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12 provisions
§ 1 I. Organisation
Gesundheitsdepartement
1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicher -
heitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.
§ 2
Kantonales Veterinäramt
1 Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die
Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.
§ 3
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.
§ 4
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
2 Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung.
3 … *
4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung geregelt.
§ 5 II. Tierversuche
Tierversuchskommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisationen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin
angemessen vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
1) Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 16. 11. 2012.
2) SR 455
3) SG 253.100
Tierschutzverordnung 365.500
3 Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
4 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang regelt 4). Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Veterinäramt geführt.
5 Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer
gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.
§ 6
Bewilligungsverfahren für Tierversuche
1 Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein.
2 Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
3 Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt.
§ 7
Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche
1 Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
2 Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.
§ 8 III. Vollzug
Mitwirkung Dritter
1 Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverständige beiziehen.
§ 9
Baubewilligungsgesuche
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem
Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.
§ 10
Kontrollen in Schlachtbetrieben
1 Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
§ 11
Beschwerdeverfahren
1 Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22.
April 1976.
§ 12
Meldepflicht
1 Die Kantonspolizei sowie die übrigen Vollzugsorgane melden dem Kantonalen Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
2 Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in
Rechtskraft erwachsen sind.
4) § 5 Abs. 4: Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement
Tierversuchskommission) vom 19. 10. 2012 ( KtBl: 2012 II 1931).
Tierschutzverordnung 365.500
Schlussbestimmung
¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 5) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom
22. Dezember 1981 aufgehoben.
² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
5) Wirksam seit 12. 2. 2012.
Tierschutzverordnung 365.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2012 12.02.2012 Erlass Erstfassung KB 11.02.2012
05.05.2020 01.07.2020 Ingress geändert KB 09.05.2020
12.03.2024 01.04.2024 § 4 Abs. 3 aufgehoben KB 16.03.2024
Tierschutzverordnung 365.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2012 12.02.2012 Erstfassung KB 11.02.2012
Ingress 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 4 Abs. 3 12.03.2024 01.04.2024 aufgehoben KB 16.03.2024