Propose a change

Baugesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Digitale Plattform 1 Der Kanton stellt eine kantonale digitale Plattform, eConstruction (nachstehend: Plattform), zur Verfügung, welche die Einleitung und Verwaltung aller Verfahrenshandlungen (namentlich Gesuche um Vorentscheid, Baugesuche, Meldungen, Ermahnungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen) ermöglicht, die im vorliegenden Gesetz und in seiner Verordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme der Aufsichts- und Beschwerdeverfahren. 2 Für die Dossiers in ihrer Zuständigkeit kann eine Gemeinde auf die Benutzung der Plattform verzichten, ebenso ein Beteiligter, dem die Benutzung der Plattform von der zuständigen Behörde angeboten wird. Die Gemeinden müssen ihren Entscheid, auf die Benutzung der Plattform zu verzichten, im Amtsblatt veröffentlichen. Andernfalls müssen sie den Beteiligten die Möglichkeit bieten, die Plattform zu nutzen. 3 Über die Zugangsberechtigungen der Verwaltungsbehörden, die sich zu den auf der Plattform eingereichten Dossiers äussern müssen, bestimmt die gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes zuständige Behörde. 4 Während des gesamten Verfahrens müssen die Parteien Zugang zum vollständigen Dossier haben; die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten. 5 Abgesehen von Ausnahmen gemäss vorliegendem Gesetz oder dessen Verordnung gilt die Validierung der auf der Plattform eingereichten Dokumente als eigenhändige Unterschrift. Die Plattform stellt für jede Kommunikation und jedes Dokument sicher, dass der Inhalt nicht verändert wird (Authentizität) und dass die Erfassung der digitalen Daten einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden kann (Zeitstempel). 6 Um die Validierung vorzunehmen, ist eine verifizierte digitale Identität erforderlich. 7 Der Staatsrat erlässt ein Reglement für den Zugang zur und die Benutzung der kantonalen digitalen Plattform eConstruction (nachstehend: ReC). 8 Die von den Verwaltungsbehörden zur Validierung von Dokumenten auf der Plattform verwendeten Systeme müssen den im ReC hinsichtlich Technik und Sicherheit festgesetzten Anforderungen entsprechen. 9 Die Datenschutzbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 8

Digitale Plattform 1 Der Kanton stellt eine kantonale digitale Plattform, eConstruction (nachstehend: Plattform), zur Verfügung, welche die Einleitung und Verwaltung aller Verfahrenshandlungen (namentlich Gesuche um Vorentscheid, Baugesuche, Meldungen, Ermahnungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen) ermöglicht, die im vorliegenden Gesetz und in seiner Verordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme der Aufsichts- und Beschwerdeverfahren. 2 Für die Dossiers in ihrer Zuständigkeit kann eine Gemeinde auf die Benutzung der Plattform verzichten, ebenso ein Beteiligter, dem die Benutzung der Plattform von der zuständigen Behörde angeboten wird. Die Gemeinden müssen ihren Entscheid, auf die Benutzung der Plattform zu verzichten, im Amtsblatt veröffentlichen. Andernfalls müssen sie den Beteiligten die Möglichkeit bieten, die Plattform zu nutzen. 3 Über die Zugangsberechtigungen der Verwaltungsbehörden, die sich zu den auf der Plattform eingereichten Dossiers äussern müssen, bestimmt die gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes zuständige Behörde. 4 Während des gesamten Verfahrens müssen die Parteien Zugang zum vollständigen Dossier haben; die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten. 5 Abgesehen von Ausnahmen gemäss vorliegendem Gesetz oder dessen Verordnung gilt die Validierung der auf der Plattform eingereichten Dokumente als eigenhändige Unterschrift. Die Plattform stellt für jede Kommunikation und jedes Dokument sicher, dass der Inhalt nicht verändert wird (Authentizität) und dass die Erfassung der digitalen Daten einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden kann (Zeitstempel). 6 Um die Validierung vorzunehmen, ist eine verifizierte digitale Identität erforderlich. 7 Der Staatsrat erlässt ein Reglement für den Zugang zur und die Benutzung der kantonalen digitalen Plattform eConstruction (nachstehend: ReC). 8 Die von den Verwaltungsbehörden zur Validierung von Dokumenten auf der Plattform verwendeten Systeme müssen den im ReC hinsichtlich Technik und Sicherheit festgesetzten Anforderungen entsprechen. 9 Die Datenschutzbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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