Verordnung über tierische Nebenprodukte
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Change 1
Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
1 Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Nutzinsekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Nutzinsekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht; b. die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen: 1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens), 2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor), 3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), 4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus), 5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus), 6. Steppengrille (Gryllus assimilis), 7. Stubenfliege (Musca domestica), 8. Seidenspinner (Bombyx mori); c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden; d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und e. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird. 2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden: a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 28; b. Fischmehl; c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern; d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
1 Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Nutzinsekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Nutzinsekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht; b. die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen: 1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens), 2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor), 3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), 4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus), 5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus), 6. Steppengrille (Gryllus assimilis), 7. Stubenfliege (Musca domestica), 8. Seidenspinner (Bombyx mori); c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden; d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und e. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird. 2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden: a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 28; b. Fischmehl; c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern; d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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