Baugesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
Anwendung anderer Gesetzgebungen, Reglementierungen und Normen 1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (nachstehend: IVHB) gelangt zur Anwendung, wenn das kantonale oder kommunale Recht Vorschriften unter Verwendung der Definitionen der IVHB erlässt. Die kantonale Gesetzgebung und die kommunalen Reglementierungen können Begriffe einführen, sofern diese nicht in der IVHB oder in der anwendbaren kantonalen Baugesetzgebung enthalten sind. 2 Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die sich aus Spezialgesetzgebungen ergeben. 3 Wenn es in der kantonalen Gesetzgebung und in der kommunalen Reglementierung keine Vorschriften gibt, kann sich die zuständige Behörde an den Regeln orientieren, welche Fachorganisationen in technischen Normen erlassen haben. 4 Vorbehalten bleiben privatrechtliche Bestimmungen, insbesondere das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG- ZGB).
Art. 13
Anwendung anderer Gesetzgebungen, Reglementierungen und Normen 1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (nachstehend: IVHB) gelangt zur Anwendung, wenn das kantonale oder kommunale Recht Vorschriften unter Verwendung der Definitionen der IVHB erlässt. Die kantonale Gesetzgebung und die kommunalen Reglementierungen können Begriffe einführen, sofern diese nicht in der IVHB oder in der anwendbaren kantonalen Baugesetzgebung enthalten sind. 2 Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die sich aus Spezialgesetzgebungen ergeben. 3 Wenn es in der kantonalen Gesetzgebung und in der kommunalen Reglementierung keine Vorschriften gibt, kann sich die zuständige Behörde an den Regeln orientieren, welche Fachorganisationen in technischen Normen erlassen haben. 4 Vorbehalten bleiben privatrechtliche Bestimmungen, insbesondere das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG- ZGB).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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