Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
Kommission für Gesundheitsplanung 1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Gesundheitsplanung. Er achtet auf eine ausgeglichene Vertretung der Regionen des Kantons. Diese Kommission ist ein vorberatendes Organ für den Staatsrat im Bereich der kantonalen Gesundheitsplanung. Sie muss namentlich für die in Absatz 2 genannten Bereiche konsultiert werden. Sie erarbeitet diesbezüglich alle zweckmässigen Vorschläge. 2 Zum Aufgabenbereich der Kommission für Gesundheitsplanung gehört die Erarbeitung der Gesundheitsplanung und der Leistungsaufträge. Die Kommission nimmt zu diesem Zweck die in Artikel 10 vorgesehenen Evaluationen zur Kenntnis. 3 Sie kann Unterkommissionen bilden. 4 Die Kommission trifft sich periodisch auf Einladung des Präsidenten. Drei Mitglieder der Kommission können den Präsidenten auffordern, die Kommission einzuberufen, um eine besondere Frage zu diskutieren. Das Sekretariat wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen sichergestellt. 5 Sie erstellt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates und veröffentlicht diesen. 6 Die Kommission für Gesundheitsplanung umfasst: a) den Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen, der die Kommission präsidiert; b) den Kantonsarzt; c) drei Vertreter der Walliser Gemeinden, auf Vorschlag des Verbands Walliser Gemeinden; d) drei Vertreter des Spital Wallis, davon ein Vertreter jedes Spitalzentrums und mindestens ein Arzt, auf Vorschlag des Spital Wallis; e) einen Vertreter der privaten Spitäler, auf Vorschlag der im Wallis gelegenen Privatkliniken; f) einen Arzt aus dem Oberwallis und einen aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag des Walliser Ärzteverbandes beziehungsweise seiner Oberwalliser und Unterwalliser Gruppierung; g) einen Vertreter der Pflegeheime, auf Vorschlag der Vereinigung der Walliser Alters- und Pflegeheime (VWAP); h) einen Vertreter der sozialmedizinischen Zentren, auf Vorschlag der Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren; i) zwei Vertreter der Pflegefachpersonen, auf Vorschlag der Sektion Wallis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner; j) einen Patientenvertreter aus dem Oberwallis und einen Patientenvertreter aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag der betroffenen Kreise; k) einen Vertreter der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), auf Vorschlag der KWRO; l) einen Vertreter der Krankenversicherer, auf Vorschlag der Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Wallis. 7 Der Staatsrat legt die Aufgabengebiete der Kommission für Gesundheitsplanung in einer Verordnung fest und regelt die Modalitäten ihrer Tätigkeit. 1.3 KVG-Finanzierung
Art. 11
Kommission für Gesundheitsplanung 1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Gesundheitsplanung. Er achtet auf eine ausgeglichene Vertretung der Regionen des Kantons. Diese Kommission ist ein vorberatendes Organ für den Staatsrat im Bereich der kantonalen Gesundheitsplanung. Sie muss namentlich für die in Absatz 2 genannten Bereiche konsultiert werden. Sie erarbeitet diesbezüglich alle zweckmässigen Vorschläge. 2 Zum Aufgabenbereich der Kommission für Gesundheitsplanung gehört die Erarbeitung der Gesundheitsplanung und der Leistungsaufträge. Die Kommission nimmt zu diesem Zweck die in Artikel 10 vorgesehenen Evaluationen zur Kenntnis. 3 Sie kann Unterkommissionen bilden. 4 Die Kommission trifft sich periodisch auf Einladung des Präsidenten. Drei Mitglieder der Kommission können den Präsidenten auffordern, die Kommission einzuberufen, um eine besondere Frage zu diskutieren. Das Sekretariat wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen sichergestellt. 5 Sie erstellt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates und veröffentlicht diesen. 6 Die Kommission für Gesundheitsplanung umfasst: a) den Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen, der die Kommission präsidiert; b) den Kantonsarzt; c) drei Vertreter der Walliser Gemeinden, auf Vorschlag des Verbands Walliser Gemeinden; d) drei Vertreter des Spital Wallis, davon ein Vertreter jedes Spitalzentrums und mindestens ein Arzt, auf Vorschlag des Spital Wallis; e) einen Vertreter der privaten Spitäler, auf Vorschlag der im Wallis gelegenen Privatkliniken; f) einen Arzt aus dem Oberwallis und einen aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag des Walliser Ärzteverbandes beziehungsweise seiner Oberwalliser und Unterwalliser Gruppierung; g) einen Vertreter der Pflegeheime, auf Vorschlag der Vereinigung der Walliser Alters- und Pflegeheime (VWAP); h) einen Vertreter der sozialmedizinischen Zentren, auf Vorschlag der Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren; i) zwei Vertreter der Pflegefachpersonen, auf Vorschlag der Sektion Wallis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner; j) einen Patientenvertreter aus dem Oberwallis und einen Patientenvertreter aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag der betroffenen Kreise; k) einen Vertreter der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), auf Vorschlag der KWRO; l) einen Vertreter der Krankenversicherer, auf Vorschlag der Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Wallis. 7 Der Staatsrat legt die Aufgabengebiete der Kommission für Gesundheitsplanung in einer Verordnung fest und regelt die Modalitäten ihrer Tätigkeit. 1.3 KVG-Finanzierung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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