Art. 1
In Art. 6 des Protokolls 31 zum Abkommen werden nach Abs. 2 folgende Absätze angefügt: "3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmassnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen: - 399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1). 4) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Abs. 3 genannten Tätigkeiten. 5) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen und anderen Gremien, welche die Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten unterstützen, ist mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei diesen Tätigkeiten gewährleistet."