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Verordnung über tierische Nebenprodukte

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Change 1

What to do with it
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Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere; b. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen; c. Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten; d. Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt; e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt; f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden; g. Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind; h. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea); hbis. verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von:1. Blutprodukten, 2. Milch und Milchprodukten, 3. Kolostrum und Kolostrumprodukten, 4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm, 5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen, 6. Kollagen und Gelatine, 7. hydrolysiertem Protein, 8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; i. Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der Art Asterias rubens; j. Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon; k. hydrolysiertes Protein: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird; mbis. kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen; mter. Heimtierfutter: Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere; n. Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln; nbis. Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben; nter. Frass: Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt; o. Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden; p. Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen; q. Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen; r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung; s. Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient; t. Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; u. Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

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Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere; b. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen; c. Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten; d. Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt; e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt; f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden; g. Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind; h. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea); hbis. verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von:1. Blutprodukten, 2. Milch und Milchprodukten, 3. Kolostrum und Kolostrumprodukten, 4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm, 5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen, 6. Kollagen und Gelatine, 7. hydrolysiertem Protein, 8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; i. Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der Art Asterias rubens; j. Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon; k. hydrolysiertes Protein: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird; mbis. kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen; mter. Heimtierfutter: Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere; n. Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln; nbis. Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben; nter. Frass: Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt; o. Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden; p. Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen; q. Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen; r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung; s. Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient; t. Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; u. Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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