Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008
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Change 1
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "stationäre Anlagen": 1. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen; 2. Terrainveränderungen; 3. Geräte und Maschinen; 4. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben; b) "Fahrzeuge": Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen; c) "Verkehrsanlagen": Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden; d) "neue Anlagen": auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn: 1. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder 2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde; e) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6, einen oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 oder einen oder mehrere kritische Werte nach Anhang 7b überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn: 1. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden; 2. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der betroffenen Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; 3. sie Bauwerke beschädigen; oder 4. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen. f) "Inverkehrbringen": die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung. 3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "stationäre Anlagen": 1. Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen; 2. Terrainveränderungen; 3. Geräte und Maschinen; 4. Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben; b) "Fahrzeuge": Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Eisenbahnen; c) "Verkehrsanlagen": Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden; d) "neue Anlagen": auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn: 1. dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder 2. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde; e) "übermässige Immissionen": Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6, einen oder mehrere Zielwerte nach Anhang 7 oder einen oder mehrere kritische Werte nach Anhang 7b überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn: 1. sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden; 2. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der betroffenen Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; 3. sie Bauwerke beschädigen; oder 4. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen. f) "Inverkehrbringen": die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2008/50/EG und 2010/75/EU, ergänzend Anwendung. 3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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