Anhang Reglemente zur Bauordnung
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Change 1
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Seite 7 von 33 Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 8 von 33 Anhang IV Reglement Gefahrenzonen Allgemeines und Zweck Art. 1 1 Gestützt auf das Waldgesetz LGBl. 1991 Nr. 42 wurde auf der Grundlage des RA 1/2942-8347 vom 17.10.2001 durch die zuständigen Fachinstanzen eine Gefahrenkarte für die Gemeinde Triesen erstellt. Diese erfasst Gefahren betreffend Hangrutschungen, Hangmuren, Steinschlag, Lawinen und Wildbächen. Für den aus dieser Gefahrenkarte zu erstellenden Gefahrenzonenplan sollen im Folgenden in Ausführung von Art. 34 der Bauordnung die nutzungsplanerischen Konsequenzen näher umschrieben werden. Dabei wird speziell auf die Gefährdung durch Hangmuren und tiefgründige Rutschungen eingegangen. Hinsichtlich der Gefahren Lawinen, Wildbach und Steinschlag wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Landes verwiesen. Gefahrenzonenplan Art. 2 1 Grundlage zur Erstellung des Gefahrenzonenplanes ist die Gefahrenkarte. Diese basiert auf geologischen und weiteren naturwissenschaftlichen Ergebnissen wie Geländeaufnahmen, Auswertung früherer Ereignisse, Messungen, Berechnungen etc. Ordentliche Revisionen Art. 2.1 1 Die periodischen Revisionen der Naturgefahrenkarte werden alle 10 - 15 Jahre von den zuständigen Fachinstanzen des Landes einvernehmlich mit der Gemeinde durchgeführt. Ausserordentliche Revisionen Art. 2.2 1 Ausserordentliche Revisionen erfolgen: - bei Feststellung von einschneidenden Veränderungen der natürlichen Gebietsstrukturen; - bei geplanten Änderungen der Raum- oder Nutzungsordnung; - bei Verminderung der Gefährdung infolge von Schutzmassnahmen; - bei Infragestellung der aktuellen Gefahrenbeurteilung nach Ereignissen, durch neue Messungen oder durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Bedeutung der Gefahrenzonen Art. 3 Seite 9 von 33 Definition Art. 3.1 1 Erhebliche Gefährdung für Menschen und Sachwerte, generelles Bauverbot (Rot) 2 Mittlere Gefährdung, Bauen mit verschärften Auflagen gestattet (Blau plus) 3 Mittlere Gefährdung, Bauen mit Auflagen gestattet (Blau) 4 Geringe Gefährdung, generell keine Auflagen, ev. spezielle Auflagen für besonders empfindliche Objekte (Gelb) 5 Nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung (Weiss) Bauauflagen Art. 3.2 1 Für Bauten in den einzelnen Gefahrenzonen gelten die nachfolgenden Grundsätze und Auflagen, wobei bei Bauvorhaben, die mehrere Gefahrenbereiche tangieren, immer die gefahrentechnisch schärfere Einstufung gilt: Seite 10 von 33 Seite 11 von 33 Kontinuierliche Rutschungen Art. 3.2.1 Zone Rot Auf der Grundlage des RA 99/1177-3031 vom 5.05.1999 gilt folgende Regelung: 1 Neubauten und Wiederaufbauten sind verboten. Ausnahmen sind nur für standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Reservoire, Leitungen, Strassennetz etc. möglich. 2 Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind daher Renovationsmassnahmen. Bei Wohngebäuden ist eine einmalige Erweiterung zulässig, wobei die totale Bruttogeschossfläche 150 m2 nicht überschreiten und die Erweiterung nicht zu einer zusätzlichen Wohneinheit führen darf. 3 Stallbauten dürfen einmalig und bei Nachweis von Zweckmässigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit bis zu 30%, höchstens jedoch auf eine gesamte Grundrissfläche von 100 m2 erweitert werden. 4 Renovations-, Umbau- und Erweiterungsprojekte sind frühzeitig als Vorprojekt den Baubehörden zur Vorprüfung zu unterbreiten. Zone Blau 1 Neubauten sind mit Bauauflagen gestattet. Auflagen sind die Erbringung gefahrentechnischer Gutachten, Ausbildung des Untergeschosses als steifer Baukörper, verbunden mit entsprechenden Entwässerungsmassnahmen. Die baugrundtechnischen Auswirkungen von Geländeveränderungen (Abtrag und Schüttungen) sind zu prüfen und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei grösseren Umbauten und Wertsteigerungen sind analoge Auflagen wie bei Neubauten zu machen. Zone Blau plus 1 In dieser Zone gelten grundsätzlich die gleichen Auflagen wie für die Zone Blau. Zusätzlich gelten folgende Einschränkungen für Neubauten, bestehende Bauten, An- und Nebenbauten, Garagen und Untergeschosse. 2 Erlaubt ist: - die Erstellung von Gebäuden in Einzelbauweise; - eine maximale Breite oder Länge des Gesamtbaukörpers von 18 m; - eine maximale, die den Untergrund belastende Gebäudegrundfläche des gesamten Baukörpers von 200 m2; - Auskragungen in den höherliegenden Geschossen von maximal 20% der den Untergrund belastenden Gebäudegrundfläche; - ein Untergeschoss; - ein maximaler lotrechter Hanganschnitt von 5 m (entlang Gebäudekante). Seite 12 von 33 - Sofern es die örtlichen geotechnischen Verhältnisse zulassen und vorbehaltlich weitergehender baugesetzlicher Bestimmungen kann für Gebäude in Einzelbauweise ein Näherbauen von bis zu 2.50 m gewährt werden. Dies gilt für ober- und unterirdische Bauten oder Bauteile. 3 Nicht gestattet sind: - die Realisation von grossen und tief eingebundenen Baukörpern; - gegenüber Hangbewegungen stark empfindliche Werke wie permanente Anker, permanente grossflächige Rühlwände oder ähnliches; - grosse Stützmauern; - grosse Lastverschiebungen im Hang (z.B. grosse Aufschüttungen.); - der Einsatz von Baumaschinen, die die Baugrundstabilität vermindern (z.B. schwere Vibrationsverdichtungsgeräte). 4 Verlangt wird: - die Ausbildung des Baukörpers in einer steifen Konstruktion. Zone Gelb 1 Sowohl bei Neubauten als auch bei Umbauten ist seitens der Baubehörde die Bauherrschaft auf die geringe Gefahr von Hangbewegungen aufmerksam zu machen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert. Hangmuren, spontane Rutschungen Art. 3.2.2 Zone Rot Bei Neubauten gelten die gleichen Auflagen wie bei kontinuierlichen Rutschungen (Art. 3.2.1). 1 Bestehende Bauten sollen durch geeignete Massnahmen am Gebäude geschützt werden. Geeignet sind entweder Hangverbauungen, Hangdrainagen, Schutzmassnahmen an der Gebäudehülle (bergseitige Verstärkungen, Aufheben oder Verlegen von exponierten Türeingängen und Fenstern). Eine Erweiterung bestehender Bauten ist untersagt. Die Bestimmungen des RA 99/1177- 3031 beschränken sich ausschliesslich auf kontinuierliche, tiefgründige Rutschungen. Zone Blau 1 Neubauten und Erweiterungen bei bestehenden Bauten sind mit Auflagen gestattet. Beizubringen ist ein gefahrentechnisches Gutachten, in dem auch die Massnahmen zum Schutz des Bauwerks aufgeführt sind. Zone Gelb Seite 13 von 33 1 Neubauten und bestehende Bauten sind analog zu behandeln wie bei den kontinuierlichen Rutschungen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert. Überlagerung von Gefahrenprozessen Art. 3.2.3 1 Häufig kommen kontinuierliche Rutschungen und Hangmuren resp. spontane Rutschungen gleichzeitig vor. In solchen Fällen sind die Auflagen für beide Prozesse zu beachten. Liegenschaftsentwässerung Art. 3.2.4 1 Der Liegenschaftsentwässerung ist besondere Beachtung zu schenken. Die auftretenden Sickerwässer sind mit geeigneten Massnahmen zu fassen und geordnet abzuleiten. Dabei ist vor allem auch der Problematik der Kalkausscheidung gebührend Rechnung zu tragen. 2 Die Schmutz- und Meteorabwasser sind separat abzuleiten. Beim Leitungsbau im Rutschgebiet, insbesondere in den Übergangsgebieten von stabil zu instabil sind Massnahmen zu treffen, mit welchen Leitungsbrüche verhindert oder frühzeitig erkannt werden können. Solche Massnahmen sind die Verwendung von flexiblen, hochwertigen (in besonders sensiblen Gebieten doppelwandigen) Rohren (z.B. PE) sowie der Bau von Kontrollschächten. Gefahrentechnische Gutachten Art. 4 1 Für den Nachweis der Bebaubarkeit einer Parzelle ist ein gefahrentechnisches Gutachten beizubringen. Mit diesem Gutachten, erstellt durch einen Baugrundfachmann (Geologe oder Geotechniker), ist der Nachweis zu erbringen, dass durch die vorgesehenen baulichen Massnahmen während und nach der Erstellung der Baute keine Schäden am eigenen Gebäude sowie an benachbarten Liegenschaften auftreten können. Inhalt des Gefahrentechnischen Gutachtens Art. 4.1 1. Geländeform 1.1 Höhenkurvenplan 1.2 Geländeschnitte 2. Bodenbeschrieb 2.1 Bodenkennwerte 2.2 Baugrundmodell (Gleitflächen) 3. Aufzeichnung der hydrogeologischen Situation 4. Analyse spezieller Lastfälle 4.1 Abgrabungen und Hanganschnitte 4.2 Aufschüttungen 5. Sicherungsmassnahmen Seite 14 von 33 5.1 Baugrube 5.2 Fundation 5.3 Werkleitungen 6. Liegenschaftsentwässerungskonzept 6.1 Meteor- und Sickerwasser 6.2 Schmutzwasser 7. Aufzeigung der Wirkungsweise der Baukörper (während und nach der Erstellung der Baute) 7.1 auf die eigene Liegenschaft (Grundstück und Gebäude) 7.2 auf die benachbarten Liegenschaften (Grundstück und Gebäude) Vorgehensweise Art. 4.2 1 Nach Rücksprache mit der Gemeinde kann beim gefahrentechnischen Gutachten je nach Bauvorhaben und Örtlichkeit vom oben aufgeführten Inhalt abgewichen werden. Die aus dem Gutachten resultierenden Auflagen werden auf den jeweiligen Gefahrenprozess abgestimmt und für das geplante Bauvorhaben im Einzelfall formuliert. Inkrafttreten Art. 5 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 01. Juli 2014 GRB 220-10-14 Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellezohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 15 von 33 Anhang V Reglement Förderungsbeiträge für Dacheindeckungen, Vorplätze, Retentionsmassnahmen, Energie und Trockenmauern 1 Allgemeine Bestimmungen Allgemeines und Zweck Art. 1 1 Förderbeiträge im Rahmen dieses Reglements dienen: a) der Verschönerung des Dorfbildes, b) dem Erhalt und der Verbesserung von Natur und Umwelt, c) dem Erhalt des kulturellen Erbes. 2 Mit den Förderungen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Dorfes geleistet werden, indem die Erfordernisse zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zum Schutz der Umwelt und des Klimas auf lokaler Ebene umgesetzt werden. 3 Die Beitragsleistungen im Sinne dieses Reglements können mit Auflagen, namentlich bezüglich Einpassung in das Dorfbild, verbunden werden. Förderungsbereiche Art. 2 1 Die Gemeinde Triesen fördert Massnahmen in den Bereichen Ortsbildgestaltung, Retention, Energie sowie Natur- und Umweltschutz. Bezugsberechtigung Art. 3 1 Förderbeiträge können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts erhalten, die als Bauherrschaft und Eigentümer der Liegenschaft ein entsprechendes Gesuch einreichen. Pächter und Mieter als Bauherrschaft benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 2 Förderbeiträge werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschüttet. Gesuch Art. 4 1 Jedes Gesuch für die Förderung muss in der Regel vor Ausführung bei der Gemeinde eingereicht werden, ansonsten keine Förderung ausgesprochen wird. 2 Im Bereich Energie (siehe Kapitel 4) ist das Gesuch bei Vorliegen der Bestätigung der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft zu stellen. Seite 16 von 33 Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung der Beiträge Art. 5 1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt bis zu einem Betrag von CHF 20'000.00 durch den Gemeindevorsteher, bei höheren Beiträgen durch den Gemeinderat. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihres Budgets in der Reihenfolge des Eingangs der Förderanträge. Sind die zur Verfügung stehenden Mittel im laufenden Jahr ausgeschöpft, erfolgt die Auszahlung im folgenden Kalenderjahr. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Eine vorgenommene Massnahme muss nach deren Förderung mindestens 10 Jahre erhalten bleiben. Im Fall einer vorzeitigen Entfernung hat dies der Förderungswerber der Gemeinde anzuzeigen. Für die Restlaufzeit ist die Förderung pro rata temporis mit 5% Zins ab Auszahlung zurückzuzahlen oder eine Ersatzmassnahme zu treffen. Diese wird jedoch nicht mehr gefördert. 2 Dacheindeckungen und Vorplätze Geltungsbereich Art. 6 1 Förderbeiträge werden ausgeschüttet für die Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln und die Pflästerung von Vorplätzen. 2 Diese Förderungen sind auf den Dorfkernbereich gemäss dem im Anhang I festgelegten Perimeter beschränkt. 3 Förderungen für Objekte ausserhalb des Perimeters sind ausnahmsweise in Abwägung des Standortes und der Bedeutung des Baukörpers für das Ortsbild möglich. Berechnung des Förderbeitrags Art. 7 1 Gewährt wird ein Förderbeitrag a) bei Vorplatzpflästerungen durch einen einmaligen Zuschuss von CHF 100.00/m2 Belagsfläche; b) bei der Dacheindeckung durch einen einmaligen Zuschuss von CHF 50.00/m2 Dachfläche; 2 Im Falle von Vorplatzpflästerungen bestimmt die Gemeindevorstehung im Einzelfall die förderungswürdige Fläche. Seite 17 von 33 Einzureichende Unterlagen Art. 8 1 Zur Behandlung des Gesuches und für die Zusicherung des Beitrages sind bei der Bauverwaltung das Antragsformular und Offerten für die jeweilige Ausführung mit einem Flächennachweis einzureichen. Auszahlungen Art. 9 1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise. Art. 5 bleibt vorbehalten. 2 Erfolgte die Ausführung in Abweichung zur Beitragszusicherung, können die Beiträge ganz oder teilweise gekürzt werden. Die Beiträge werden an die Bauherrschaft der beitragsberechtigten Bauten und Anlagen entrichtet. 3 Die Beitragszusicherung gilt maximal zwei Jahre ab Datum der Zusicherung. Perimeter für Dacheindeckungen und Vorplätze 3 Dachbegrünungen / Technische Retentionen
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Seite 7 von 33 Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellenzohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 8 von 33 Anhang IV Reglement Gefahrenzonen Allgemeines und Zweck Art. 1 1 Gestützt auf das Waldgesetz LGBl. 1991 Nr. 42 wurde auf der Grundlage des RA 1/2942-8347 vom 17.10.2001 durch die zuständigen Fachinstanzen eine Gefahrenkarte für die Gemeinde Triesen erstellt. Diese erfasst Gefahren betreffend Hangrutschungen, Hangmuren, Steinschlag, Lawinen und Wildbächen. Für den aus dieser Gefahrenkarte zu erstellenden Gefahrenzonenplan sollen im Folgenden in Ausführung von Art. 34 der Bauordnung die nutzungsplanerischen Konsequenzen näher umschrieben werden. Dabei wird speziell auf die Gefährdung durch Hangmuren und tiefgründige Rutschungen eingegangen. Hinsichtlich der Gefahren Lawinen, Wildbach und Steinschlag wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Landes verwiesen. Gefahrenzonenplan Art. 2 1 Grundlage zur Erstellung des Gefahrenzonenplanes ist die Gefahrenkarte. Diese basiert auf geologischen und weiteren naturwissenschaftlichen Ergebnissen wie Geländeaufnahmen, Auswertung früherer Ereignisse, Messungen, Berechnungen etc. Ordentliche Revisionen Art. 2.1 1 Die periodischen Revisionen der Naturgefahrenkarte werden alle 10 - 15 Jahre von den zuständigen Fachinstanzen des Landes einvernehmlich mit der Gemeinde durchgeführt. Ausserordentliche Revisionen Art. 2.2 1 Ausserordentliche Revisionen erfolgen: - bei Feststellung von einschneidenden Veränderungen der natürlichen Gebietsstrukturen; - bei geplanten Änderungen der Raum- oder Nutzungsordnung; - bei Verminderung der Gefährdung infolge von Schutzmassnahmen; - bei Infragestellung der aktuellen Gefahrenbeurteilung nach Ereignissen, durch neue Messungen oder durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Bedeutung der Gefahrenzonen Art. 3 Seite 9 von 33 Definition Art. 3.1 1 Erhebliche Gefährdung für Menschen und Sachwerte, generelles Bauverbot (Rot) 2 Mittlere Gefährdung, Bauen mit verschärften Auflagen gestattet (Blau plus) 3 Mittlere Gefährdung, Bauen mit Auflagen gestattet (Blau) 4 Geringe Gefährdung, generell keine Auflagen, ev. spezielle Auflagen für besonders empfindliche Objekte (Gelb) 5 Nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung (Weiss) Bauauflagen Art. 3.2 1 Für Bauten in den einzelnen Gefahrenzonen gelten die nachfolgenden Grundsätze und Auflagen, wobei bei Bauvorhaben, die mehrere Gefahrenbereiche tangieren, immer die gefahrentechnisch schärfere Einstufung gilt: Seite 10 von 33 Seite 11 von 33 Kontinuierliche Rutschungen Art. 3.2.1 Zone Rot Auf der Grundlage des RA 99/1177-3031 vom 5.05.1999 gilt folgende Regelung: 1 Neubauten und Wiederaufbauten sind verboten. Ausnahmen sind nur für standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Reservoire, Leitungen, Strassennetz etc. möglich. 2 Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind daher Renovationsmassnahmen. Bei Wohngebäuden ist eine einmalige Erweiterung zulässig, wobei die totale Bruttogeschossfläche 150 m2 nicht überschreiten und die Erweiterung nicht zu einer zusätzlichen Wohneinheit führen darf. 3 Stallbauten dürfen einmalig und bei Nachweis von Zweckmässigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit bis zu 30%, höchstens jedoch auf eine gesamte Grundrissfläche von 100 m2 erweitert werden. 4 Renovations-, Umbau- und Erweiterungsprojekte sind frühzeitig als Vorprojekt den Baubehörden zur Vorprüfung zu unterbreiten. Zone Blau 1 Neubauten sind mit Bauauflagen gestattet. Auflagen sind die Erbringung gefahrentechnischer Gutachten, Ausbildung des Untergeschosses als steifer Baukörper, verbunden mit entsprechenden Entwässerungsmassnahmen. Die baugrundtechnischen Auswirkungen von Geländeveränderungen (Abtrag und Schüttungen) sind zu prüfen und den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei grösseren Umbauten und Wertsteigerungen sind analoge Auflagen wie bei Neubauten zu machen. Zone Blau plus 1 In dieser Zone gelten grundsätzlich die gleichen Auflagen wie für die Zone Blau. Zusätzlich gelten folgende Einschränkungen für Neubauten, bestehende Bauten, An- und Nebenbauten, Garagen und Untergeschosse. 2 Erlaubt ist: - die Erstellung von Gebäuden in Einzelbauweise; - eine maximale Breite oder Länge des Gesamtbaukörpers von 18 m; - eine maximale, die den Untergrund belastende Gebäudegrundfläche des gesamten Baukörpers von 200 m2; - Auskragungen in den höherliegenden Geschossen von maximal 20% der den Untergrund belastenden Gebäudegrundfläche; - ein Untergeschoss; - ein maximaler lotrechter Hanganschnitt von 5 m (entlang Gebäudekante). Seite 12 von 33 - Sofern es die örtlichen geotechnischen Verhältnisse zulassen und vorbehaltlich weitergehender baugesetzlicher Bestimmungen kann für Gebäude in Einzelbauweise ein Näherbauen von bis zu 2.50 m gewährt werden. Dies gilt für ober- und unterirdische Bauten oder Bauteile. 3 Nicht gestattet sind: - die Realisation von grossen und tief eingebundenen Baukörpern; - gegenüber Hangbewegungen stark empfindliche Werke wie permanente Anker, permanente grossflächige Rühlwände oder ähnliches; - grosse Stützmauern; - grosse Lastverschiebungen im Hang (z.B. grosse Aufschüttungen.); - der Einsatz von Baumaschinen, die die Baugrundstabilität vermindern (z.B. schwere Vibrationsverdichtungsgeräte). 4 Verlangt wird: - die Ausbildung des Baukörpers in einer steifen Konstruktion. Zone Gelb 1 Sowohl bei Neubauten als auch bei Umbauten ist seitens der Baubehörde die Bauherrschaft auf die geringe Gefahr von Hangbewegungen aufmerksam zu machen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert. Hangmuren, spontane Rutschungen Art. 3.2.2 Zone Rot Bei Neubauten gelten die gleichen Auflagen wie bei kontinuierlichen Rutschungen (Art. 3.2.1). 1 Bestehende Bauten sollen durch geeignete Massnahmen am Gebäude geschützt werden. Geeignet sind entweder Hangverbauungen, Hangdrainagen, Schutzmassnahmen an der Gebäudehülle (bergseitige Verstärkungen, Aufheben oder Verlegen von exponierten Türeingängen und Fenstern). Eine Erweiterung bestehender Bauten ist untersagt. Die Bestimmungen des RA 99/1177- 3031 beschränken sich ausschliesslich auf kontinuierliche, tiefgründige Rutschungen. Zone Blau 1 Neubauten und Erweiterungen bei bestehenden Bauten sind mit Auflagen gestattet. Beizubringen ist ein gefahrentechnisches Gutachten, in dem auch die Massnahmen zum Schutz des Bauwerks aufgeführt sind. Zone Gelb Seite 13 von 33 1 Neubauten und bestehende Bauten sind analog zu behandeln wie bei den kontinuierlichen Rutschungen. Der Beizug eines Geologen ist empfehlenswert. Überlagerung von Gefahrenprozessen Art. 3.2.3 1 Häufig kommen kontinuierliche Rutschungen und Hangmuren resp. spontane Rutschungen gleichzeitig vor. In solchen Fällen sind die Auflagen für beide Prozesse zu beachten. Liegenschaftsentwässerung Art. 3.2.4 1 Der Liegenschaftsentwässerung ist besondere Beachtung zu schenken. Die auftretenden Sickerwässer sind mit geeigneten Massnahmen zu fassen und geordnet abzuleiten. Dabei ist vor allem auch der Problematik der Kalkausscheidung gebührend Rechnung zu tragen. 2 Die Schmutz- und Meteorabwasser sind separat abzuleiten. Beim Leitungsbau im Rutschgebiet, insbesondere in den Übergangsgebieten von stabil zu instabil sind Massnahmen zu treffen, mit welchen Leitungsbrüche verhindert oder frühzeitig erkannt werden können. Solche Massnahmen sind die Verwendung von flexiblen, hochwertigen (in besonders sensiblen Gebieten doppelwandigen) Rohren (z.B. PE) sowie der Bau von Kontrollschächten. Gefahrentechnische Gutachten Art. 4 1 Für den Nachweis der Bebaubarkeit einer Parzelle ist ein gefahrentechnisches Gutachten beizubringen. Mit diesem Gutachten, erstellt durch einen Baugrundfachmann (Geologe oder Geotechniker), ist der Nachweis zu erbringen, dass durch die vorgesehenen baulichen Massnahmen während und nach der Erstellung der Baute keine Schäden am eigenen Gebäude sowie an benachbarten Liegenschaften auftreten können. Inhalt des Gefahrentechnischen Gutachtens Art. 4.1 1. Geländeform 1.1 Höhenkurvenplan 1.2 Geländeschnitte 2. Bodenbeschrieb 2.1 Bodenkennwerte 2.2 Baugrundmodell (Gleitflächen) 3. Aufzeichnung der hydrogeologischen Situation 4. Analyse spezieller Lastfälle 4.1 Abgrabungen und Hanganschnitte 4.2 Aufschüttungen 5. Sicherungsmassnahmen Seite 14 von 33 5.1 Baugrube 5.2 Fundation 5.3 Werkleitungen 6. Liegenschaftsentwässerungskonzept 6.1 Meteor- und Sickerwasser 6.2 Schmutzwasser 7. Aufzeigung der Wirkungsweise der Baukörper (während und nach der Erstellung der Baute) 7.1 auf die eigene Liegenschaft (Grundstück und Gebäude) 7.2 auf die benachbarten Liegenschaften (Grundstück und Gebäude) Vorgehensweise Art. 4.2 1 Nach Rücksprache mit der Gemeinde kann beim gefahrentechnischen Gutachten je nach Bauvorhaben und Örtlichkeit vom oben aufgeführten Inhalt abgewichen werden. Die aus dem Gutachten resultierenden Auflagen werden auf den jeweiligen Gefahrenprozess abgestimmt und für das geplante Bauvorhaben im Einzelfall formuliert. Inkrafttreten Art. 5 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Genehmigungen Triesen, 19. Februar 2013 GRB 026-02-13 Änderungen Triesen, 01. Juli 2014 GRB 220-10-14 Triesen, 04. Juni 2019 GRB 168-07-19 Für die Gemeinde Triesen Daniela Wellezohn-Erne, Gemeindevorsteherin Seite 15 von 33 Anhang V Reglement Förderungsbeiträge für Dacheindeckungen, Vorplätze, Retentionsmassnahmen, Energie und Trockenmauern 1 Allgemeine Bestimmungen Allgemeines und Zweck Art. 1 1 Förderbeiträge im Rahmen dieses Reglements dienen: a) der Verschönerung des Dorfbildes, b) dem Erhalt und der Verbesserung von Natur und Umwelt, c) dem Erhalt des kulturellen Erbes. 2 Mit den Förderungen soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Dorfes geleistet werden, indem die Erfordernisse zum Erhalt der biologischen Vielfalt und zum Schutz der Umwelt und des Klimas auf lokaler Ebene umgesetzt werden. 3 Die Beitragsleistungen im Sinne dieses Reglements können mit Auflagen, namentlich bezüglich Einpassung in das Dorfbild, verbunden werden. Förderungsbereiche Art. 2 1 Die Gemeinde Triesen fördert Massnahmen in den Bereichen Ortsbildgestaltung, Retention, Energie sowie Natur- und Umweltschutz. Bezugsberechtigung Art. 3 1 Förderbeiträge können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts erhalten, die als Bauherrschaft und Eigentümer der Liegenschaft ein entsprechendes Gesuch einreichen. Pächter und Mieter als Bauherrschaft benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers. 2 Förderbeiträge werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschüttet. Gesuch Art. 4 1 Jedes Gesuch für die Förderung muss in der Regel vor Ausführung bei der Gemeinde eingereicht werden, ansonsten keine Förderung ausgesprochen wird. 2 Im Bereich Energie (siehe Kapitel 4) ist das Gesuch bei Vorliegen der Bestätigung der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft zu stellen. Seite 16 von 33 Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung der Beiträge Art. 5 1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt bis zu einem Betrag von CHF 20'000.00 durch den Gemeindevorsteher, bei höheren Beiträgen durch den Gemeinderat. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihres Budgets in der Reihenfolge des Eingangs der Förderanträge. Sind die zur Verfügung stehenden Mittel im laufenden Jahr ausgeschöpft, erfolgt die Auszahlung im folgenden Kalenderjahr. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 2 Eine vorgenommene Massnahme muss nach deren Förderung mindestens 10 Jahre erhalten bleiben. Im Fall einer vorzeitigen Entfernung hat dies der Förderungswerber der Gemeinde anzuzeigen. Für die Restlaufzeit ist die Förderung pro rata temporis mit 5% Zins ab Auszahlung zurückzuzahlen oder eine Ersatzmassnahme zu treffen. Diese wird jedoch nicht mehr gefördert. 2 Dacheindeckungen und Vorplätze Geltungsbereich Art. 6 1 Förderbeiträge werden ausgeschüttet für die Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln und die Pflästerung von Vorplätzen. 2 Diese Förderungen sind auf den Dorfkernbereich gemäss dem im Anhang I festgelegten Perimeter beschränkt. 3 Förderungen für Objekte ausserhalb des Perimeters sind ausnahmsweise in Abwägung des Standortes und der Bedeutung des Baukörpers für das Ortsbild möglich. Berechnung des Förderbeitrags Art. 7 1 Gewährt wird ein Förderbeitrag a) bei Vorplatzpflästerungen durch einen einmaligen Zuschuss von CHF 100.00/m2 Belagsfläche; b) bei der Dacheindeckung durch einen einmaligen Zuschuss von CHF 50.00/m2 Dachfläche; 2 Im Falle von Vorplatzpflästerungen bestimmt die Gemeindevorstehung im Einzelfall die förderungswürdige Fläche. Seite 17 von 33 Einzureichende Unterlagen Art. 8 1 Zur Behandlung des Gesuches und für die Zusicherung des Beitrages sind bei der Bauverwaltung das Antragsformular und Offerten für die jeweilige Ausführung mit einem Flächennachweis einzureichen. Auszahlungen Art. 9 1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Gemeinde nach Vorlage und Prüfung der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise. Art. 5 bleibt vorbehalten. 2 Erfolgte die Ausführung in Abweichung zur Beitragszusicherung, können die Beiträge ganz oder teilweise gekürzt werden. Die Beiträge werden an die Bauherrschaft der beitragsberechtigten Bauten und Anlagen entrichtet. 3 Die Beitragszusicherung gilt maximal zwei Jahre ab Datum der Zusicherung. Perimeter für Dacheindeckungen und Vorplätze 3 Dachbegrünungen / Technische Retentionen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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