Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen
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Change 1
Art. 9
Leistungsaufträge 1 Der Staatsrat erteilt jeder Anstalt, die auf der Spitalliste steht, einen Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG. 2 Im Leistungsauftrag wird der Leistungsumfang festgelegt, den jede Anstalt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen kann. Er ist integraler Bestandteil der Spitalliste. Der Leistungsumfang kann namentlich über Leistungsgruppen oder einen Negativkatalog von ausgeschlossenen Leistungen festgelegt werden. 3 Der Leistungsauftrag kann namentlich enthalten: a) die Pflicht, über eine Notfallstation zu verfügen; b) die Pflicht, einen bestimmten Leistungsumfang zur Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten; c) besondere Anforderungen in Sachen Infrastruktur, Personalbestand und unterstützende Dienste für die Erbringung bestimmter Leistungen; d) die regionale Aufteilung des Angebots für die Anstalten mit mehreren Standorten, damit der Zugang der Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist gewährleistet ist; e) die Pflicht, sich an Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen zu beteiligen. 4 Der Leistungsauftrag wird von einem Leistungsvertrag begleitet, in dem die Ausführungsbestimmungen des Auftrags festgelegt sind, namentlich Menge, Preis und Qualität im Sinne von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes sowie eine angemessene Frist für die Kündigung des Leistungsauftrags. Die Leistungsverträge sind nicht integraler Bestandteil der kantonalen Spitalliste. 5 Der Staatsrat kann weiteren Anstalten und Institutionen Leistungsaufträge erteilen, namentlich im Bereich der Langzeitpflege gemäss der entsprechenden Gesetzgebung.
Art. 9
Leistungsaufträge 1 Der Staatsrat erteilt jeder Anstalt, die auf der Spitalliste steht, einen Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG. 2 Im Leistungsauftrag wird der Leistungsumfang festgelegt, den jede Anstalt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen kann. Er ist integraler Bestandteil der Spitalliste. Der Leistungsumfang kann namentlich über Leistungsgruppen oder einen Negativkatalog von ausgeschlossenen Leistungen festgelegt werden. 3 Der Leistungsauftrag kann namentlich enthalten: a) die Pflicht, über eine Notfallstation zu verfügen; b) die Pflicht, einen bestimmten Leistungsumfang zur Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten; c) besondere Anforderungen in Sachen Infrastruktur, Personalbestand und unterstützende Dienste für die Erbringung bestimmter Leistungen; d) die regionale Aufteilung des Angebots für die Anstalten mit mehreren Standorten, damit der Zugang der Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist gewährleistet ist; e) die Pflicht, sich an Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen zu beteiligen. 4 Der Leistungsauftrag wird von einem Leistungsvertrag begleitet, in dem die Ausführungsbestimmungen des Auftrags festgelegt sind, namentlich Menge, Preis und Qualität im Sinne von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes sowie eine angemessene Frist für die Kündigung des Leistungsauftrags. Die Leistungsverträge sind nicht integraler Bestandteil der kantonalen Spitalliste. 5 Der Staatsrat kann weiteren Anstalten und Institutionen Leistungsaufträge erteilen, namentlich im Bereich der Langzeitpflege gemäss der entsprechenden Gesetzgebung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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