Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
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Change 1
Art. 14 den Kanton
Allgemeine Subventionsbedingungen 1 Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen oder der Tätigkeitsbereiche von nicht gewinnorientierten Anstalten und Institutionen unterliegt folgenden allgemeinen Bedingungen: a) Anerkennung ihres unverzichtbaren Charakters zur Deckung der Gesundheitsbedürfnisse der Walliser Bevölkerung gemäss Gesundheitsplanung; b) Aufnahme jedes Patienten zur Behandlung und Pflege, der mit ihrer Ausrüstung und gemäss ihres Auftrags gepflegt werden kann; c) Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der spezifischen Gesetzgebung über die Langzeitpflege und des Gesundheitsgesetzes; d) Einhaltung der vom Staatsrat oder vom Departement festgelegten Planungs- und Subventionierungsmodalitäten; e) Einhaltung der Entscheide und Weisungen des Staatsrates und des Departements in Sachen Tarife, Vereinbarungen und Leistungsverträge; f) Anwendung eines vom Departement genehmigten einheitlichen finanziellen und analytischen Kontenplans; g) Unterbreitung der Voranschläge und Rechnungen zuhanden des Departements zur Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Subventionierung; h) Erstellung der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Statistiken und anderen Instrumente gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; i) Mitwirkung an Studien- und Forschungsprojekten im Bereich des Gesundheitswesens und der Prävention gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; j) Einhaltung der von den als gemeinnützig anerkannten Dachorganisationen herausgegebenen Personalstatuten oder Gesamtarbeitsverträge und subsidiär der vom Departement vorgeschriebenen Normen bezüglich der Sozial- und Lohnbedingungen für das Personal im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; k) Mitwirkung bei der Ausbildung des Personals der Krankenanstalten und -institutionen gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; l) Einhaltung der Staatsratsentscheide bezüglich der elektronischen Verarbeitung der Patientendossiers und der Datenübermittlung.
Art. 14 den Kanton
Allgemeine Subventionsbedingungen 1 Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen oder der Tätigkeitsbereiche von nicht gewinnorientierten Anstalten und Institutionen unterliegt folgenden allgemeinen Bedingungen: a) Anerkennung ihres unverzichtbaren Charakters zur Deckung der Gesundheitsbedürfnisse der Walliser Bevölkerung gemäss Gesundheitsplanung; b) Aufnahme jedes Patienten zur Behandlung und Pflege, der mit ihrer Ausrüstung und gemäss ihres Auftrags gepflegt werden kann; c) Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der spezifischen Gesetzgebung über die Langzeitpflege und des Gesundheitsgesetzes; d) Einhaltung der vom Staatsrat oder vom Departement festgelegten Planungs- und Subventionierungsmodalitäten; e) Einhaltung der Entscheide und Weisungen des Staatsrates und des Departements in Sachen Tarife, Vereinbarungen und Leistungsverträge; f) Anwendung eines vom Departement genehmigten einheitlichen finanziellen und analytischen Kontenplans; g) Unterbreitung der Voranschläge und Rechnungen zuhanden des Departements zur Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Subventionierung; h) Erstellung der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Statistiken und anderen Instrumente gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; i) Mitwirkung an Studien- und Forschungsprojekten im Bereich des Gesundheitswesens und der Prävention gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; j) Einhaltung der von den als gemeinnützig anerkannten Dachorganisationen herausgegebenen Personalstatuten oder Gesamtarbeitsverträge und subsidiär der vom Departement vorgeschriebenen Normen bezüglich der Sozial- und Lohnbedingungen für das Personal im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel; k) Mitwirkung bei der Ausbildung des Personals der Krankenanstalten und -institutionen gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten; l) Einhaltung der Staatsratsentscheide bezüglich der elektronischen Verarbeitung der Patientendossiers und der Datenübermittlung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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