Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
Gesamtumfang der Vergütungen des Kantons 1 Die gesamte finanzielle Beteiligung des Kantons wird jährlich auf der Grundlage der Spitalplanung, der tatsächlichen Tätigkeit (Anzahl Fälle und Casemix-Index) der vorangehenden Jahre, der freien Spitalwahl, der Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der Leistungen, der Entwicklung der Tarifstruktur und der anerkannten Tarife budgetiert. 2 Falls das auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeit des laufenden Jahres berechnete Gesamtvolumen der Vergütungen über der budgetierten finanziellen Beteiligung des Kantons liegt, beschränkt der Kanton seine Beteiligung auf dem Betrag, der das Budget übersteigt, auf 30 Prozent (variabler Teil). 3 Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung des Kantons zwischen den verschiedenen Leistungserbringern ist proportional zur tatsächlichen Tätigkeit jedes Leistungserbringers, einschliesslich der variablen finanziellen Beteiligung im Sinne von Absatz 2. 4 Der Kanton kann bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise einer Pandemie, einer über die kantonale Planung hinausgehenden demographischen Zunahme oder einem Rückgang der ausserkantonalen Hospitalisierungen ausnahmsweise auf die Beschränkung der über das Budget hinausgehenden finanziellen Beteiligung verzichten. 5 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. 1.4 Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen durch
Art. 13
Gesamtumfang der Vergütungen des Kantons 1 Die gesamte finanzielle Beteiligung des Kantons wird jährlich auf der Grundlage der Spitalplanung, der tatsächlichen Tätigkeit (Anzahl Fälle und Casemix-Index) der vorangehenden Jahre, der freien Spitalwahl, der Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der Leistungen, der Entwicklung der Tarifstruktur und der anerkannten Tarife budgetiert. 2 Falls das auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeit des laufenden Jahres berechnete Gesamtvolumen der Vergütungen über der budgetierten finanziellen Beteiligung des Kantons liegt, beschränkt der Kanton seine Beteiligung auf dem Betrag, der das Budget übersteigt, auf 30 Prozent (variabler Teil). 3 Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung des Kantons zwischen den verschiedenen Leistungserbringern ist proportional zur tatsächlichen Tätigkeit jedes Leistungserbringers, einschliesslich der variablen finanziellen Beteiligung im Sinne von Absatz 2. 4 Der Kanton kann bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise einer Pandemie, einer über die kantonale Planung hinausgehenden demographischen Zunahme oder einem Rückgang der ausserkantonalen Hospitalisierungen ausnahmsweise auf die Beschränkung der über das Budget hinausgehenden finanziellen Beteiligung verzichten. 5 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. 1.4 Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen durch
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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