Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Grundsätze der Hilfeleistung
1. Ist es einem Angehörigen oder einer Angehörigen einer Vertragspartei nicht zumutbar oder wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich, seine Rechte und Interessen im Empfangsstaat selbst oder durch Dritte wahrzunehmen, so kann ihm oder ihr die Vertretung der anderen Vertragspartei beim Schutz seiner Rechte und Interessen behilflich sein (Grundsatz der Subsidiarität). 2. Die vom Abkommen erfassten Aufgaben des konsularischen Schutzes beschränken sich in der Regel auf diejenigen, die eines persönlichen Kontaktes eines Angehörigen oder einer Angehörigen der Vertragsparteien mit einer Vertretung im Empfangsstaat bedürfen und folglich nicht alleine auf dem Schriftweg erledigt werden können. Die Vertretungen der Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im gleichen Ausmass und unter den gleichen Bedingungen konsularischen Schutz, wie dieser den eigenen Staatsangehörigen zuteilwird. Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, erfolgt die Dienstleistungserbringung und Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen für die handelnde Vertragspartei anwendbaren Rechts. 3. Vor und während des konsularischen Schutzes werden mit den zuständigen Behörden oder den zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates jeweils Konsultationen aufgenommen, es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person.
Art. 5 Grundsätze der Hilfeleistung
1. Ist es einem Angehörigen oder einer Angehörigen einer Vertragspartei nicht zumutbar oder wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich, seine Rechte und Interessen im Empfangsstaat selbst oder durch Dritte wahrzunehmen, so kann ihm oder ihr die Vertretung der anderen Vertragspartei beim Schutz seiner Rechte und Interessen behilflich sein (Grundsatz der Subsidiarität). 2. Die vom Abkommen erfassten Aufgaben des konsularischen Schutzes beschränken sich in der Regel auf diejenigen, die eines persönlichen Kontaktes eines Angehörigen oder einer Angehörigen der Vertragsparteien mit einer Vertretung im Empfangsstaat bedürfen und folglich nicht alleine auf dem Schriftweg erledigt werden können. Die Vertretungen der Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im gleichen Ausmass und unter den gleichen Bedingungen konsularischen Schutz, wie dieser den eigenen Staatsangehörigen zuteilwird. Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, erfolgt die Dienstleistungserbringung und Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen für die handelnde Vertragspartei anwendbaren Rechts. 3. Vor und während des konsularischen Schutzes werden mit den zuständigen Behörden oder den zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates jeweils Konsultationen aufgenommen, es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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