Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11 Risikodeckung
a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).
Art. 11 Risikodeckung
a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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