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Km vom 11. Januar 2000 des Beschlusses Nr. 173/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.67 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In Art. 6 des Protokolls 31 zum Abkommen werden nach Abs. 2 folgende Absätze angefügt: "3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmassnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen: - 399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1). 4) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Abs. 3 genannten Tätigkeiten. 5) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen und anderen Gremien, welche die Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten unterstützen, ist mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei diesen Tätigkeiten gewährleistet."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 26. November 1999 (Es folgen die Unterschriften)

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