Vertrag vom 23. Dezember 1948 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn [mit wegleitender Beschreibung des Grenzverlaufs]
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je drei Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen: a) Absteckung, Vermessung und Vermarkung der neuen in Art. 1 festgelegten Grenze. Erstellung der dazugehörenden Tabellen, Pläne und Beschreibungen; b) Vorbereitung einer Verordnung betreffend die Instandstellung und Erhaltung der gesamten liechtensteinischen - schweizerischen Grenze; c) die Tabellen, Pläne und Beschreibungen sowie die in Bst. b erwähnte Verordnung bilden nach ihrer Genehmigung durch die beiden Regierungen ergänzende Bestandteile des vorliegenden Vertrags; d) die ständige gemischte Kommission wird ermächtigt, Vermarkungsarbeiten gemäss dem in Bst. a und b geschilderten Verfahren auch für die übrigen Teile der liechtensteinisch - schweizerischen Grenze auszuführen; e) die Kosten der Instandstellungs- und Unterhaltsarbeiten werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.
Art. 3
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je drei Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen: a) Absteckung, Vermessung und Vermarkung der neuen in Art. 1 festgelegten Grenze. Erstellung der dazugehörenden Tabellen, Pläne und Beschreibungen; b) Vorbereitung einer Verordnung betreffend die Instandstellung und Erhaltung der gesamten liechtensteinischen - schweizerischen Grenze; c) die Tabellen, Pläne und Beschreibungen sowie die in Bst. b erwähnte Verordnung bilden nach ihrer Genehmigung durch die beiden Regierungen ergänzende Bestandteile des vorliegenden Vertrags; d) die ständige gemischte Kommission wird ermächtigt, Vermarkungsarbeiten gemäss dem in Bst. a und b geschilderten Verfahren auch für die übrigen Teile der liechtensteinisch - schweizerischen Grenze auszuführen; e) die Kosten der Instandstellungs- und Unterhaltsarbeiten werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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