Propose a change

Stadtverfassung Thun (StV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 22

4. Initiative, a Grundsatz ...................................................... 13 Art. 23 b Vorprüfung und Sammelfrist ............................................. 13 Art. 24 c Gültigkeit ........................................................................... 13 Art. 25 d Behandlungsfristen ........................................................... 13 Art. 26 e Gegenvorschlag, Einfache Anregung ............................... 14 Art. 27 5. Fakultative Volksabstimmung .......................................... 14 Art. 28 6. Varianten, Vorentscheid .................................................. 14 Art. 29 7. Volksvorschlag ................................................................ 14 Art. 30 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen ........................... 14 III. Der Stadtrat .................................................................................. 15 Art. 31 1. Mitgliederzahl .................................................................. 15 Art. 32 2. Aufgaben im Allgemeinen ................................................ 15 Art. 33 3. Geschäftsreglement ........................................................ 15 5 101.1 Art. 34 4. Ständige Kommissionen .................................................. 15 Art. 35 5. Nichtständige Kommissionen .......................................... 16 Art. 36 6. Politische Planung ........................................................... 16 Art. 37 7. Wahlen ............................................................................ 16 Art. 38 8. Rechtsetzung................................................................... 16 Art. 39 9. Finanzbeschlüsse, a mit fakultativem Referendum ......... 16 Art. 40 10. Finanzbeschlüsse, b endgültig ...................................... 17 Art. 41 11. Weitere Beschlüsse ....................................................... 17 IV. Der Gemeinderat ......................................................................... 18 Art. 42 1. Zusammensetzung .......................................................... 18 Art. 43 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht .............. 18 Art. 44 3. Aufgaben- und Finanzplanung, Legislaturziele ................ 18 Art. 45 4. Wahlen und Anstellungen ................................................ 18 Art. 46 5. Rechtsetzung................................................................... 19 Art. 47 6. Finanzbeschlüsse ............................................................ 19 Art. 48 7. Weitere Beschlüsse ......................................................... 20 Art. 49 8. Stadtpräsidium................................................................. 20 V. Die Kommissionen....................................................................... 20 Art. 50 1. Ständige Kommissionen .................................................. 20 Art. 51 2. Nichtständige Kommissionen .......................................... 21 3. Teil: Wahlen und Abstimmungen................................................ 21 Art. 52 1. Ausübung des Stimmrechts ............................................. 21 Art. 53 2. Ergänzendes Recht ......................................................... 21 Art. 54 3. Wahlkommission ............................................................. 21 Art. 55 4. Wahlen ............................................................................ 22 Art. 56 5. Wahlen des Stadtrates .................................................... 22 Art. 57 6. Wahl des Gemeinderates ................................................ 22 Art. 58 (Aufgehoben) ....................................................................... 22 Art. 59 8. Wahl des Stadtpräsidiums ............................................... 22 Art. 60 9. Gewählte ......................................................................... 22 Art. 61 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl ........................... 23 Art. 62 11. Kommissionen ............................................................... 23 4. Teil: Finanzhaushalt ..................................................................... 23 Art. 63 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates ............................ 23 Art. 64 2. Zuständigkeiten ............................................................... 23 Art. 65 3. Beiträge Dritter ................................................................ 24 Art. 66 4. Rahmenkredite ................................................................ 24 Art. 67 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden ..................... 24 Art. 68 6. Nachkredite ..................................................................... 24 Art. 69 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte .................. 24 Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen Vorhaben ............................................................................. 24 Art. 71 9. Gebundene Ausgaben ..................................................... 25 Art. 72 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben ......................... 25 Art. 73 11. Rechnungsprüfung ........................................................ 25 6 101.1 5. Teil: Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren........................... 25 Art. 74 1. Vorrang der Verfügung .................................................... 25 Art. 75 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen ............................... 26 Art. 76 3. Stadtinterne Beschwerde, a Grundsatz ........................... 26 Art. 77 b Beschwerdebefugnis ........................................................ 26 Art. 78 c Frist und Form der Beschwerde........................................ 26 Art. 79 d Beschwerdeinstruktion ..................................................... 26 Art. 80 e Verfahrenskosten ............................................................. 27 Art. 81 4. Weiterer Beschwerdeweg ................................................ 27 Art. 82 5. Aufsichtsrechtliche Anzeige ............................................. 27 6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................... 27 Art. 83 1. Inkrafttreten ..................................................................... 27 Art. 84 2. Amtsdauer der bisherigen Organe................................... 27 Art. 85 3. Anpassung von Erlassen ................................................. 28 Genehmigung, Inkrafttreten........................................ ........................ 28 Anhang: Überblick über die Finanzkompetenzen ....... ........................ 29 Stichwortverzeichnis.... ....................................................................... 31 7 101.1 Stadtverfassung Thun (StV) (Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001) 1 Die Stimmberechtigten der Stadt Thun, gestützt auf Art. 9, 11 und 23 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2 und nach Kenntnisnahme der stadträtlichen Botschaft vom 10. Mai 2001, beschliessen: 1. Teil Allgemeine Bestimmungen I. Die Stadt und ihre Aufgaben Art. 1 1 Die Stadt Thun ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. 2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet (eigentliche Stadt und dazugehörige dörfliche Quartiere) und dessen Wohnbevölkerung. 3 Sie versteht sich als weltoffene Stadt. Art. 2 1 Die Stadt Thun erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 2 Sie nimmt nach eigenem Ermessen weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen, soweit nicht der Bund oder der Kanton ausschliesslich zuständig ist. 3 Sie fördert aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Dritten, insbesondere auch, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können. Art. 3 1 Die Stadt plant und schafft im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen a für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben ihrer Bewohner und Be- 1 Mit Revisionen vom 1.4.2005 (GRB Nr. 187, in Kraft seit 1.7.2006) und 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, sowie Revision gemäss Gemeindebeschlüssen vom 25.9.2005 (in Kraft seit 1.7.2006 bzw. Art. 34 und Art. 35 seit 1.1.2007) und 24.11.2013 (in Kraft seit 1.3.2014) 2 BSG 170.11 1. Die Stadt Thun 2. Aufgaben 3. Langfristige Zielsetzungen 8 101.1 wohnerinnen, b für eine Teilhabe aller Bevölkerungskreise an der Aus- und Weiterbildung, der kulturellen Vielfalt und den Einrichtungen für Erholung und Freizeit, c für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit allen natürlichen und geschaffenen Ressourcen und Lebensgrundlagen, d für eine gesunde, vielseitige und leistungsfähige Wirtschaft sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, e für eine als modernes Dienstleistungsunternehmen geführte Stadtverwaltung. 2 Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt. Die Realisierung ist laufend zu prüfen. Art. 4 Die anvertrauten Mittel werden von Organen und Verwaltung wirkungsvoll eingesetzt. Zu diesem Zweck a achten sich die politischen und ausführenden Organe gegenseitig, nehmen die eigenen Zuständigkeiten wahr und respektieren diejenigen der anderen, b erbringen die Verwaltungseinheiten ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Organe selbstständig und eigenverantwortlich, c messen sie die erbrachten Leistungen und vergleichen sie mit vergleichbaren, d weisen sie die Art der Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der zu erbringenden Leistungen aus, e stützen sie sich auf die entsprechend geeigneten Steuerungsinstrumente und passen diese laufend den Anforderungen an, f setzen sie ihre Mittel gezielt, nachhaltig und wirksam ein, g verlangen sie für Leistungen zugunsten von Personen oder Körperschaften ausserhalb der Stadt einen angemessenen Preis. Art. 5 1 Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. 2 Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a ausreichende Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung, b rechtsgleicher Zugang zur Übernahme öffentlicher Aufgaben (periodische Neuausschreibung), c Sicherstellung von Rechtsschutz und Haftung, d Aufsicht der Stadt. 3 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt. 4 In den übrigen Fällen genügt ein Vertrag, eine Verfügung oder eine 4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen 5. Übertragung von Aufgaben an Dritte 9 101.1 Konzession, welche nach Massgabe der finanziellen Tragweite vom zuständigen Organ zu genehmigen ist. II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung Art. 6 1 Informationen der Behörden sollen Vertrauen bilden und Transparenz schaffen. Geeignete Kommunikationsmittel sollen den Zugang zu den Informationen erleichtern. 2 Die Bevölkerung wird informiert, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Die Rechte auf Einsichtnahme in Akten der Stadt sowie die Pflicht der städtischen Organe zur Geheimhaltung richten sich nach den kantonalen und kommunalen Erlassen über die Information der Bevölkerung sowie den Datenschutz. 4 Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt erscheinen im Thuner Amtsanzeiger. Art. 7 1 Die Stadt führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen. 2 Sie führt ein öffentliches Verzeichnis über die städtischen Organe, unter Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie der Interessenbindungen. Art. 8 1 Die Parteien sind Bindeglied zwischen Stadt und Bevölkerung bei der politischen Meinungs- und Willensbildung. 2 Die betroffene Bevölkerung wird zu bedeutenden Sachfragen in die Entscheidfindung der städtischen Organe einbezogen. 3 Wird ein Quartier oder Stadtteil speziell betroffen, können seine Bewohner und Bewohnerinnen sowie insbesondere die Quartierleiste und die Schulgemeinde Goldiwil mitwirken. Art. 9 Jede Person hat das Recht, beim zuständigen Organ schriftlich Wünsche, Anregungen und Anliegen anzubringen. Sie sind innert drei Monaten zu prüfen und zu beantworten. 1. Informationsgrundsätze 2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe 3. Politische Meinungsbildung 4. Petitionen 10 101.1 2. Teil Die Organe der Stadt I. Gemeinsame Bestimmungen Art. 10 Organe der Stadt sind a die Stimmberechtigten, b der Stadtrat, c der Gemeinderat, d Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind, e die zur Vertretung der Stadt befugten Angestellten, f die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis, g das Rechnungsprüfungsorgan. Art. 11 1 Wählbar sind a in den Stadtrat, den Gemeinderat und in die Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in der Stadt Stimmberechtigten, b in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen, c als Angestellte mit Vertretungskompetenz für die Stadt alle handlungsfähigen Personen. 2 Erfüllt die Stadt eine Aufgabe zugleich für andere Gemeinden, so kann sie auch Stimmberechtigte dieser Gemeinden in eine für jene Aufgabe eingesetzte ständige Kommission wählen. Art. 12 1 Die Mitglieder von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind wiederwählbar. Art. 13 1 Die Amtsdauer von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen beträgt vier Jahre. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. 2 Ersatzwahlen in der Zwischenzeit werden für den Rest der laufenden Amtsdauer vorgenommen. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben Kommissionsmitglieder bis zur Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt. 4 Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Mitglieder und Delegierte in Organen von privat- oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen. 1 Fassung vom 1.4.2005 1. Organe 2. Wählbarkeit 3. Wiederwählbarkeit 4. Amtsdauer 11 101.1 Art. 14 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ebenfalls ausstandspflichtig sind a die Verwandten und Verschwägerten gemäss Gemeindegesetz, b die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertreterinnen und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. 4 Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Verhandlungen des Stadtrates. Art. 15 1 Die Mitglieder des Gemeinderates und Stadtangestellte der obersten Kaderstufe dürfen nicht dem Stadtrat angehören. 2 Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem übrigen städtischen Personal angehören. 3 Von der Stadt beschäftigte Personen dürfen dem Stadtrat, dem Gemeinderat oder einer Kommission mit Entscheidbefugnis nicht angehören, wenn sie diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und ihre Entschädigung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht. 4 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 16 1 Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los. 4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen. 5 Gemeinderat und Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. 5. Ausstandspflicht 6. Unvereinbarkeiten 7. Beschlussfassung 12 101.1 Art. 17 1 Wer das Sekretariat führt, hat im Stadtrat, dem Gemeinderat und den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. 2 Über die Verhandlungen der städtischen Organe ist Protokoll zu führen. Art. 18 1 Die städtischen Organe erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig. 2 Mit Ausnahme der Angestellten unterstehen sie den disziplinarischen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. II. Die Stimmberechtigten Art. 19 1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen. 2 Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten die Art. 20 ff. sowie der 3. Teil der Stadtverfassung. Art. 20 Die Stimmberechtigten wählen a die Mitglieder des Stadtrates, b die Mitglieder des Gemeinderates, c den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin. Art. 21 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne a den Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung, b die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,1 c neue einmalige Ausgaben über Fr. 4’000'000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigen sie zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 1’000’000.–, e Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 10’000’000.– übersteigt, f über zustande gekommene Initiativen, sofern diese nicht vom Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen angenommen worden sind, g über Geschäfte des Stadtrates nach Art. 38 ff., die aufgrund eines zustande gekommenen Referendums vorgelegt werden, 1 Fassung vom 19.10.2016 8. Sekretariat 9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit 1. Stimmrecht 2. Wahlen 3. Obligatorische Volksabstimmung 13 101.1 h über Verträge betreffend den Vollzug der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von städtischem Gebiet. 2 An Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Vorbehalten bleibt Art. 30. Art. 22 1 Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt. 2 Die Initiative ist gültig, wenn sie a von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist, b entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist, c nicht mehr als einen Gegenstand umfasst, d nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und e eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.

Your change, as a redline

Art. 22

4. Initiative, a Grundsatz ...................................................... 13 Art. 23 b Vorprüfung und Sammelfrist ............................................. 13 Art. 24 c Gültigkeit ........................................................................... 13 Art. 25 d Behandlungsfristen ........................................................... 13 Art. 26 e Gegenvorschlag, Einfache Anregung ............................... 14 Art. 27 5. Fakultative Volksabstimmung .......................................... 14 Art. 28 6. Varianten, Vorentscheid .................................................. 14 Art. 29 7. Volksvorschlag ................................................................ 14 Art. 30 8. Verfahren bei Variantenabstimmungen ........................... 14 III. Der Stadtrat .................................................................................. 15 Art. 31 1. Mitgliederzahl .................................................................. 15 Art. 32 2. Aufgaben im Allgemeinen ................................................ 15 Art. 33 3. Geschäftsreglement ........................................................ 15 5 101.1 Art. 34 4. Ständige Kommissionen .................................................. 15 Art. 35 5. Nichtständige Kommissionen .......................................... 16 Art. 36 6. Politische Planung ........................................................... 16 Art. 37 7. Wahlen ............................................................................ 16 Art. 38 8. Rechtsetzung................................................................... 16 Art. 39 9. Finanzbeschlüsse, a mit fakultativem Referendum ......... 16 Art. 40 10. Finanzbeschlüsse, b endgültig ...................................... 17 Art. 41 11. Weitere Beschlüsse ....................................................... 17 IV. Der Gemeinderat ......................................................................... 18 Art. 42 1. Zusammensetzung .......................................................... 18 Art. 43 2. Allgemeine Zuständigkeit und Delegationsrecht .............. 18 Art. 44 3. Aufgaben- und Finanzplanung, Legislaturziele ................ 18 Art. 45 4. Wahlen und Anstellungen ................................................ 18 Art. 46 5. Rechtsetzung................................................................... 19 Art. 47 6. Finanzbeschlüsse ............................................................ 19 Art. 48 7. Weitere Beschlüsse ......................................................... 20 Art. 49 8. Stadtpräsidium................................................................. 20 V. Die Kommissionen....................................................................... 20 Art. 50 1. Ständige Kommissionen .................................................. 20 Art. 51 2. Nichtständige Kommissionen .......................................... 21 3. Teil: Wahlen und Abstimmungen................................................ 21 Art. 52 1. Ausübung des Stimmrechts ............................................. 21 Art. 53 2. Ergänzendes Recht ......................................................... 21 Art. 54 3. Wahlkommission ............................................................. 21 Art. 55 4. Wahlen ............................................................................ 22 Art. 56 5. Wahlen des Stadtrates .................................................... 22 Art. 57 6. Wahl des Gemeinderates ................................................ 22 Art. 58 (Aufgehoben) ....................................................................... 22 Art. 59 8. Wahl des Stadtpräsidiums ............................................... 22 Art. 60 9. Gewählte ......................................................................... 22 Art. 61 10. Rücktritt, Nachrücken und Ersatzwahl ........................... 23 Art. 62 11. Kommissionen ............................................................... 23 4. Teil: Finanzhaushalt ..................................................................... 23 Art. 63 1. Verantwortlichkeit des Gemeinderates ............................ 23 Art. 64 2. Zuständigkeiten ............................................................... 23 Art. 65 3. Beiträge Dritter ................................................................ 24 Art. 66 4. Rahmenkredite ................................................................ 24 Art. 67 5. Ausgabenanteile von Gemeindeverbänden ..................... 24 Art. 68 6. Nachkredite ..................................................................... 24 Art. 69 7. Eigentum und beschränkte dingliche Rechte .................. 24 Art. 70 8. Zurückstellen und Aufgabe von beschlossenen Vorhaben ............................................................................. 24 Art. 71 9. Gebundene Ausgaben ..................................................... 25 Art. 72 10. Gebundenen gleichgestellte Ausgaben ......................... 25 Art. 73 11. Rechnungsprüfung ........................................................ 25 6 101.1 5. Teil: Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren........................... 25 Art. 74 1. Vorrang der Verfügung .................................................... 25 Art. 75 2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen ............................... 26 Art. 76 3. Stadtinterne Beschwerde, a Grundsatz ........................... 26 Art. 77 b Beschwerdebefugnis ........................................................ 26 Art. 78 c Frist und Form der Beschwerde........................................ 26 Art. 79 d Beschwerdeinstruktion ..................................................... 26 Art. 80 e Verfahrenskosten ............................................................. 27 Art. 81 4. Weiterer Beschwerdeweg ................................................ 27 Art. 82 5. Aufsichtsrechtliche Anzeige ............................................. 27 6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................... 27 Art. 83 1. Inkrafttreten ..................................................................... 27 Art. 84 2. Amtsdauer der bisherigen Organe................................... 27 Art. 85 3. Anpassung von Erlassen ................................................. 28 Genehmigung, Inkrafttreten........................................ ........................ 28 Anhang: Überblick über die Finanzkompetenzen ....... ........................ 29 Stichwortverzeichnis.... ....................................................................... 31 7 101.1 Stadtverfassung Thun (StV) (Beschluss der Stimmberechtigten vom 23. September 2001) 1 Die Stimmberechtigten der Stadt Thun, gestützt auf Art. 9, 11 und 23 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 2 und nach Kenntnisnahme der stadträtlichen Botschaft vom 10. Mai 2001, beschliessen: 1. Teil Allgemeine Bestimmungen I. Die Stadt und ihre Aufgaben Art. 1 1 Die Stadt Thun ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Bern. 2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet (eigentliche Stadt und dazugehörige dörfliche Quartiere) und dessen Wohnbevölkerung. 3 Sie versteht sich als weltoffene Stadt. Art. 2 1 Die Stadt Thun erfüllt die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben. 2 Sie nimmt nach eigenem Ermessen weitere Aufgaben wahr, die dem öffentlichen Wohl dienen, soweit nicht der Bund oder der Kanton ausschliesslich zuständig ist. 3 Sie fördert aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Dritten, insbesondere auch, wenn die Aufgaben so wirksamer und kostengünstiger erfüllt werden können. Art. 3 1 Die Stadt plant und schafft im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Voraussetzungen a für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben ihrer Bewohner und Be- 1 Mit Revisionen vom 1.4.2005 (GRB Nr. 187, in Kraft seit 1.7.2006) und 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016), je in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, sowie Revision gemäss Gemeindebeschlüssen vom 25.9.2005 (in Kraft seit 1.7.2006 bzw. Art. 34 und Art. 35 seit 1.1.2007) und 24.11.2013 (in Kraft seit 1.3.2014) 2 BSG 170.11 1. Die Stadt Thun 2. Aufgaben 3. Langfristige Zielsetzungen 8 101.1 wohnerinnen, b für eine Teilhabe aller Bevölkerungskreise an der Aus- und Weiterbildung, der kulturellen Vielfalt und den Einrichtungen für Erholung und Freizeit, c für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit allen natürlichen und geschaffenen Ressourcen und Lebensgrundlagen, d für eine gesunde, vielseitige und leistungsfähige Wirtschaft sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, e für eine als modernes Dienstleistungsunternehmen geführte Stadtverwaltung. 2 Zu Beginn jeder Legislatur werden die in diesem Zeitraum anstehenden Aufgaben, die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung festgelegt. Die Realisierung ist laufend zu prüfen. Art. 4 Die anvertrauten Mittel werden von Organen und Verwaltung wirkungsvoll eingesetzt. Zu diesem Zweck a achten sich die politischen und ausführenden Organe gegenseitig, nehmen die eigenen Zuständigkeiten wahr und respektieren diejenigen der anderen, b erbringen die Verwaltungseinheiten ihre Leistungen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Organe selbstständig und eigenverantwortlich, c messen sie die erbrachten Leistungen und vergleichen sie mit vergleichbaren, d weisen sie die Art der Finanzierung, die Folgekosten und die Tragbarkeit der zu erbringenden Leistungen aus, e stützen sie sich auf die entsprechend geeigneten Steuerungsinstrumente und passen diese laufend den Anforderungen an, f setzen sie ihre Mittel gezielt, nachhaltig und wirksam ein, g verlangen sie für Leistungen zugunsten von Personen oder Körperschaften ausserhalb der Stadt einen angemessenen Preis. Art. 5 1 Die Stadt kann öffentliche Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. 2 Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a ausreichende Abdeckung der Bedürfnisse der Bevölkerung, b rechtsgleicher Zugang zur Übernahme öffentlicher Aufgaben (periodische Neuausschreibung), c Sicherstellung von Rechtsschutz und Haftung, d Aufsicht der Stadt. 3 Art und Umfang der Übertragung sind in einem Reglement zu regeln, wenn diese a zur Einschränkung von Grundrechten führen kann, b eine bedeutende Leistung betrifft oder c zur Erhebung von Abgaben ermächtigt. 4 In den übrigen Fällen genügt ein Vertrag, eine Verfügung oder eine 4. Die Stadt als Dienstleistungsunternehmen 5. Übertragung von Aufgaben an Dritte 9 101.1 Konzession, welche nach Massgabe der finanziellen Tragweite vom zuständigen Organ zu genehmigen ist. II. Information und Mitwirkung der Bevölkerung Art. 6 1 Informationen der Behörden sollen Vertrauen bilden und Transparenz schaffen. Geeignete Kommunikationsmittel sollen den Zugang zu den Informationen erleichtern. 2 Die Bevölkerung wird informiert, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Die Rechte auf Einsichtnahme in Akten der Stadt sowie die Pflicht der städtischen Organe zur Geheimhaltung richten sich nach den kantonalen und kommunalen Erlassen über die Information der Bevölkerung sowie den Datenschutz. 4 Die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt erscheinen im Thuner Amtsanzeiger. Art. 7 1 Die Stadt führt eine laufend aktualisierte Sammlung ihrer Rechtserlasse und hält sie zur Einsicht offen. 2 Sie führt ein öffentliches Verzeichnis über die städtischen Organe, unter Angabe der Zeichnungsberechtigung sowie der Interessenbindungen. Art. 8 1 Die Parteien sind Bindeglied zwischen Stadt und Bevölkerung bei der politischen Meinungs- und Willensbildung. 2 Die betroffene Bevölkerung wird zu bedeutenden Sachfragen in die Entscheidfindung der städtischen Organe einbezogen. 3 Wird ein Quartier oder Stadtteil speziell betroffen, können seine Bewohner und Bewohnerinnen sowie insbesondere die Quartierleiste und die Schulgemeinde Goldiwil mitwirken. Art. 9 Jede Person hat das Recht, beim zuständigen Organ schriftlich Wünsche, Anregungen und Anliegen anzubringen. Sie sind innert drei Monaten zu prüfen und zu beantworten. 1. Informationsgrundsätze 2. Verzeichnis der Rechtserlasse und der Organe 3. Politische Meinungsbildung 4. Petitionen 10 101.1 2. Teil Die Organe der Stadt I. Gemeinsame Bestimmungen Art. 10 Organe der Stadt sind a die Stimmberechtigten, b der Stadtrat, c der Gemeinderat, d Mitglieder des Gemeinderates, soweit sie entscheidbefugt sind, e die zur Vertretung der Stadt befugten Angestellten, f die ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis, g das Rechnungsprüfungsorgan. Art. 11 1 Wählbar sind a in den Stadtrat, den Gemeinderat und in die Kommissionen mit Entscheidbefugnis die in der Stadt Stimmberechtigten, b in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis alle urteilsfähigen Personen, c als Angestellte mit Vertretungskompetenz für die Stadt alle handlungsfähigen Personen. 2 Erfüllt die Stadt eine Aufgabe zugleich für andere Gemeinden, so kann sie auch Stimmberechtigte dieser Gemeinden in eine für jene Aufgabe eingesetzte ständige Kommission wählen. Art. 12 1 Die Mitglieder von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind wiederwählbar. Art. 13 1 Die Amtsdauer von Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen beträgt vier Jahre. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. 2 Ersatzwahlen in der Zwischenzeit werden für den Rest der laufenden Amtsdauer vorgenommen. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben Kommissionsmitglieder bis zur Erneuerungswahl ihrer Kommission im Amt. 4 Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Mitglieder und Delegierte in Organen von privat- oder öffentlichrechtlichen Körperschaften und Organisationen. 1 Fassung vom 1.4.2005 1. Organe 2. Wählbarkeit 3. Wiederwählbarkeit 4. Amtsdauer 11 101.1 Art. 14 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2 Ebenfalls ausstandspflichtig sind a die Verwandten und Verschwägerten gemäss Gemeindegesetz, b die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Vertreterinnen und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. 4 Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und an den Verhandlungen des Stadtrates. Art. 15 1 Die Mitglieder des Gemeinderates und Stadtangestellte der obersten Kaderstufe dürfen nicht dem Stadtrat angehören. 2 Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, einer Kommission oder dem übrigen städtischen Personal angehören. 3 Von der Stadt beschäftigte Personen dürfen dem Stadtrat, dem Gemeinderat oder einer Kommission mit Entscheidbefugnis nicht angehören, wenn sie diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind und ihre Entschädigung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht. 4 Der Verwandtenausschluss richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 16 1 Stadtrat, Gemeinderat und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ausstandspflichtige Mitglieder werden als anwesend gezählt. 2 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der Stimmenden. Vorsitzende stimmen mit und geben bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative, bei Stimmengleichheit das Los. 4 Es wird offen abgestimmt. Vorbehalten bleiben Reglemente, die für bestimmte Fälle geheime Abstimmungen oder Wahlen vorsehen. 5 Gemeinderat und Kommissionen können Zirkulationsbeschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. 5. Ausstandspflicht 6. Unvereinbarkeiten 7. Beschlussfassung 12 101.1 Art. 17 1 Wer das Sekretariat führt, hat im Stadtrat, dem Gemeinderat und den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. 2 Über die Verhandlungen der städtischen Organe ist Protokoll zu führen. Art. 18 1 Die städtischen Organe erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig. 2 Mit Ausnahme der Angestellten unterstehen sie den disziplinarischen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. II. Die Stimmberechtigten Art. 19 1 Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen. 2 Für das Abstimmungs- und Wahlverfahren gelten die Art. 20 ff. sowie der 3. Teil der Stadtverfassung. Art. 20 Die Stimmberechtigten wählen a die Mitglieder des Stadtrates, b die Mitglieder des Gemeinderates, c den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin. Art. 21 1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne a den Erlass und die Abänderung der Stadtverfassung, b die Festsetzung des jährlichen Budgets der Erfolgsrechnung und der Ansätze der ordentlichen städtischen Steuern, sofern eine Veränderung dieser Ansätze vorgesehen ist,1 c neue einmalige Ausgaben über Fr. 4’000'000.–. Bei Bauten, Anlagen und dergleichen genehmigen sie zugleich das Projekt, d neue wiederkehrende Ausgaben über Fr. 1’000’000.–, e Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Finanzvermögens, wenn der massgebende Wert Fr. 10’000’000.– übersteigt, f über zustande gekommene Initiativen, sofern diese nicht vom Stadtrat im Rahmen seiner Kompetenzen angenommen worden sind, g über Geschäfte des Stadtrates nach Art. 38 ff., die aufgrund eines zustande gekommenen Referendums vorgelegt werden, 1 Fassung vom 19.10.2016 8. Sekretariat 9. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit 1. Stimmrecht 2. Wahlen 3. Obligatorische Volksabstimmung 13 101.1 h über Verträge betreffend den Vollzug der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von städtischem Gebiet. 2 An Urnenabstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. Vorbehalten bleibt Art. 30. Art. 22 1 Die Stimmberechtigten können mit einer Initiative die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre oder in die Zuständigkeit des Stadtrats fällt. 2 Die Initiative ist gültig, wenn sie a von mindestens 1600 Stimmberechtigten unterzeichnet worden ist, b entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist, c nicht mehr als einen Gegenstand umfasst, d nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist und e eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthält.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds