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5 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der
ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung
und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.
2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vorschriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58 VID. Die
Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht
dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Direktion verwaltet die Domain «.zuerich».
2 Sie erlässt Richtlinien.
§ 3 Zuteilung
Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
1. eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Person mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist,
2. eine Verwaltungseinheit, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder
andere Organisation des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Zürich ist,
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen handelt,
c. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String
zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält,
d. die beantragte Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung,
die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst,
e. die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs für die Zuteilung verfügbar ist.
a. allgemeine
Voraussetzungen
754.2 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
b. besondere
Voraussetzungen
für reservierte
§ 4 Bezeichnungen
1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonderem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind
Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffentlicht eine Liste dieser Bezeichnungen.
2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation
for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.
3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a. die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,
b. im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Bezeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder
Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung
des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen nützt.
§ 5 c. Reihenfolge
1 Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs
der vollständigen Gesuche zugeteilt.
2 Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht
werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Gesuche von
a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach § 3 lit. a
Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken-
Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen
ist,
b. Verwaltungseinheiten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach § 3 lit. a Ziff. 2.
1 OS 75, 645; Begründung siehe ABl 2020-11-06.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 SR 784.104.2.
*einsehbar unter nic.zuerich