Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
Spitalliste und Leistungsaufträge 1 Der Staatsrat trägt die innerkantonalen und ausserkantonalen Spitäler, die unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Sicherung der Deckung des Pflegebedarfs notwendig sind, in die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Liste ein. Im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buch - stabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem auf der Liste stehenden Spital einen Leistungsauftrag. Vorbehalten bleibt Artikel 41a KVG hinsichtlich der Aufnahmepflicht. 2 Die Liste und die Aufträge müssen ein im Verhältnis zu den Spitalbedürfnissen der Walliser Bevölkerung ausreichendes Leistungsangebot sicherstellen, unter Abzug der Bedürfnisse, die durch das Angebot der Vertragsspitäler oder der ausserkantonalen Spitäler im Anschluss an die Ausübung der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind. 3 Die Auswahl der auf der Liste stehenden Spitäler und die Erteilung von Leistungsaufträgen für die verschiedenen medizinischen Disziplinen halten sich an die Planungskriterien, die im KVG und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Diese Kriterien umfassen insbesondere die Mindestfallzahl, die erforderlich ist, um die Qualität der Leistungen und deren wirtschaftlichen Charakter zu garantieren, sowie den Zugang der Patienten zu den Behandlungen.
Art. 7
Spitalliste und Leistungsaufträge 1 Der Staatsrat trägt die innerkantonalen und ausserkantonalen Spitäler, die unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Sicherung der Deckung des Pflegebedarfs notwendig sind, in die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Liste ein. Im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buch - stabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem auf der Liste stehenden Spital einen Leistungsauftrag. Vorbehalten bleibt Artikel 41a KVG hinsichtlich der Aufnahmepflicht. 2 Die Liste und die Aufträge müssen ein im Verhältnis zu den Spitalbedürfnissen der Walliser Bevölkerung ausreichendes Leistungsangebot sicherstellen, unter Abzug der Bedürfnisse, die durch das Angebot der Vertragsspitäler oder der ausserkantonalen Spitäler im Anschluss an die Ausübung der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind. 3 Die Auswahl der auf der Liste stehenden Spitäler und die Erteilung von Leistungsaufträgen für die verschiedenen medizinischen Disziplinen halten sich an die Planungskriterien, die im KVG und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Diese Kriterien umfassen insbesondere die Mindestfallzahl, die erforderlich ist, um die Qualität der Leistungen und deren wirtschaftlichen Charakter zu garantieren, sowie den Zugang der Patienten zu den Behandlungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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