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Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 41

Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung * 1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub oder ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die Ausübung einer Führungsaufgabe. 2 Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem siebten Monat eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab dem 1. Monat entschädigt werden. 3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Entlöhnung und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung stattfindet. 4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden. Art. 41a * Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung 1 Im Falle einer vorübergehenden längeren Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft infolge Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Studienurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden zu erledigen. Der Vorgesetzte vergewissert sich der Kompetenzen des für die Vertretung bezeichneten Angestellten und nimmt die Vertretungsstunden in das Pflichtenblatt des laufenden, möglicherweise des folgenden akademischen Jahres auf. 2 Ausnahmsweise kann für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds der Professorenschaft eine Entschädigung gewährt werden. Diese wird auf der Grundlage des Stundenansatzes des bezeichneten Angestellten berechnet. 3 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden. Art. 42 * Ausserordentliche Anerkennung 1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestellten, der Mitglied des Lehrkörpers ist, eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden. 2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt. 3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten, die Mitglieder des Lehrkörpers einer Hochschule sind, können pro Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Anerkennung kommen. 4 Auf Vorschlag der betreffenden Vorgesetzten wird diese Anerkennung von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags gewährt. 5 Die Anstellungsbehörde kann eine aussergewöhnliche Anerkennung ebenfalls zwischen mehreren Angestellten aufteilen, wobei pro Angestellter mindestens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definiert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags abgewichen werden. 6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.

Your change, as a redline

Art. 41

Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung * 1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub oder ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die Ausübung einer Führungsaufgabe. 2 Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem siebten Monat eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab dem 1. Monat entschädigt werden. 3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Entlöhnung und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung stattfindet. 4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden. Art. 41a * Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung 1 Im Falle einer vorübergehenden längeren Abwesenheit eines Mitglieds der Professorenschaft infolge Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Studienurlaubs, unbezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden zu erledigen. Der Vorgesetzte vergewissert sich der Kompetenzen des für die Vertretung bezeichneten Angestellten und nimmt die Vertretungsstunden in das Pflichtenblatt des laufenden, möglicherweise des folgenden akademischen Jahres auf. 2 Ausnahmsweise kann für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds der Professorenschaft eine Entschädigung gewährt werden. Diese wird auf der Grundlage des Stundenansatzes des bezeichneten Angestellten berechnet. 3 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden. Art. 42 * Ausserordentliche Anerkennung 1 Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestellten, der Mitglied des Lehrkörpers ist, eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden. 2 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt. 3 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten, die Mitglieder des Lehrkörpers einer Hochschule sind, können pro Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Anerkennung kommen. 4 Auf Vorschlag der betreffenden Vorgesetzten wird diese Anerkennung von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags gewährt. 5 Die Anstellungsbehörde kann eine aussergewöhnliche Anerkennung ebenfalls zwischen mehreren Angestellten aufteilen, wobei pro Angestellter mindestens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels definiert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags abgewichen werden. 6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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