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Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

Spitalleistungen gemäss KVG 1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen für Walliser Versicherte, die von den Listenspitälern gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes erbracht werden. 2 Nach Anhörung der betroffenen Leistungserbringer und Versicherer kann der Staat für die Finanzierung gewisser Leistungen ein Globalbudget im Sinne von Artikel 51 KVG festlegen. 3 Die stationären KVG-Leistungen bilden Gegenstand von Tarifen, welche die Vergütung der Betriebskosten einschliesslich der Investitionsausgaben umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat. 4 Der Staatsrat legt mindestens neun Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres den kantonalen Anteil der Vergütung der stationären KVG-Leistungen für die Walliser Versicherten fest. 5 Im Falle eines ausserkantonalen Aufenthalts in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals. 6 Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten in einem Spital, das auf der KVG-Liste seines Standortkantons steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zulasten des anderen Kantons, jedoch höchstens bis zum Anteil, den er für einen Aufenthalt in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernehmen würde. 7 Der Kanton Wallis beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe im Sinne des KVG die Dienste einer Krankenanstalt oder -institution beansprucht, die weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres Standortkantons steht. 8 Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthalten aus medizinischen Gründen zu entscheiden.

Your change, as a redline

Art. 12

Spitalleistungen gemäss KVG 1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen für Walliser Versicherte, die von den Listenspitälern gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes erbracht werden. 2 Nach Anhörung der betroffenen Leistungserbringer und Versicherer kann der Staat für die Finanzierung gewisser Leistungen ein Globalbudget im Sinne von Artikel 51 KVG festlegen. 3 Die stationären KVG-Leistungen bilden Gegenstand von Tarifen, welche die Vergütung der Betriebskosten einschliesslich der Investitionsausgaben umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat. 4 Der Staatsrat legt mindestens neun Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres den kantonalen Anteil der Vergütung der stationären KVG-Leistungen für die Walliser Versicherten fest. 5 Im Falle eines ausserkantonalen Aufenthalts in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals. 6 Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten in einem Spital, das auf der KVG-Liste seines Standortkantons steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zulasten des anderen Kantons, jedoch höchstens bis zum Anteil, den er für einen Aufenthalt in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernehmen würde. 7 Der Kanton Wallis beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe im Sinne des KVG die Dienste einer Krankenanstalt oder -institution beansprucht, die weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres Standortkantons steht. 8 Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthalten aus medizinischen Gründen zu entscheiden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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