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Vertrag vom 23. Dezember 1948 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn [mit wegleitender Beschreibung des Grenzverlaufs]

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Art. 4

Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt der Vertrag in Kraft. Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Max Petitpierre Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Heinrich Prinz von Liechtenstein Wegleitende Beschreibung des Grenzverlaufs zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn vom 23. Dezember 1948 Die neue Landesgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird folgendermassen festgelegt: Die Grenze beginnt 300 m südwestlich der Kulmination des Ellhorns (Punkt 752.5) in der Mitte des Rheins, von wo sie sich, den Rhein senkrecht in östlicher Richtung querend, gegen den Westfuss des Ellhorn-Steilhangs hinzieht. Dort biegt sie rechtwinklig rheinabwärts ab, um östlich des Rheindamms diesem auf ca. 170 m zu folgen. Von hier zieht sie sich in nordöstlicher Richtung und in einem ziemlich gestreckten Verlauf auf einer Länge von ca. 400 m entlang dem Nordfuss der Ellhornerhebung, biegt dann in südöstlicher Richtung ab, um im westlichen Teil des Steinbruchs vom Talboden aus in einer geraden Steilstrecke zur Abgrenzung des Felsabsturzes oberhalb des Steinbruchs in 640 m ü. M. zum Nordrande des Ellholzes aufzusteigen. Von diesem Punkt fällt und verläuft die Grenze im Ellholz zunächst längs dem aus beiliegendem Situationsplan ersichtlichen Felsenzug in nordöstlicher Richtung bis auf die Höhe von ca. 600 m ü. M. Dann biegt sie nahezu rechtwinklig nach Südosten ab, um in einer ansteigenden Kurzstrecke von ca. 60 m auf der Höhe von 640 m ü. M. den sich vom Ellhorn (Punkt 752.5) in nordöstlicher Richtung im Ellholz hinunterziehenden Felszug zu erreichen. Von diesem Punkt durchquert die Grenze das Ellholz südwärts, um im allgemeinen der Höhenkurve 640 des Situationsplanes folgend und in ziemlich gestrecktem Verlauf östlich sowie unterhalb am Unteren Diabaloch vorbei den Schnittpunkt mit der bisherigen Grenze zu erreichen. Von hier biegt sie etwas östlich ab, quert das Elltal bis auf die östliche Seite des Talweges, um sodann in nordöstlicher Richtung rechtwinklig abbiegend den Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Westfuss des den Lenzenwald überragenden Felsabsturzes zu erreichen. Dann folgt sie auf einer Strecke von ca. 250 m dem unteren Felsrand dieses Absturzes bzw. der oberen Abgrenzung des Lenzenwaldes, um danach, ostwärts abbiegend, den nach Mäls abfallenden Höhenzug in einer die rückwärtige Verlängerung der bisherigen Grenze darstellenden Linie nördlich der Drachenlöcher zu übersteigen, im letzten Teile auf einer Strecke von ca. 70 m mit der bisherigen Grenze zusammenfallend. Von dort verläuft sie zunächst nach Südosten einspringend und sodann quer durch die sogenannte Allmend, um sich dann rechtsseitig des Baches westlich unterhalb des Ancaschnalkopfes bis gegen die Säge südlich Mäls zu ziehen. Von diesem Punkt folgt sie in Richtung des Fläscherlochs der Fahrstrasse, um die Pradwiesen entlang dem Gütersträsschen bis zur Strasse nach dem Luziensteig zu durchqueren. Dann biegt sie in ostnordöstlicher Richtung ab, um ansteigend den oberen Rand der Felsterrasse des Vorderen Ansteins zu erreichen und demselben bis zum Schnittpunkt mit der bis jetzt angenommenen, jedoch durch kein Abkommen festgelegten Grenze zu folgen. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze in gerader Richtung zum Gipfel des Würznerhorns. Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Max Petitpierre Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Heinrich Prinz von Liechtenstein

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Art. 4

Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt der Vertrag in Kraft. Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Max Petitpierre Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Heinrich Prinz von Liechtenstein Wegleitende Beschreibung des Grenzverlaufs zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein-Würznerhorn vom 23. Dezember 1948 Die neue Landesgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird folgendermassen festgelegt: Die Grenze beginnt 300 m südwestlich der Kulmination des Ellhorns (Punkt 752.5) in der Mitte des Rheins, von wo sie sich, den Rhein senkrecht in östlicher Richtung querend, gegen den Westfuss des Ellhorn-Steilhangs hinzieht. Dort biegt sie rechtwinklig rheinabwärts ab, um östlich des Rheindamms diesem auf ca. 170 m zu folgen. Von hier zieht sie sich in nordöstlicher Richtung und in einem ziemlich gestreckten Verlauf auf einer Länge von ca. 400 m entlang dem Nordfuss der Ellhornerhebung, biegt dann in südöstlicher Richtung ab, um im westlichen Teil des Steinbruchs vom Talboden aus in einer geraden Steilstrecke zur Abgrenzung des Felsabsturzes oberhalb des Steinbruchs in 640 m ü. M. zum Nordrande des Ellholzes aufzusteigen. Von diesem Punkt fällt und verläuft die Grenze im Ellholz zunächst längs dem aus beiliegendem Situationsplan ersichtlichen Felsenzug in nordöstlicher Richtung bis auf die Höhe von ca. 600 m ü. M. Dann biegt sie nahezu rechtwinklig nach Südosten ab, um in einer ansteigenden Kurzstrecke von ca. 60 m auf der Höhe von 640 m ü. M. den sich vom Ellhorn (Punkt 752.5) in nordöstlicher Richtung im Ellholz hinunterziehenden Felszug zu erreichen. Von diesem Punkt durchquert die Grenze das Ellholz südwärts, um im allgemeinen der Höhenkurve 640 des Situationsplanes folgend und in ziemlich gestrecktem Verlauf östlich sowie unterhalb am Unteren Diabaloch vorbei den Schnittpunkt mit der bisherigen Grenze zu erreichen. Von hier biegt sie etwas östlich ab, quert das Elltal bis auf die östliche Seite des Talweges, um sodann in nordöstlicher Richtung rechtwinklig abbiegend den Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Westfuss des den Lenzenwald überragenden Felsabsturzes zu erreichen. Dann folgt sie auf einer Strecke von ca. 250 m dem unteren Felsrand dieses Absturzes bzw. der oberen Abgrenzung des Lenzenwaldes, um danach, ostwärts abbiegend, den nach Mäls abfallenden Höhenzug in einer die rückwärtige Verlängerung der bisherigen Grenze darstellenden Linie nördlich der Drachenlöcher zu übersteigen, im letzten Teile auf einer Strecke von ca. 70 m mit der bisherigen Grenze zusammenfallend. Von dort verläuft sie zunächst nach Südosten einspringend und sodann quer durch die sogenannte Allmend, um sich dann rechtsseitig des Baches westlich unterhalb des Ancaschnalkopfes bis gegen die Säge südlich Mäls zu ziehen. Von diesem Punkt folgt sie in Richtung des Fläscherlochs der Fahrstrasse, um die Pradwiesen entlang dem Gütersträsschen bis zur Strasse nach dem Luziensteig zu durchqueren. Dann biegt sie in ostnordöstlicher Richtung ab, um ansteigend den oberen Rand der Felsterrasse des Vorderen Ansteins zu erreichen und demselben bis zum Schnittpunkt mit der bis jetzt angenommenen, jedoch durch kein Abkommen festgelegten Grenze zu folgen. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze in gerader Richtung zum Gipfel des Würznerhorns. Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: gez. Max Petitpierre Für das Fürstentum Liechtenstein: gez. Heinrich Prinz von Liechtenstein

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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