Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur
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Change 1
Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen
a) Die gesamte von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommene Haftung darf 150 Prozent des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines bestimmten vom Exekutivrat festgelegten Teils der Rückversicherungsdeckung nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Gouverneursrats. Der Exekutivrat überprüft in gewissen Abständen die effektive Risikobelastung der Agentur anhand der eingegangenen Forderungen, der Risikostreuung, der Rückversicherungsdeckung und weiterer relevanter Faktoren und empfiehlt dem Gouverneursrat gegebenenfalls eine Anpassung der Höchstgrenze für die gesamte Haftung der Agentur. Die vom Gouverneursrat festgesetzte Höchstgrenze darf jedoch auf keinen Fall mehr betragen als das Fünffache des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines verhältnismässigen Teils der Rückversicherungsdeckung. b) Unter Vorbehalt der allgemeinen Beschränkung der Garantieverpflichtungen in Absatz a) kann der Exekutivrat i) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur im Rahmen dieses Kapitels für Investoren aus demselben Mitgliedstaat übernimmt. Er trägt dabei der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Mitglieds und der Notwendigkeit, dass für Investitionen aus Entwicklungsländern die Maximalgrenzen flexibler zu gestalten sind, gebührend Rechnung. ii) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur für einzelne Risikostreuungsfaktoren, d. h. für einzelne Projekte, Empfängerländer und Investitions‑ oder Risikokategorien übernimmt.
Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen
a) Die gesamte von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommene Haftung darf 150 Prozent des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines bestimmten vom Exekutivrat festgelegten Teils der Rückversicherungsdeckung nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Gouverneursrats. Der Exekutivrat überprüft in gewissen Abständen die effektive Risikobelastung der Agentur anhand der eingegangenen Forderungen, der Risikostreuung, der Rückversicherungsdeckung und weiterer relevanter Faktoren und empfiehlt dem Gouverneursrat gegebenenfalls eine Anpassung der Höchstgrenze für die gesamte Haftung der Agentur. Die vom Gouverneursrat festgesetzte Höchstgrenze darf jedoch auf keinen Fall mehr betragen als das Fünffache des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines verhältnismässigen Teils der Rückversicherungsdeckung. b) Unter Vorbehalt der allgemeinen Beschränkung der Garantieverpflichtungen in Absatz a) kann der Exekutivrat i) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur im Rahmen dieses Kapitels für Investoren aus demselben Mitgliedstaat übernimmt. Er trägt dabei der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Mitglieds und der Notwendigkeit, dass für Investitionen aus Entwicklungsländern die Maximalgrenzen flexibler zu gestalten sind, gebührend Rechnung. ii) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur für einzelne Risikostreuungsfaktoren, d. h. für einzelne Projekte, Empfängerländer und Investitions‑ oder Risikokategorien übernimmt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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