Propose a change

Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20

Erfahrungsanteile der Professorenschaft 1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei der Professorenschaft bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen. 2 Den Mitgliedern der Professorenschaft werden per 1. September gemäss Entscheid der Generaldirektion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt: a) 2.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent; b) anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent. 3 Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsa nteilen zwischen 32.5 und 34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil, dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verordnung. 4 Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen. 5 Die Generaldirektion kann das Besoldungssystem anpassen und es an die Leistungen knüpfen. 6 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akademischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.

Your change, as a redline

Art. 20

Erfahrungsanteile der Professorenschaft 1 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei der Professorenschaft bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen. 2 Den Mitgliedern der Professorenschaft werden per 1. September gemäss Entscheid der Generaldirektion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt: a) 2.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent; b) anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent. 3 Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsa nteilen zwischen 32.5 und 34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil, dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verordnung. 4 Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungsanteile kürzen oder streichen. 5 Die Generaldirektion kann das Besoldungssystem anpassen und es an die Leistungen knüpfen. 6 Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akademischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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