Propose a change

Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 68

Übergangsbestimmungen 1 Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Dienst stehende Personal behält die aufgrund der Leistung erhaltene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile. 2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen. 3 Die Empfänger einer Leistungsprämie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bleiben den alten Bestimmungen über die Erfahrungsanteile und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung erreichen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden. 4 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege ohne neuen individuellen Entscheid. 5 Für Sonderfälle, so wie namentlich die Anstellung auf Probe, die Krankheit, die Änderung der Funktionsbezeichnung können individuelle Entscheide getroffen werden. 6 Die mit der Verantwortung für eine Einheit betrauten FH-Professoren, die am 1. Januar 2016 im Amt waren, erhalten eine Entschädigung für zusätzliche Verantwortlichkeiten im Sinne von Artikel 43 der vorliegenden Verordnung. Diese Entschädigung wird im Falle eines Wechsels der Funktion oder einerinternen Neuorganisation durch den Arbeitgeber nicht mehr geschuldet. *

Your change, as a redline

Art. 68

Übergangsbestimmungen 1 Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Dienst stehende Personal behält die aufgrund der Leistung erhaltene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile. 2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen. 3 Die Empfänger einer Leistungsprämie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bleiben den alten Bestimmungen über die Erfahrungsanteile und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung erreichen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden. 4 Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege ohne neuen individuellen Entscheid. 5 Für Sonderfälle, so wie namentlich die Anstellung auf Probe, die Krankheit, die Änderung der Funktionsbezeichnung können individuelle Entscheide getroffen werden. 6 Die mit der Verantwortung für eine Einheit betrauten FH-Professoren, die am 1. Januar 2016 im Amt waren, erhalten eine Entschädigung für zusätzliche Verantwortlichkeiten im Sinne von Artikel 43 der vorliegenden Verordnung. Diese Entschädigung wird im Falle eines Wechsels der Funktion oder einerinternen Neuorganisation durch den Arbeitgeber nicht mehr geschuldet. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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