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Verordnung über tierische Nebenprodukte

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen: a. durch direkte Verbrennung; b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:1. Verbrennung, oder 2. Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung. 2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von: a. Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind; b. gentechnisch veränderten Tieren; c. Heimtieren; d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c TAMV verabreicht worden sind oder bei denen eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV erlassenen Bestimmungen festgestellt wurde; e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten. 3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 812.212.27 SR 817.02

Your change, as a redline

Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen: a. durch direkte Verbrennung; b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:1. Verbrennung, oder 2. Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung. 2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von: a. Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind; b. gentechnisch veränderten Tieren; c. Heimtieren; d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c TAMV verabreicht worden sind oder bei denen eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV erlassenen Bestimmungen festgestellt wurde; e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten. 3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 812.212.27 SR 817.02

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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