Propose a change

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere

1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g. 2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten. 3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2: a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Ausgangsmaterial der Kategorie 1 bestehen; b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden; c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind. 4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen. 5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren. 6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Your change, as a redline

Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere

1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g. 2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten. 3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2: a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Ausgangsmaterial der Kategorie 1 bestehen; b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden; c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind. 4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen. 5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren. 6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it