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Verordnung über tierische Nebenprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge

1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung: a. der folgenden tierischen Nebenprodukte:1. Häute und Felle, 2. Magen- und Darminhalt, Gülle und Frass, 3. Speisereste, 4. Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d, 5. bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte; b. einer Gesamtmenge von weniger als 1000 kg pro Jahr. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen. 4 Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Your change, as a redline

Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge

1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung: a. der folgenden tierischen Nebenprodukte:1. Häute und Felle, 2. Magen- und Darminhalt, Gülle und Frass, 3. Speisereste, 4. Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d, 5. bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte; b. einer Gesamtmenge von weniger als 1000 kg pro Jahr. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen. 4 Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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