177.520 Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von städtischen Lehrern und Kindergärtnerinnen nach Erreichen des Rücktrittsalters Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 1978 mit Änderung vom 13. Juni 1991 (1807)1 A. Weiterbeschäftigung 1. Als Weiterbeschäftigung gilt die Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus am angestammten Arbeitsplatz ohne vorherige Versetzung in den Ruhestand. 2. Eine Weiterbeschäftigung ist zulässig, wenn der Lehrer in der Lage ist, Pflichten und Verantwortung des auszuübenden Amtes voll zu übernehmen und zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Erfolglosigkeit bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger innert nützlicher Frist trotz intensiver Bemühungen; b) Eintreten einer finanziellen Notlage für den Lehrer bei Auflösung seines Dienstverhältnisses und zugleich Fehlen eines geeigneten Nachfolgers; c) nachgewiesener Mangel an Lehrkräften auf der betreffenden Schulstufe bzw. in den betreffenden Fächern. 3. Städtische Lehrer auf der Volksschulstufe (städtische Sonder- und Heimschulen) können bis Ende des Schuljahres weiterbeschäftigt werden. Das gleiche gilt für Lehrer der Berufsschulen, sofern auch Unterricht an Abschlussklassen erteilt wird. Kindergärtnerinnen kann eine Weiterbeschäftigung in der Regel für längstens ein Schulsemester bewilligt werden, wenn nicht genügend Stellenbewerberinnen zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Weiterbeschäftigung richtet sich nach Art. 34 des Personalrechts vom 1. September 1976. 4. Während der Weiterbeschäftigung kann das Dienstverhältnis in der Regel beiderseits nicht gekündigt werden. Es erlischt auf Ende der bewilligten Dauer ohne besondere Voranzeige, sofern die zuständige Stelle keine Verlängerung beschlossen hat. 5. Für die weiterbeschäftigten Lehrer gelten im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Erreichung der Altersgrenze. Der Anspruch auf Besoldungszahlung bei Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Dauer der bewilligten Weiterbeschäftigung. 6. Anträge auf Weiterbeschäftigung sind spätestens drei Monate vor Erreichen der Altersgrenze der zuständigen Stelle auf dem Dienstweg zu unterbreiten. B. Wiederbeschäftigung 7. Als Wiederbeschäftigung gilt die Anstellung ehemaliger Lehrer, deren früheres Dienstverhältnis mit der Stadt aus Altersgründen beendigt wurde und die eine Leistung der Versicherungskasse (Pension oder Kapitalabfindung) zugesprochen erhalten haben. 8. Volle Wiederbeschäftigung am früheren Arbeitsplatz ohne Unterbrechung der Arbeitsleistung nach dem Altersrücktritt kann für städtische Lehrer in der Regel nur bis Ende des Schuljahres, in dem das Rücktrittsalter erreicht wird, für Kindergärtnerinnen längstens für ein Semester über das Rücktrittsalter hinaus bewilligt werden. 9. Die Wiederbeschäftigung als Lehrer im Nebenamt2, Hilfs- oder Fachlehrer ist im Anschluss an das volle Dienstverhältnis oder auch nach seiner Unterbrechung zulässig, wenn es sich um eine einmalige oder wiederkehrende, jeweils kurze Beschäftigungsperiode handelt. Eine Beschäftigungsperiode soll die Dauer eines Schulsemesters nicht überschreiten. Eine Wiederbeschäftigung bis zum Ende eines Schuljahres ist nur in ganz besonderen Fällen zulässig. 10. (aufgehoben)3 11. Die Wiederbeschäftigung ist in jedem Fall zu befristen. 12. Die wiederbeschäftigten Lehrkräfte werden zu 100 Prozent der zuletzt bezogenen Besoldung entlöhnt. Für die Abgeltung von Sozialleistungen (Lohnanspruch für Ferien, Feiertage usw.) sind die einschlägigen personalrechtlichen Bestimmungen massgebend. Ein allfälliger Krankenlohnanspruch kann bei allen Wiederbeschäftigungen höchstens für zwei Monate pro rata Beschäftigungsumfang gewährt werden.4 13. Bei Bezug von Kinderzusatzpensionen gemäss Art. 40 der Kassenstatuten besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. 14. Die Bestimmungen über die Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken finden keine Anwendung. C. Inkrafttreten und Aufhebung eines bisherigen Beschlusses a) Dieser Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft. b) Gleichzeitig wird der Stadtratsbeschluss Nr. 2582/1974 aufgehoben. D. Das Schulamt wird beauftragt, bestehende Fälle von Wiederbeschäftigungen, soweit sie über den 1. Mai 1978 hinaus dauern, an die Neuordnung anzupassen. Den betroffenen Lehrern ist je ein Exemplar der neuen Anstellungsverfügung auszuhändigen. 1 AS 37, 4, 195; 40, 328. 2 Geänderte Bezeichnung gemäss StRB vom 4. Januar 1980. 3 Aufgehoben durch StRB vom 13. Juni 1991 (1807). 4 Geändert durch StRB vom 13. Juni 1991 (1807).
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Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von städtischen Lehrern und Kindergärtnerinnen nach Erreichen des Rücktrittsalters Stadtratsbeschluss
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