Verordnung über tierische Nebenprodukte
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Change 1
Art. 10 Meldepflicht und Registrierung
1 Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 2 Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten: a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen; b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden; c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte. 3 Keine Meldepflicht besteht für: a. die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden; b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d); c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle; d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen; e. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen; f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a; fbis. die Verfütterung von Tierkörpern in der eigenen Tierhaltung nach Artikel 33b; g. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, wenn die Nebenprodukte dafür nicht ein- oder ausgeführt werden. 4 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 5 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 10 Meldepflicht und Registrierung
1 Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 2 Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten: a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen; b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden; c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte. 3 Keine Meldepflicht besteht für: a. die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden; b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d); c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle; d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen; e. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen; f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a; fbis. die Verfütterung von Tierkörpern in der eigenen Tierhaltung nach Artikel 33b; g. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, wenn die Nebenprodukte dafür nicht ein- oder ausgeführt werden. 4 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 5 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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