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Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

Gesundheitsplanung 1 Die Gesundheitsplanung wird gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung erstellt. Sie umfasst namentlich: a) die Evaluation der Gesundheitsbedürfnisse; b) die Bestimmung der Ziele der Gesundheitspolitik; c) die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen; d) die Liste der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne des KVG, unter angemessener Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Institutionen und Anstalten; e) die anerkannten Leistungen zur Deckung des Bedarfs in der somatischen Akutpflege; vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes; f) die Gesamtanzahl Betten für jeden Leistungserbringer in der Rehabilitation und Psychiatrie sowie für jedes Pflegeheim; g) die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Partner des Gesundheitswesens im Rahmen einer Gesamtkonzeption des Gesundheitssystems, welche die Spitäler, die Pflegeheime, die sozialmedizinischen Zentren, die anderen Krankenanstalten und -institutionen, die prähospitalen Notfalldienste und die Partner des ambulanten Bereichs umfasst; h) die Evaluation der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Effizienz der erbrachten Leistungen in Bezug auf die Gesundheitsbedürfnisse der Bevölkerung und die Ziele der Gesundheitspolitik. 2 Bei der Ausarbeitung der Planung ist der Staatsrat darauf bedacht, den Bedarf zu decken, mit Vorrang für eine qualitativ hochstehende Versorgung. Sofern dies mit der Kostenentwicklung zu vereinbaren ist, sorgt er dafür, dass die Gesundheitstätigkeiten und die Mittel unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitspolitik gerecht über das gesamte Kantonsgebiet verteilt werden. 3 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement) regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern die Erstellung, die Auswertung und die Veröffentlichung der Statistiken, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. Die Krankenanstalten und -institutionen stellen die Daten kostenlos zur Verfügung. 4 Die für die Festlegung der Gesundheitsplanung erforderlichen Mittel werden vom Staatsrat jährlich im Voranschlag vorgesehen. 5 Die stationäre Grund- und Akutversorgung sowie die stationäre Rehabilitation werden zwingend in jeder der drei Regionen - Oberwallis, Mittelwallis und Chablais - angeboten. Die psychiatrische Versorgung wird in den beiden Sprachregionen angeboten. 6 Die hochspezialisierten Leistungen des Spital Wallis werden im Spital Sitten zentralisiert. Insofern trägt das Spital Sitten die Bezeichnung Kantonsspital.

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Art. 6

Gesundheitsplanung 1 Die Gesundheitsplanung wird gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung erstellt. Sie umfasst namentlich: a) die Evaluation der Gesundheitsbedürfnisse; b) die Bestimmung der Ziele der Gesundheitspolitik; c) die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen; d) die Liste der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne des KVG, unter angemessener Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Institutionen und Anstalten; e) die anerkannten Leistungen zur Deckung des Bedarfs in der somatischen Akutpflege; vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes; f) die Gesamtanzahl Betten für jeden Leistungserbringer in der Rehabilitation und Psychiatrie sowie für jedes Pflegeheim; g) die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Partner des Gesundheitswesens im Rahmen einer Gesamtkonzeption des Gesundheitssystems, welche die Spitäler, die Pflegeheime, die sozialmedizinischen Zentren, die anderen Krankenanstalten und -institutionen, die prähospitalen Notfalldienste und die Partner des ambulanten Bereichs umfasst; h) die Evaluation der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Effizienz der erbrachten Leistungen in Bezug auf die Gesundheitsbedürfnisse der Bevölkerung und die Ziele der Gesundheitspolitik. 2 Bei der Ausarbeitung der Planung ist der Staatsrat darauf bedacht, den Bedarf zu decken, mit Vorrang für eine qualitativ hochstehende Versorgung. Sofern dies mit der Kostenentwicklung zu vereinbaren ist, sorgt er dafür, dass die Gesundheitstätigkeiten und die Mittel unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitspolitik gerecht über das gesamte Kantonsgebiet verteilt werden. 3 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement) regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern die Erstellung, die Auswertung und die Veröffentlichung der Statistiken, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. Die Krankenanstalten und -institutionen stellen die Daten kostenlos zur Verfügung. 4 Die für die Festlegung der Gesundheitsplanung erforderlichen Mittel werden vom Staatsrat jährlich im Voranschlag vorgesehen. 5 Die stationäre Grund- und Akutversorgung sowie die stationäre Rehabilitation werden zwingend in jeder der drei Regionen - Oberwallis, Mittelwallis und Chablais - angeboten. Die psychiatrische Versorgung wird in den beiden Sprachregionen angeboten. 6 Die hochspezialisierten Leistungen des Spital Wallis werden im Spital Sitten zentralisiert. Insofern trägt das Spital Sitten die Bezeichnung Kantonsspital.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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