Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
Bedingungen für die Aufnahme in die kantonale Spitalliste und für die Erteilung von Leistungsaufträgen an die im Wallis gelegenen Anstalten 1 Die im Wallis gelegenen Spitäler, die auf der Liste des Kantons Wallis stehen und über einen Leistungsauftrag verfügen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Einhaltung der Ausführungsmodalitäten der Planung, die vom Departement im Auftrag des Staatsrates auf dem Verordnungsweg festgelegt werden; b) Koordination mit den anderen Leistungserbringern, damit für alle Patienten der Zugang zu angemessener und qualitativ hochwertiger Versorgung gewährleistet ist; c) Einreichung der Budgets und der Rechnungsabschlüsse, die sich aus den Tätigkeiten gemäss den Leistungsaufträgen ergeben, beim Departement zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit unter dem Blickwinkel der Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons; d) Erstellung von Statistiken und sonstigen Messinstrumenten, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, gemäss den vom Departement in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten festgelegten Modalitäten; e) Beteiligung an der Ausbildung des Personals und Einhaltung der Weisungen des Departements über die Modalitäten der Organisation der Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben; f) Einreichung der Investitionsbudgets beim Staatsrat zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge sowie der Einhaltung der Grundsätze der Verbuchung von Investitionen und der Verwendung des Anteils der entsprechenden Vergütung, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden; g) die Betriebs- und Investitionsausgaben, die nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und/oder den Leistungsauftrag nicht einhalten, werden bei der Berechnung der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Kosten nicht berücksichtigt; h) Anerkennung der Anstalt durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte für Ärzte. 2 Die Kriterien für die Erstellung und die Aufhebung der Spitalliste werden in einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.
Art. 8
Bedingungen für die Aufnahme in die kantonale Spitalliste und für die Erteilung von Leistungsaufträgen an die im Wallis gelegenen Anstalten 1 Die im Wallis gelegenen Spitäler, die auf der Liste des Kantons Wallis stehen und über einen Leistungsauftrag verfügen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Einhaltung der Ausführungsmodalitäten der Planung, die vom Departement im Auftrag des Staatsrates auf dem Verordnungsweg festgelegt werden; b) Koordination mit den anderen Leistungserbringern, damit für alle Patienten der Zugang zu angemessener und qualitativ hochwertiger Versorgung gewährleistet ist; c) Einreichung der Budgets und der Rechnungsabschlüsse, die sich aus den Tätigkeiten gemäss den Leistungsaufträgen ergeben, beim Departement zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit unter dem Blickwinkel der Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons; d) Erstellung von Statistiken und sonstigen Messinstrumenten, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, gemäss den vom Departement in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten festgelegten Modalitäten; e) Beteiligung an der Ausbildung des Personals und Einhaltung der Weisungen des Departements über die Modalitäten der Organisation der Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben; f) Einreichung der Investitionsbudgets beim Staatsrat zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge sowie der Einhaltung der Grundsätze der Verbuchung von Investitionen und der Verwendung des Anteils der entsprechenden Vergütung, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden; g) die Betriebs- und Investitionsausgaben, die nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und/oder den Leistungsauftrag nicht einhalten, werden bei der Berechnung der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Kosten nicht berücksichtigt; h) Anerkennung der Anstalt durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte für Ärzte. 2 Die Kriterien für die Erstellung und die Aufhebung der Spitalliste werden in einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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