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Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 12 Versicherbare Investitionen

a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittel- und langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mittel- oder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind; ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittel- und langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investitionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind. Fassung gemäss Ziff. II der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).

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Art. 12 Versicherbare Investitionen

a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittel- und langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mittel- oder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind; ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittel- und langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investitionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind. Fassung gemäss Ziff. II der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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