Bau und Infrastruktur weiter. 2 Das Amt für Bau und Infrastruktur prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der Verkehrssicherheit und erlässt auf der Basis der SSV eine entsprechende Verfügung. Seite 29 von 33 Gewerbemässige Reklame Art. 5 1 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von gewerbemässigen Reklamen nicht beeinträchtigt werden (Art. 1 und 54 BO). 2 Die Anzahl der Standorte von Reklameflächen, auf denen gewerbemässig alternierend verschiedene Reklamen (Wechselreklamen) angebracht werden, wird eingeschränkt. 3 Die Standorte werden planerisch grundsätzlich festgelegt. Die Distanz zwischen einzelnen vermietbaren Werbeflächen beträgt im Minimum 200 m. 4 Reklameflächen für Betriebe vor Ort sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen. 2 Beleuchtete Reklamen Aus- und Beleuchtung Art. 6 1 Für beleuchtete Werbeanlagen ist ein maximaler Leuchtdichtewert von 40cd/m2 bei einer Erkennungsweite von 500 m ausreichend. 2 Dieser Wert darf nicht überschritten werden. 3 Bei der Planung der Werbeanlagen ist auf die Reduktion der Lichtverschmutzung Rücksicht zu nehmen. 3 Unbeleuchtete Reklamen Unbefristete Strassenreklamen Art. 7 1 Unbefristete Strassenreklamen, die einem Geschäft / Betrieb vor Ort dienen, dürfen jederzeit gemäss den rechtlichen Bestimmungen errichtet werden. 2 Unbefristete Strassenreklamen, die gewerbemässig mit Wechselreklamen versehen werden, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Standorten aufgestellt werden. 3 Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2. Grössere Reklameflächen sind im Einvernehmen mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären. Seite 30 von 33 Befristete Strassenreklamen Art. 8 1 Befristete Strassenreklamen sind spätestens 10 Tage vor der Anbringung beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen. 2 Bewilligt werden nur Reklamen von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen oder von in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen. 3 In Ausnahmefällen können auch begründete Reklamegesuche von nicht ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen genehmigt werden. 4 Die Dauer der Bewilligung wird auf 3 Monate nach Erteilung befristet. Eine einmalige Verlängerung von 3 Monaten ist begründet möglich. 5 Die Grösse der Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2. 4 Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 9 1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 31 von 33 Bestehende Standorte Seite 32 von 33 Anhang IX Gebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen 1 Gebührenberechnung Allgemeines Art. 1 1 Als Grundlage für die Berechnung der massgebenden Baukubatur wird die SIA- Norm 416 in der jeweils gültigen Fassung verwendet. 2 Bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Bautenkategorie berechnet. 3 Für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum der Gemeinde massgebend. 4 Der Gebühreneinzug erfolgt über Rechnungsstellung der Gemeindekasse. Berechnung Art. 2 1 Die Gebühren werden zu folgenden Ansätzen verrechnet: Kategorie Ansatz pro m3 a) Wohnbauten, Industrie- und Gewerbebauten, Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung etc.), öffentliche Bauten Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Fachspezialisten etc.) sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. CHF 0.65 b) Land- und forstwirtschaftliche Bauten CHF 0.24 c) Korrekturpläne pro schriftliche Aufforderung pauschal CHF 36.00 d) Vorprüfung von Überbauungen (Areal-, Gruppen- und Überbauungen nach Richtplan usw.). Verrechnung erfolgt spätestens bei Baueingabe Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Inserate, Verträge, Gebühren Land etc.) werden dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. 50% des jeweiligen Ansatzes e) Der Mindestbeitrag für Werbeanlagen, Signalisationen, Kleinbauten sowie für kleinere Um-, An- und Aufbauten beträgt pauschal CHF 60.00 Seite 33 von 33 f) Bei Abbruchobjekten mit separatem Gesuch pauschal CHF 119.00 2 Bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenberechnung herangezogen. Wird der Mindestbeitrag von CHF 60.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz je nach Kategorie von Punkt 1 zur Anwendung. 3 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren berechnet. 2 Besonderes Aufwendungen besonderer Natur Art. 3 1 Aufwendungen für Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. 2 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren berechnet. Gebührenanpassung Art. 4 1 Die Ansätze werden jährlich auf den 1. Januar der Teuerung angepasst, sofern der Lebenskostenindex (BIGA) 3 oder mehr Indexpunkte überschritten hat (Stand September 2006 = 112.2 Punkte). 3 Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 5 1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin

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Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 02. Mai 2017 GRB 117-06-17 Triesen, 03. Oktober 2017 GRB 228-13-17 Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 22 von 33 Anhang VI Reglement Alternative Energiegewinnungsanlagen Der Gemeinderat Triesen erlässt in Anwendung von Art. 11 des Baugesetzes in der geltenden Fassung und der Bauordnung Triesen nachstehende Vorschriften: Örtlicher Geltungsbereich Art. 1 1 Der örtliche Geltungsbereich richtet sich nach Art. 18 - 36 der Bauordnung. Zweck Art. 2 1 Das Reglement regelt die Anbringung und den Bau von Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und alternative Energiegewinnungsanlagen. 2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht werden. Grundsatz Art. 3 1 Anlagen, welche das Orts- und/oder Landschaftsbild stören oder beinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden sind im Einzelfall zu beurteilen. An Garten- oder Umgebungsmauern, Zäunen und dergleichen sind keine Anlagen erlaubt. Sonnenkollektoren (solarthermische Anlagen) Art. 4 1 Sonnenkollektoren müssen in die Dachfläche integriert werden. Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Eternitschiefereindeckung, Sandwich-Konstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich. 2 Die Kollektoren müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende Schrägdach aufweisen. Die Solarkollektoren sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First montiert werden. Bei Flachdächern sind Aufständerungen erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B. höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind bei Neubauten gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer sauberen Verkleidung (ähnlich Dachentwässerung) erlaubt. 3 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt. Fotovoltaikanlagen Art. 5 1 In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen unter Auflagen erlaubt. 2 Die konkrete Materialisierung und gestalterische Ausführung haben den erhöhten Anforderungen der Baukultur und Ortsbildpflege zu entsprechen. Sämtliche Seite 23 von 33 Gesuche innerhalb der Dorfkernzone sind frühzeitig und als Vorgesuch der Gemeinde zur Beurteilung und Prüfung vorzulegen. Die Beurteilung erfolgt durch die Raumplanungskommission. Deren Entscheidung wird an die Baubehörde weitergeleitet. Innerhalb der Dorfkernzone müssen Fotovoltaikanlagen die gesamte Dachfläche ausfüllen. Teilbereiche sind nicht erlaubt. Die Fotovoltaikanlage ist so zu platzieren, dass sie möglichst wenig einsichtig ist und soll, soweit möglich, auf die Architektur und Geometrie des Gebäudes und seiner Fassade Rücksicht nehmen. Farblich sollen sich die Anlagen innerhalb der Dorfkernzone dem Ziegelton der Biberschwanzziegel (dunkelbraun) anpassen. Generell sollen dunkel hinterlegte, nicht reflektierende Module mit einem dunklen Metallrahmen gewählt werden. 3 Fotovoltaikanlagen müssen bei Neubauten in die Dachfläche integriert werden. Nur in besonderen Fällen (Unterkonstruktion der Dachfläche, z.B. Sandwichkonstruktionen, Sheddächer) sind Ausnahmen möglich. In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen in jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen. 4 Fotovoltaikanlagen sind bei Sanierungen / bestehenden Bauten so gut wie möglich in das Gesamtbild und die Umgebung zu integrieren. Dies soll ohne Aufständerung integrierend in die Dachfläche, oder mit Aufständerung so flächenbündig wie möglich erfolgen. In der Dorfkernzone sind Fotovoltaikanlagen in jedem Fall in die Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind nicht zugelassen. 5 Die Fotovoltaikmodule müssen die gleiche Dachneigung wie das darunter liegende Schrägdach aufweisen. Die Module sollen aus Energie- und Sicherheitsgründen oben bündig am First und vor allem als Einheit (eine zusammenhängende Fotovoltaik-Anlagefläche - kein Teilbereich) montiert werden. Aufständerungen sind bei Flachdächern erlaubt, wobei gestalterische Massnahmen erforderlich sind (z.B. höherer Dachrand, Anlage in Mitte Flachdach etc.). Verbindungsleitungen sind bei Neubauten, sowie bei allen Bauten innerhalb der Dorfkernzone, gebäudeintegrierend zu führen. Bei bestehenden Bauten / Sanierungen sind Leitungsführungen an der Fassade in einem Rohr oder einer sauberen Verkleidung (ähnlich einer Dachentwässerung) erlaubt. 6 Freistehende Anlagen im Gelände sind nicht erlaubt. Windkraftanlagen Art. 6 1 Kleinanlagen (bis 5KW) Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, K, Dorfkernzone DK und Zone für Dienstleistung und Gewerbe D nicht erlaubt. Unter dem Seite 24 von 33 Gesichtspunkt der ortsbaulichen Gegebenheiten und des Landschaftsschutzes sind in den weiteren Zonen Kleinwindkraftanlagen möglich. Sämtliche Gesuche sind als Vorgesuche den Baubehörden zur Beurteilung vorzulegen. 2 Grossanlagen (ab 5KW) Grossanlagen unterstehen einem besonderen Bewilligungsverfahren. Wärmepumpen Art. 7 1 Diese Anlagen sind in den Wohnzonen A, B, C, Kernzone, Dorfkernzone, und Zone für Dienstleistung und Gewerbe innerhalb des Gebäudevolumens anzuordnen. Eine Aufstellung auf dem Dach oder freistehend an der Fassade und im Gelände ist nicht erlaubt. Lärmimmissionen von neuen ortsfesten Anlagen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch (und betrieblich) möglich ist. Überbauungsplan und Gestaltungsplan Art. 8 1 Bei einer Bebauung, welche aus einem Überbauungsplan und/oder Gestaltungsplan hervorgegangen ist oder hervorgeht, ist ein Konzept für alternative Energiegewinnungsanlagen für den gesamten Planungsperimeter zu erstellen. Die Bauten sind mindestens in Minergiestandard auszuführen und zu zertifizieren. Mindestens 20 % des Bedarfs an der notwendigen Energieerzeugung für die Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung ist mit erneuerbarer Energie zu decken. Der Berechnungsnachweis ist nach dem im Anhang VII dargestellten Berechnungsverfahren nachzuweisen. Das Konzept ist vor Baueingabe den Behörden zur Beurteilung vorzulegen. Kompensationen durch Massnahmen an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar. 2 Da ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan an sich Mehrwerte generiert, werden für Bauten innerhalb dessen Wirkungskreises von den öffentlichen Institutionen generell keine Förderbeiträge (Energiesparmassnahmen, Flachdachbegrünungen etc.) geleistet. Vorprüfung Art. 9 1 Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen welche an kritischen Standorten zu liegen kommen und fassadenintegrierte solarthermische bzw. Fotovoltaikanlagen sind frühzeitig und als Vorgesuch den Baubehörden zur Beurteilung vorzulegen. Seite 25 von 33 Ausnahmen Art. 10 1 In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles kann der Gemeinderat Ausnahmen zu diesem Reglement gestatten. Inkrafttreten Art. 11 1 Dieses Reglement tritt auf den nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 15. Dezember 2015 GRB 341-18-15 Triesen, 20. Oktober 2020 GRB 358-13-20 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 26 von 33 Anhang VII Berechnungsnachweis erneuerbare Energieerzeugung 1 Ausgangslage Allgemeines Art. 1 Die Gemeinde Triesen schreibt in den Sonderbauvorschriften für Überbauungs- und Gestaltungsplänen vor, dass mindestens ein Anteil von aktuell PEE = 20% der notwendigen Energieerzeugung für Gebäudebeheizung und Warmwassererwärmung mit erneuerbarer Energie zu decken ist. Der Anteil aktuelle PEE wird nach Erfordernissen der Gemeinde definiert. Nachfolgend wird die Ermittlung des massgeblichen zu deckenden Energieanteils definiert. 2 Ermittlung des zu deckenden Anteils an erneuerbarer Energie QEE Ermittlung Art. 2 Notwendige Eingangsdaten Art. 2.1 Energiebezugsfläche des Projekt EBF Grenzwert Heizwärmebedarf nach EnV 701.013 - Art.6 Qh,LI = 0.90 * Qh, SIA 380/1 Standardwert Warmwasserbedarf nach SIA 380/1 QWW SIA380/1 Mindestanteil erneuerbare Energie PEE (aktuell=20%) Heizwärmebedarf Deckung mit Erneuerbarer Energie QEE Nutzungsanteil Wohnen, Dienstleistung etc. N1, N2, N…… Erneuerbarer Energieanteil QEE Art. 2.2 QEE = EBFN1 × (Qh,LI,N1 + Qww,SIA380/1,N1) × PEE Mischnutzungen: Die Anteile sind nach den zugehörigen EBF-Anteilen gewichtet zu berücksichtigen. Liegen Nutzungsanteile unter 10% der Energiebezugsfläche des Gesamtprojekts vor, können diese der grössten der vorkommenden Nutzungskategorien zugeordnet werden. Beispiel: MFH mit Büronutzung im EG Art. 2.3 EBF1 - Büro: 300 m² (Nutzungsanteil N1) EBF2 - MFH: 900 m² (Nutzungsanteil N2) Qh,LI berechnet für Büro+MFH: 100 MJ/m²a (aus Energienachweis SIA 380/1) Qww,SIA380/1 (Büro): 25 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1) Qww,SIA380/1 (MFH): 75 MJ/m²a (Standardwert SIA 380/1) Seite 27 von 33 QEE = (100 MJ/m²a × (300m² + 900m²) + 25 MJ/m²a * 300m² + 75 MJ/m²a * 900m²) × 20% QEE = 195000 MJ/a * 20% = 39000 MJ/a (entspricht ca 10830 kWh/a) (z.B. Deckung erneuerbarer Energieanteil möglich mit 20 - 24 m² thermischen Solarkollektoren) 3 Nachweis des erneuerbaren Energieanteils - Randbedingungen - Der erneuerbare Energieanteil QEE ist vollumfänglich durch geeignete Massnahmen zur Energieerzeugung zu decken. Kompensationen durch Massnahmen an der Gebäudehülle sind nicht anrechenbar. - Ohne Nachweis von Nutzungsgraden haustechnischer Anlagen (z.B Wärmepumpen) oder Erträgen von Energieerzeugungsanlagen (Thermische Solaranlagen, PV-Anlagen) sind Standardvorgaben und Verfahren gemäss MINERGIE- Reglement einzusetzen. - Primärenergiefaktoren zur Gewichtung der Energieformen sind entsprechend dem MINERGIE-Reglement anzuwenden. Seite 28 von 33 Anhang VIII Reglement Reklameanlagen 1 Allgemeine Bestimmungen Rechtliche Grundlagen Art. 1 1 Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Auf der Basis des geltenden Strassenverkehrsgesetzes und der Strassensignalisationsverordnung sowie unter Berücksichtigung der Bauordnung der Gemeinde Triesen erlässt der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften. Zweck Art. 2 1 Das Reglement regelt die Anbringung von Werbemassnahmen auf dem Gemeindegebiet Triesen. 2 Durch dieses Reglement soll eine einheitliche Gestaltung erreicht und die Anzahl der kommerziellen Wechselreklamen geregelt werden. Reklamegesuche Art. 3 1 Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts einreichen, die als Eigentümer der Liegenschaft auftreten. 2 Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 3 Gesuchsteller von temporären Reklamegesuchen benötigen eine schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 4 Reklamegesuche sind vor dem Anbringen beim Amt für Bau und Infrastruktur elektronisch einzureichen. Genehmigung Art. 4 1 Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen ist bewilligungspflichtig. Die Gemeinde beurteilt das Gesuch im Hinblick auf den Ortsbildschutz und leitet das Ansuchen an das Amt für Bau und Infrastruktur weiter. 2 Das Amt für Bau und Infrastruktur prüft das Reklamegesuch hinsichtlich der Verkehrssicherheit und erlässt auf der Basis der SSV eine entsprechende Verfügung. Seite 29 von 33 Gewerbemässige Reklame Art. 5 1 Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von gewerbemässigen Reklamen nicht beeinträchtigt werden (Art. 1 und 54 BO). 2 Die Anzahl der Standorte von Reklameflächen, auf denen gewerbemässig alternierend verschiedene Reklamen (Wechselreklamen) angebracht werden, wird eingeschränkt. 3 Die Standorte werden planerisch grundsätzlich festgelegt. Die Distanz zwischen einzelnen vermietbaren Werbeflächen beträgt im Minimum 200 m. 4 Reklameflächen für Betriebe vor Ort sind von dieser Beschränkung ausgeschlossen. 2 Beleuchtete Reklamen Aus- und Beleuchtung Art. 6 1 Für beleuchtete Werbeanlagen ist ein maximaler Leuchtdichtewert von 40cd/m2 bei einer Erkennungsweite von 500 m ausreichend. 2 Dieser Wert darf nicht überschritten werden. 3 Bei der Planung der Werbeanlagen ist auf die Reduktion der Lichtverschmutzung Rücksicht zu nehmen. 3 Unbeleuchtete Reklamen Unbefristete Strassenreklamen Art. 7 1 Unbefristete Strassenreklamen, die einem Geschäft / Betrieb vor Ort dienen, dürfen jederzeit gemäss den rechtlichen Bestimmungen errichtet werden. 2 Unbefristete Strassenreklamen, die gewerbemässig mit Wechselreklamen versehen werden, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Standorten aufgestellt werden. 3 Die Grösse der freistehenden Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2. Grössere Reklameflächen sind im Einvernehmen mit den Behörden vor der Gesuchstellung zu klären. Seite 30 von 33 Befristete Strassenreklamen Art. 8 1 Befristete Strassenreklamen sind spätestens 10 Tage vor der Anbringung beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen. 2 Bewilligt werden nur Reklamen von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen oder von in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen. 3 In Ausnahmefällen können auch begründete Reklamegesuche von nicht ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen genehmigt werden. 4 Die Dauer der Bewilligung wird auf 3 Monate nach Erteilung befristet. Eine einmalige Verlängerung von 3 Monaten ist begründet möglich. 5 Die Grösse der Reklameflächen beträgt maximal 7.0 m2. 4 Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 9 1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 31 von 33 Bestehende Standorte Seite 32 von 33 Anhang IX Gebühren für die Bearbeitung von Baugesuchen 1 Gebührenberechnung Allgemeines Art. 1 1 Als Grundlage für die Berechnung der massgebenden Baukubatur wird die SIA- Norm 416 in der jeweils gültigen Fassung verwendet. 2 Bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden Bautenkategorie berechnet. 3 Für die Gebührenberechnung ist das Behandlungsdatum der Gemeinde massgebend. 4 Der Gebühreneinzug erfolgt über Rechnungsstellung der Gemeindekasse. Berechnung Art. 2 1 Die Gebühren werden zu folgenden Ansätzen verrechnet: Kategorie Ansatz pro m3 a) Wohnbauten, Industrie- und Gewerbebauten, Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung etc.), öffentliche Bauten Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Fachspezialisten etc.) sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. CHF 0.65 b) Land- und forstwirtschaftliche Bauten CHF 0.24 c) Korrekturpläne pro schriftliche Aufforderung pauschal CHF 36.00 d) Vorprüfung von Überbauungen (Areal-, Gruppen- und Überbauungen nach Richtplan usw.). Verrechnung erfolgt spätestens bei Baueingabe Sämtliche Aufwendungen durch Dritte (Inserate, Verträge, Gebühren Land etc.) werden dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. 50% des jeweiligen Ansatzes e) Der Mindestbeitrag für Werbeanlagen, Signalisationen, Kleinbauten sowie für kleinere Um-, An- und Aufbauten beträgt pauschal CHF 60.00 Seite 33 von 33 f) Bei Abbruchobjekten mit separatem Gesuch pauschal CHF 119.00 2 Bei Um-, An- und Aufbauten wird die vom Umbau erfasste Kubatur zur Gebührenberechnung herangezogen. Wird der Mindestbeitrag von CHF 60.00 aufgrund der effektiven Kubatur überschritten, so kommt der Ansatz je nach Kategorie von Punkt 1 zur Anwendung. 3 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren berechnet. 2 Besonderes Aufwendungen besonderer Natur Art. 3 1 Aufwendungen für Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Gutachten, Vereinbarungen etc., insoweit es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen. 2 Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe Ansatz der Gebühren berechnet. Gebührenanpassung Art. 4 1 Die Ansätze werden jährlich auf den 1. Januar der Teuerung angepasst, sofern der Lebenskostenindex (BIGA) 3 oder mehr Indexpunkte überschritten hat (Stand September 2006 = 112.2 Punkte). 3 Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 5 1 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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