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Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG

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Art. 7

Die Jahresrechnung ist unmittelbar nach erfolgter Revision dem Stadtrat und der zuständigen Direktion des Kantons Zürich vorzulegen, und die von der Revisionsstelle verfassten Berichte sowie die Bücher sind zur Verfügung zu halten. Art. 7a4 Die Gesellschaft hat der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. II. Pflichten der Stadt Zürich Art. 85 1 Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Gesellschaft kalenderjährlich mit einem Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 36 734 200.– (Stand 1. April 2026 inkl. Beitrag an Kinder- und Jugendangebote für das Junge Schauspielhaus von Fr. 350 000.–), aufgeteilt auf zwölf Monatsraten, zu unterstützen.6 2 Zusätzlich subventioniert die Stadt Zürich die Miete für das Gebäude am Pfauen in der Höhe von Fr. 3 520 000.– (Stand 1. Januar 2013). 3 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 4 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 5 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026. 3Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG 444.130 Art. 97 1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 8 wird jeweils per 1. April analog dem Teuerungsausgleich des städtischen Personals zum Indexstand per Ende Februar an die gemäss dem Zürcher Index der Konsumentenpreise eingetretene Teuerung angepasst. 2 Eine negative Entwicklung des Indexwerts führt nicht zu einer Beitragsreduktion. Negative Indexwerte werden in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit positiven Indexwerten verrechnet. 3 Der Wert per 1. Januar 2013 wird auf –0,7 festgelegt und entspricht der durchschnittlichen Teuerung von 2009 bis 2012. 4 Der Stadtrat entscheidet über die Höhe der Anpassung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1. Weist die letzte Jahresrechnung der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus, kann er dauerhaft ganz oder teilweise auf die Anpassung verzichten, sofern diese Massnahme auch für die Löhne des städtischen Personals ergriffen wurde. Art. 108 1 Ändert sich die massgebende Skala der Versicherungskasse für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Jahresbeitrag auf diesen Zeitpunkt hin entsprechend an. 2 Der Beitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 wird vom Stadtrat entsprechend der Veränderung des Mietzinses gemäss Mietvertrag angepasst. Art. 10a9 1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent. Art. 10b10 1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 7 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 8 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 9 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 10 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 4444.130 Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent. Art. 10c11 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.

Your change, as a redline

Art. 7

Die Jahresrechnung ist unmittelbar nach erfolgter Revision dem Stadtrat und der zuständigen Direktion des Kantons Zürich vorzulegen, und die von der Revisionsstelle verfassten Berichte sowie die Bücher sind zur Verfügung zu halten. Art. 7a4 Die Gesellschaft hat der Stadt Zürich auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. II. Pflichten der Stadt Zürich Art. 85 1 Die Stadt Zürich verpflichtet sich, die Gesellschaft kalenderjährlich mit einem Betriebsbeitrag in der Höhe von Fr. 36 734 200.– (Stand 1. April 2026 inkl. Beitrag an Kinder- und Jugendangebote für das Junge Schauspielhaus von Fr. 350 000.–), aufgeteilt auf zwölf Monatsraten, zu unterstützen.6 2 Zusätzlich subventioniert die Stadt Zürich die Miete für das Gebäude am Pfauen in der Höhe von Fr. 3 520 000.– (Stand 1. Januar 2013). 3 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 4 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 5 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 6 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026. 3Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG 444.130 Art. 97 1 Der Betriebsbeitrag nach Art. 8 wird jeweils per 1. April analog dem Teuerungsausgleich des städtischen Personals zum Indexstand per Ende Februar an die gemäss dem Zürcher Index der Konsumentenpreise eingetretene Teuerung angepasst. 2 Eine negative Entwicklung des Indexwerts führt nicht zu einer Beitragsreduktion. Negative Indexwerte werden in den Folgejahren bis zu deren Kompensation mit positiven Indexwerten verrechnet. 3 Der Wert per 1. Januar 2013 wird auf –0,7 festgelegt und entspricht der durchschnittlichen Teuerung von 2009 bis 2012. 4 Der Stadtrat entscheidet über die Höhe der Anpassung des Betriebsbeitrags gemäss Abs. 1. Weist die letzte Jahresrechnung der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus, kann er dauerhaft ganz oder teilweise auf die Anpassung verzichten, sofern diese Massnahme auch für die Löhne des städtischen Personals ergriffen wurde. Art. 108 1 Ändert sich die massgebende Skala der Versicherungskasse für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Jahresbeitrag auf diesen Zeitpunkt hin entsprechend an. 2 Der Beitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 wird vom Stadtrat entsprechend der Veränderung des Mietzinses gemäss Mietvertrag angepasst. Art. 10a9 1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent. 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent. Art. 10b10 1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent. 2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent. 7 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 8 Fassung gemäss GRB vom 26. Februar 2014; Inkraftsetzung rückwirkend auf den 1. Januar 2013. 9 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 10 Fassung gem. GRB vom 17. April 2019; Inkrafttreten 24. Juni 2019. 4444.130 Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Schauspielhaus Zürich AG 3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent. Art. 10c11 Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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