Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21
Gemeinwirtschaftliche Leistungen 1 Der Staatsrat kann, vorübergehend oder dauerhaft, im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten und des Voranschlags die gemeinwirtschaftlichen Leistungen suventionieren, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; b) Forschung und universitäre Lehre im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG; c) punktuelle Massnahmen, die zur Verhinderung eines Personalmangels beitragen; d) Seelsorge; e) Vorbereitung und Prävention für den Fall ausserordentlicher Situationen im Gesundheitsbereich; f) Gemeinnützigkeit gewisser Leistungen, die zur Gesundheitsplanung gehören und deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann, insbesondere die Organisation eines Bereitschaftsdienstes, eines 24-Stunden-Pikettdienstes und eines 24-Stunden-Notfalldienstes in Zusammenarbeit mit den frei praktizierenden Ärzten und des Walliser Ärzteverbands; g) gefängnismedizinischer Dienst. 2 Aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere um den Versorgungsbedarf der Walliser Bevölkerung abzudecken, kann der Staat die Anstalten und Institutionen verpflichten, gemeinwirtschaftliche Leistungen anzubieten. In diesem Falle stellt er die Finanzierung sicher. 3 Der Kanton kann sich in Bereichen, in denen ein Leistungsauftrag besteht und gemeinnützig anerkannte Aufgaben erfüllt werden, an gewissen Investitionsausgaben der Spitäler, die nicht vom KVG gedeckt werden, beteiligen.
Art. 21
Gemeinwirtschaftliche Leistungen 1 Der Staatsrat kann, vorübergehend oder dauerhaft, im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten und des Voranschlags die gemeinwirtschaftlichen Leistungen suventionieren, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen; b) Forschung und universitäre Lehre im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG; c) punktuelle Massnahmen, die zur Verhinderung eines Personalmangels beitragen; d) Seelsorge; e) Vorbereitung und Prävention für den Fall ausserordentlicher Situationen im Gesundheitsbereich; f) Gemeinnützigkeit gewisser Leistungen, die zur Gesundheitsplanung gehören und deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann, insbesondere die Organisation eines Bereitschaftsdienstes, eines 24-Stunden-Pikettdienstes und eines 24-Stunden-Notfalldienstes in Zusammenarbeit mit den frei praktizierenden Ärzten und des Walliser Ärzteverbands; g) gefängnismedizinischer Dienst. 2 Aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere um den Versorgungsbedarf der Walliser Bevölkerung abzudecken, kann der Staat die Anstalten und Institutionen verpflichten, gemeinwirtschaftliche Leistungen anzubieten. In diesem Falle stellt er die Finanzierung sicher. 3 Der Kanton kann sich in Bereichen, in denen ein Leistungsauftrag besteht und gemeinnützig anerkannte Aufgaben erfüllt werden, an gewissen Investitionsausgaben der Spitäler, die nicht vom KVG gedeckt werden, beteiligen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it