Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern.
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist
das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar, mit Ausnahme von
§ 1 Absatz 4bis (Versicherungspflicht bei der Luzerner Pensionskasse)
und § 37 Absatz 3 (weitere finanzielle Beiträge zur Unterstützung der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf) des Personalgesetzes, § 43 Absatz 5 der Personalverordnung (Sabbaticals) und § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal (Vergütung für die Empfehlung
Art. 2 von neuem Personal). *
Mitarbeitende
1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus:
a. * den Dozierenden mit dem Profil
1. Professorinnen und Professoren,
2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,
3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,
1) NG 317.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor,
Vizedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter),
b. * den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit
dem Profil
1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,
4. Assistierenden,
5. Hilfsassistierenden,
c. * den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit dem Profil
1. administrativen Mitarbeitenden,
2. Mitarbeitenden Hausdienst,
3. Reinigungspersonal.
2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen
und Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen
und künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und
künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.
3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt
wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.
2 Zuständigkeiten
Art. 4
Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und
die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung
des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen
Massnahmen sind
a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,
b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf
Antrag der Rektorin oder des Rektors,
c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor sowie
d. * die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum
Vollzug des Personalrechts.
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Rahmenlehrvertrag *
Art. 7 *
1 An der Hochschule Luzern kommen zur Unterstützung in der Lehre zusätzlich externe Personen (Lehrbeauftragte, Gastdozierende und Referentinnen und Referenten usw.) zum Einsatz. Diese zählen nicht zu den
Mitarbeitenden gemäss Artikel 2, welche mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt werden. Für regelmässige Einsätze in der Lehre kann
ein öffentlich-rechtlicher Rahmenlehrvertrag vereinbart werden, der sich
nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertragsrechts des Obligationenrechts richtet. Die einzelnen Einsätze sind befristet und werden in
der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen. *
2–3 … *
3.2 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende *
Art. 8 *
1 Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt. *
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei
die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. *
3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem
variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von
maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung
von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf
Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich
mitzuteilen.
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung
erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber
nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und
können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4 Besoldungen Dozierende
Art. 10 Zuordnung der Profile
1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1
Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der
Profile.
Art. 11 Einreihung und Einstufung
1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den
Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine
Lohnstufe eingeteilt.
2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt
und der interne Quervergleich berücksichtigt.
Art. 12 Lohnzuschlag
1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit
Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag
von bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in
der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von Drittmitteln berücksichtigt werden.
3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen
periodisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert.
3.5 Funktionszulagen
Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung2) werden den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw.
der erweiterten Verantwortung zugesprochen.
3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-
Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum
Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung
für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des
Kantons Luzern vom 2. Mai 20053).
2) SRL Nr. 73a, Nr. 75
3) SRL Nr. 74
3.7 Beendigung
Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfüllung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem
Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem
Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis
von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet
spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der
Erfüllung des 70. Altersjahres.
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70.
Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin
oder vom Rektor bewilligt werden.
4 Arbeitszeit
4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie
administrative und technische Mitarbeitende
Art. 16 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete
Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen
der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalenderjahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75
Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf
das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo
von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.
Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der
täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich
zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In
begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis
und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren
positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich
ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen
Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder
dem Rektor bewilligt werden.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf
Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In
begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
4.2 Dozierende
Art. 18 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete
Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen
der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem
Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo
ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.
Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In
begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel
18 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche
Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung
muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In
begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel
18 und 19 finden keine Anwendung.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von
der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen
Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
Art. 23 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin
oder eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.
Art. 24 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule
Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder
wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum
Eigentum.
2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden
während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen
das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu.
Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen
haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der
Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter,
welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten
Arbeitsverhältnissen anrechenbar.
Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell
mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August
2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensieren.
Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten
nach neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des
Monats August 2024 entspricht.
A1 Anhang 1
A. UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN
(FUNKTIONEN)
1. Professorin/Professor
Art. A1 Lohnklasse 30
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. 50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre
und Forschung & Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der
Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente
betragen
2. Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht
3. aktives Engagement in der Scientific Community und in der
Fachöffentlichkeit
4. Vertretung des Fachthemas nach aussen
2 Kompetenzen:
1 Aus- und Weiterbildung:
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
b) Promotion oder Äquivalenz zur Promotion
c) Qualifikation in Hochschuldidaktik
d) Forschungsmethoden und -management und
2 Berufserfahrung:
a) mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des
Hochschulbereichs (Ausnahmen möglich)
b) Lehr- und Forschungserfahrung
c) Renommée in der Wissenschaftscommunity und
3 Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
a) Managementkompetenzen
2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor
Art. A2 Lohnklasse 28
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
2. Tätigkeit in der Forschung erwünscht
3. Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community
2 Kompetenzen:
1. Aus- und Weiterbildung:
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
b) Promotion erwünscht
c) Qualifikation in Hochschuldidaktik und
2. Berufserfahrung:
a) in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des
Hochschulbereichs
b) künstlerische bzw. gestalterische Leistungen
c) Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community
d) Lehrerfahrung
e) Forschungserfahrung erwünscht
3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
Art. A3 Lohnklasse 28
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
2. Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas
3. Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp. in der künstlerisch-gestalterischen Tätigkeit)
2 Kompetenzen:
1. Aus- und Weiterbildung:
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
b) Promotion erwünscht
c) Qualifikation in Hochschuldidaktik
d) bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der
Forschung: Forschungsmethoden und -management und
2. Berufserfahrung:
a) drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs
b) Renommée in der Fachcommunity
c) Lehrerfahrung erwünscht und
3 Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
a) erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld
4. Dozentin/Dozent Profil Lehre
Art. A4 Lohnklasse 26
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) tätig:
a) Organisation und Durchführung Lehre
b) Konzeption Prüfungen
c) Betreuung/Coaching Studierende
d) Qualitätsmanagement
2. Weitere Tätigkeitsfelder möglich
2 Kompetenzen:
1. Aus- und Weiterbildung:
b) Promotion erwünscht
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
c) Qualifikation in Hochschuldidaktik und
2. Berufserfahrung:
a) drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich)
b) Lehrerfahrung erwünscht
5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
Art. A5 Lohnklasse 26
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/
oder Dienstleistungen-für-Dritte-Tätigkeiten (inkl. Projektleitung,
Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)
2. weitere Tätigkeitsfelder möglich
2 Kompetenzen:
1. Aus- und Weiterbildung:
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
b) Promotion erwünscht
c) Forschungsmethoden und -management
d) bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik und
2. Berufserfahrung:
a) drei Jahre Forschungserfahrung
b) konkreter Leistungsnachweis in der Forschung
6. Leitungsfunktionen Departement
Art. A6 Lohnklassen 31–34
1 Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
1. Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen
der Kompetenzregelungen der Hochschule Luzern
2 Kompetenzen:
1. Aus- und Weiterbildung:
a) Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
b) Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht
c) Managementkompetenzen und
2. Berufserfahrung:
a) Führungserfahrung
b) Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung
c) Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.07.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung 2024-009
12.12.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, a. geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, b. geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, c. geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1, d. geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.1 geändert 2026-008
Art. 8
Titel geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2026-008
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert 2026-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.07.2023 01.09.2024 Erstfassung 2024-009
Art. 1 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 2 Abs. 1, a. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 2 Abs. 1, b. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 2 Abs. 1, c. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 4 Abs. 1, d. 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Titel 3.1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 7 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2026-008
Art. 7 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 7 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026-008
Art. 7 Abs. 3 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 2026-008
Titel 3.2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 8 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2026-008
Art. 8 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008
Art. 8 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert 2026-008