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11 provisions
§ 1
Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit den politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a.d.L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf
und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon.
§ 2 Zivilstandskreis
1 Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivilstandswesens
ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies
gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivilstandsrechtliche Anordnungen.
Anwendbares
Recht
2 Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau (Art. 30
Abs. 2 ZGB 1)) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behandelt.
§ 3
1 Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in
einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die
Organisation des Zivilstandsamts Dietikon sowie die Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Gemeinden oder den Gemeindeorganen zukommen.
Gemeindevertrag
2 Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.
AGS 2004 S. 81
1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
210.175 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
§ 4
Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.
§ 5 Aufsicht
Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB ist im Umfang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
§ 6 Haftung
Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde ernennt ein
Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des
Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen.
§ 7 Schiedsgericht
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 8 Kündigung
Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft.
§ 9 Inkrafttreten
Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstandsamt Dietikon
über.
§ 10 Übergangsrecht
Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu
publizieren.
Publikation
§ 11 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon 210.175
Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht.
Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen
des Kantons Aargau.
Kenntnisgabe
an Bund
Aarau, 23. März 2004 Regierungsrat Aargau
Landammann:
BROGLI
Staatsschreiber:
i.V. MEIER
Zürich, 26. Mai 2004 Regierungsrat Zürich
Präsident:
JEKER
Staatsschreiber:
HUSI
Vom Grossen Rat genehmigt: 23. März 2004
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2004